Findok · EAS-Auskünfte
EAS 38
Treaty-shopping mittels Kreditdurchleitung nach Portugal
geltende FassungEAS-AuskunftSch 1354/5/1-IV/4/91vom 22.10.1991
Wortlaut laut Findok
Eine internationale Bank mit Sitz im Ausland beabsichtigt,
ausländischen institutionellen Investoren eine Darlehensgewährung an
eine portugiesische Hotelgesellschaft zu ermöglichen, wobei eine
Kreditdurchleitung durch Österreich geplant ist. Zu diesem Zweck soll eine
österreichische GesmbH errichtet werden, die im Wege einer kurzfristig zu
unterhaltenden portugiesischen Zweigniederlassung die Darlehensmittel an den
portugiesischen Darlehensempfänger weiterleitet; und zwar in der Weise,
dass diese Niederlassung eine von der portugiesischen Hotelgesellschaft
ausgegebene Anleihe erwirbt.
Die österreichische GesmbH soll kein unternehmerisches
Risiko tragen; ihre Verpflichtungen gegenüber den darlehensgewährenden
Investoren werden hinsichtlich Bedienung, Rückzahlung und Zinsen der
portugiesischen Anleihe angeglichen; die GesmbH soll die Verpflichtung haben,
die Zinsen und Rückzahlungen, die sie als Inhaber der Anleihe von der
portugiesischen Hotelgesellschaft jeweils erhält, an die ausländischen
Investoren weiterzugeben. Eine weitergehende Haftung der österreichischen
GesmbH ist nicht vorgesehen ("non-recourse loan"). Es soll weiters erwirkt
werden, dass die von der GesmbH aus Portugal bezogenen Zinsen durch
Refinanzierungszinsen in gleicher Höhe zu keiner österreichischen
Körperschaftsteuerleistung führen.
Das Gesamtbild des zu beurteilenden Sachverhaltes
lässt vermuten, dass die Kreditdurchleitung durch die österreichische
GesmbH dazu dient, den ausländischen Investoren Zugang zu den Vorteilen des
österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens zu verschaffen
und Portugal auf diesem Weg zu einer Reduktion der Quellenbesteuerung auf Zinsen
zu veranlassen, die bei unmittelbarer Kreditgewährung nicht erzielbar
wäre. Vieles deutet sonach darauf hin, dass eine international als
"Treaty-shopping" bezeichnete Konstruktion geplant ist, wobei ernstliche Zweifel
bestehen, dass diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21ff BAO)
steuerliche Anerkennung finden kann. Unter den gegebenen Umständen
erübrigt es sich, auf steuerliche Folgen einzugehen, die sich aus der
Einschaltung einer portugiesischen Niederlassung (Betriebstätte im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens) ergeben.
22. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 1354/5/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18630
- Gültig
- 22.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF