Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2394
Deutsche Stuntmen bei inländischer Filmproduktion
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/118-IV/4/03vom 29.12.2003
Wortlaut laut Findok
Der in Artikel 17 Abs. 1 DBA-Deutschland
in OECD-konformer Weise verwendete Künstlerbegriff wird nicht so eng
ausgelegt, dass nur nach österreichischem Recht "künstlerisch"
tätige Personen davon erfasst werden. Vielmehr fallen alle Personen unter
diesen DBA-Begriff, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien)
darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen erbringen, welche
künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (BFH 08.04.1997,
BStBl II 1997, 679). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff erfasst damit
auch jene Filmdarsteller, denen keine Künstlereigenschaft im Sinn des EStG
1988 zuzumessen ist, wie beispielsweise Stuntmen.
Ein in Deutschland ansässiger Stuntman, der von einer
österreichischen Filmproduktionsgesellschaft auf
Werkvertragsbasis für Dreharbeiten
in Österreich engagiert wird, darf daher gemäß dem
Doppelbesteuerungsabkommen in
Österreich besteuert werden.
Allerdings kann ein Doppelbesteuerungsabkommen keine
Besteuerungsrechte schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen
sind. Nach inländischem Recht unterliegt ein
gewerblich tätiger Stuntman nur
dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn er in Österreich über
eine Betriebstätte verfügt oder wenn er an einer inländischen
Unterhaltungsdarbietung mitwirkt. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis werden
die einzelnen Abschnitte der Filmdreharbeiten nicht als Unterhaltungsdarbietung
angesehen. Denn eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies
bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist,
verwirklicht nach Auffassung des BMF nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an
einer Unterhaltungsdarbietung". Denn die einzelnen Darbietungsfragmente erlangen
erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt und durch professionelle
Nachbearbeitung in den Studioeinrichtungen jene Reife, die sie für die
Publikumsunterhaltung (im weiten Wortsinn) geeignet macht (EAS 1101).
Ist daher eindeutig geklärt, dass die vertragliche
Vereinbarung mit den deutschen Stuntmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses zu werten ist,
unterliegen die Vergütungen an die deutschen Stuntmen nicht der
beschränkten Steuerpflicht und es besteht folglich auch keine
Steuerabzugspflicht für die österreichische
Filmproduktionsgesellschaft.
Die steuerliche Nichterfassung in Österreich
führt allerdings im Verhältnis zu Deutschland nicht zu einer
"Doppelnichtbesteuerung", da Deutschland hinsichtlich der unter Artikel 17 des
Abkommens fallenden Einkünfte nicht das Steuerfreistellungs-, sondern das
Steueranrechnungsverfahren anwendet und daher die österreichischen
Einkünfte der Stuntmen der Besteuerung unterzieht.
29. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/118-IV/4/03
- Stammnummer
- 36401
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF