Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2887
KESt-Entlastung zugunsten französischer Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1276-IV/4/2007vom 10.10.2007
Wortlaut laut Findok
In Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum
DBA-Frankreich wurde vereinbart, dass die Investmentfonds der beiden
DBA-Partnerstaaten berechtigt sind, eine abkommensgemäße Entlastung
von der Quellensteuer auf ihren Kapitalerträgen in dem Ausmaß zu
erhalten, in dem die Investmentzertifikate von im Staat des Investmentfonds
ansässigen Zertifikatsinhabern gehalten werden und in Frankreich auch
besteuert werden. Diese Entlastungsberechtigung steht unabhängig davon zu,
ob der Investmentfonds als transparent oder als intransparent gewertet wird. Aus
österreichischer Sicht würde ein transparenter Fonds die
Entlastungsanspüche im Namen der Zertifikatsinhaber geltend machen.
Hat daher ein französischer Investmentfonds mit in
Frankreich und in Drittstaaten ansässigen Anlegern Investitionen in
österreichischen Kapitalgesellschaften getätigt, ist er berechtigt,
hinsichtlich des auf die französischen Anleger entfallenden Anteils der
Kapitalerträge eine Entlastung von der österreichischen
Kapitalertragsteuer geltend zu machen.
Dies setzt aber voraus, dass der Fonds in der Lage ist,
eine nachvollziehbare Schätzung des Anteils der französischen Anleger
aufzustellen. In der OECD wird gegenwärtig in Zusammenarbeit mit Vertretern
der Fondswirtschaft nach Lösungen gesucht, in welcher Weise solche
Schätzungen erstellt und von den Steuerverwaltungen der OECD anerkannt
werden können.
Bis zur internationalen Abklärung dieser Fragen
besteht auf österreichischer Seite Einverständnis, dass es dem
französischen Fonds überlassen bleiben soll, eine geeignete
Schätzungsmethodik zu entwickeln und auf dieser Grundlage sodann die
Kapitalertragsteuerrückerstattungsanträge beim Finanzamt
Bruck-Eisenstadt-Oberwart einzubringen. Dem Rückerstattungsantrag
müsste diesfalls als Beilage eine Erläuterung der gewählten
Schätzungsmethodik und eine Berechnung des im Rückerstattungsantrag
geltend gemachten Rückerstattungsbetrages angeschlossen werden. Bei Bedarf
besteht die Möglichkeit, die angestellte Schätzung auf dem
Amtshilfeweg mit der französischen Steuerverwaltung einer
Überprüfung zu unterziehen.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- Anlage 1 Z 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1276-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32573
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF