Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1052
Engagement eines schweizerischen Künstlers im Wege einer schweizerischen AG
geltende FassungEAS-AuskunftH 235/2-IV/4/97vom 14.04.1997
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer
Konzertveranstalter mit einer schweizerischen Aktiengesellschaft einen Vertrag
über einen inländischen Auftritt eines in der Schweiz ansässigen
Künstlers ab, dann ist sowohl der schweizerische Künstler auf Grund
seiner künstlerischen Inlandstätigkeit als auch die schweizerische
Aktiengesellschaft auf Grund ihrer Mitwirkung an einer inländischen
Unterhaltungsdarbietung nach § 98 i.V. mit § 99 Abs. 1 Z 1 in
Österreich steuerpflichtig.
Der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch
Hochwertiges dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht den
Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" (EAS 983). Den österreichischen
Veranstalter trifft damit die Steuerabzugspflicht für den gesamten an die
schweizerische Gesellschaft für das inländische Konzert gezahlten
Betrag.
Artikel 17 Abs. 1 letzter Satz DBA-Schweiz wird im
gegebenen Zusammenhang inhaltlich jene Bedeutung beigemessen, die Artikel 17
Abs. 2 des OECD-Musterabkommens zukommt. Danach ist Österreich berechtigt,
den gesamten für den Künstlerauftritt in Österreich an die
schweizerische AG gezahlten Pauschalbetrag der Besteuerung zu unterziehen. Dass
hiebei die vom Bruttobetrag des Pauschalhonorars erhobene österreichische
Abzugssteuer nicht nur den Gewinnanteil des Künstlers sondern auch jenen
der juristischen Person trifft wird durch das Abkommen nicht unterbunden (siehe
diesen aus Z 11 lit. b letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA
ableitbaren Grundsatz).
Die schweizerische Gesellschaft ist aber berechtigt, auf
der Grundlage von § 102 Abs. 1. Z 3 EStG eine Veranlagung auf Nettobasis zu
erwirken.
Sollte der schweizerische Künstler in Österreich
über einen Nebenwohnsitz verfügen, hätte seine Besteuerung -
unter Beachtung des DBA-Schweiz - auf der Grundlage bestehender
unbeschränkter Steuerpflicht stattzufinden, die keinen Steuerabzug nach
§ 99 EStG vorsieht; dies würde aber nicht bewirken, dass hiedurch die
an die (nach wie vor beschränkt steuerpflichtige) schweizerische
Kapitalgesellschaft gezahlten Beträge ganz oder teilweise aus der
inländischen Abzugssteuerpflicht herausfallen. Wird in einem solchen Fall
(unbeschränkte Steuerpflicht des Künstlers) von der schweizerischen
Kapitalgesellschaft kein Antrag auf Nettobesteuerung gestellt, dann wäre
damit auch die Steuerpflicht des Künstlers abgegolten.
Durch eine "Steuertragungsklausel" in dem vom
österreichischen Konzertveranstalter mit der schweizerischen Gesellschaft
abgeschlossenen Konzertproduktionsvertrag kann zwar eine zivilrechtlich wirksame
Anspruchsverlagerung nicht aber ein Übergang der im öffentlichen Recht
statuierten Steuerabzugspflicht auf die schweizerische Gesellschaft
herbeigeführt werden.
14. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 1 letzter Satz DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Künstlerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungausländische GesellschaftGastspielGastspielvergütungSteuerabzugAbzugsbesteuerungBruttoabzugssteuerZweitwohnsitzinländischer Zweitwohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 235/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14602
- Gültig
- 14.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF