Werden von einer österreichischen KG Anteile an offenen deutschen KGs erworben, die als Immobilienfonds und Mobilienfonds ausgestaltet sind, und wird die Anteilsanschaffung zu 1/3 aus Einlagen der österreichischen Kommanditisten und zu 2/3 aus Bankdarlehen finanziert, dann ist/sind die in Deutschland lukrierten Einkünfte…
…vor einem Publikum, der vorwiegend der Unterhaltung dient (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0045 mwN; s. das Negativbeispiel eines "visiting conference speaker" unter Tz 3 OECD-MK zu Art. 17 OECD-MA; vgl. zur Abgrenzung auch EAS 3381). Der Publikumscharakter wäre im…
Wird in Österreich eine Publikums(Abschreibungs)Gesellschaft errichtet, der deutsche Kommanditisten angehören sollen, so ist die Frage, ob die deutsche Steuerverwaltung die österreichischen Verlustzuweisungen anerkennt und für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes berücksichtigt, ausschließlich nach deutschem Steuerrecht zu entscheiden; hierüber kann nicht auf österreicher Seite eine…
Beteiligen sich in Österreich ansässige Personen an einer deutschen Publikums KG, die ein Immobilienprojekt in Berlin errichtet und werden die von dieser KG erzielten Einkünfte von der deutschen Steuerverwaltung insgesamt (einschließlich der aus der Anlage von Überschüssen erzielten Zinsen) als Einkünfte aus Vermietung und…
…Unterhaltungsdarbietung"; der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebensowenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung (EAS 983). Keine Abzugspflicht würde allerdings entstehen, wenn…
…Recht "künstlerisch" tätige Personen davon erfasst werden. Vielmehr fallen alle Personen unter diesen DBA-Begriff, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (BFH 08.04.1997, BStBl II 1997, 679)…
…Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Dass die Darbietung der Studiomusiker darauf abzielt, zur Unterhaltung des Schallplattenpublikums beizutragen, wird als unbestritten angesehen. Es ist einzuräumen, dass der Begriff der Unterhaltungsdarbietung wohl auch in einem engen Sinn (Darbietung vor einem anwesenden Publikum) verstanden werden könnte…
… der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebenso wenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung. Im zweiten Fall (Nutzungsüberlassung) würden die Entgelte für…
… 99 Abs. 1 Z 1 in Österreich steuerpflichtig. Der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" (EAS 983). Den österreichischen Veranstalter trifft damit die Steuerabzugspflicht für den gesamten an die schweizerische Gesellschaft für das inländische…
…Begriff "Unterhaltungsdarbietung" weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Daher wurde eine Darbietung von Studiomusikern aus Anlass einer Schallplattenaufnahme als eine solche Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung gewertet…
… der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebenso wenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung (EAS 983). Im zweiten Fall (Nutzungsüberlassung) würden die…
…Begriff "Unterhaltungsdarbietung" weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Daher wurde eine Darbietung von Studiomusikern aus Anlass einer Schallplattenaufnahme als eine solche Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung gewertet…
…Eigentümerposition zukommt (zB weil er bei Hoffnung auf fallende Kurse die Aktien jederzeit verkaufen könnte, um sodann seiner Rückgabeverpflichtung durch Neuanschaffung zu gesunkenen Anschaffungskosten nachzukommen). Werden von einem österreichischen Publikumsinvestmentfonds ausländische Aktien gehalten, dann ist der Fonds infolge seiner steuerlichen Transparenz nicht in der Lage…
…aber - aus Erwägungen, die sich bereits im "OECD-Partnership-Report" finden - dennoch mit einer DBA-Auslegung einverstanden erklärt, derzufolge jenen Publikumsfonds, die nach ausländischem Recht intransparent sind und deren steuerliche Ansässigkeit nach Maßgabe des jeweiligen DBA von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt wird, Steuerrückerstattung zu leisten…
…in Luxemburg ansässigen Fonds nicht zurückgewiesen, sondern positiv erledigt; dies allerdings ab 2008 nur nach Maßgabe der sich aus dem Partnership-Report abzuleitenden DBA-Interpretationserfordernisse, die im Fall von Publikumsfonds zumindest eine Schätzung des Ausmaßes der abkommensberechtigten Portfolioinvestoren erfordern. Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009