…ist) als Bezüge im Sinn des Artikels 10 Abs. 2 Z 1 des DBA-Deutschland (Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung) anzusehen. Sie sind daher in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Der besondere Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG kommt hierbei nicht zur Anwendung.…
…Arbeitslosenunterstützung, dann sind diese deutschen Bezüge gemäß Art. 10 DBA-Deutschland aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, aber für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Der Ansatz für Progressionszwecke ist deshalb erforderlich, weil sich die Steuerbefreiungsbestimmungen des § 3 EStG, soweit sie Leistungen der öffentlichen Hand betreffen, grundsätzlich…
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten keine völkerrechtliche Verpflichtung, sondern nur eine völkerrechtliche Berechtigung, freizustellende Auslandseinkünfte bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Auslandseinkünfte sind daher nur dann für die Progressionsermittlung heranzuziehen, wenn das innerstaatliche Recht sie in die progressiv zu erfassende Besteuerungsgrundlage des zu veranlagenden…
…bei der Auszahlung an den Pensionisten neuerlich besteuert, wodurch sich der Effekt einer zeitverschobenen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ergab. Im vorliegenden Fall tritt wohl auch eine steuerliche Mehrbelastung ein, die aber nicht den Grad einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung erreicht, da mit dem Progressionsvorbehalt nicht die deutschen Sozialversicherungspensionen ein…
…und in Deutschland besteuert werden, dann sind diese Einkünfte in Österreich auch dann (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Dies entspricht den geltenden Lösungsgrundsätzen bei Qualifikationskonflikten, wenn diese durch Unterschiede…
…unter Progressionsvorbehalt, sodaß die freizustellenden deutschen Bezüge im Jahr 1996 und 1998 für die Ermittlung des auf die Inlandsbezüge dieser Jahre anzuwendenden Steuersatzes anzusetzen sind. Ob Deutschland bei der Besteuerung der im Jänner und Februar 1998 ausgezahlten Bezüge ebenfalls den Progressionsvorbehalt anwendet und bei Berechnung…
…1999 anzuwendenden österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 31. Mai 1996 in Österreich steuerfrei (EAS 2056). Allerdings steht diese Steuerbefreiung nur unter "Progressionsvorbehalt" zu. Die US-Pension ist daher für die Ermittlung des auf das übrige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes anzusetzen. Hierbei sind die US-Einkünfte mit dem…
…sodann - ebenfalls ohne Berücksichtigung des DBA - die darauf entfallende österreichische Einkommensteuer festzustellen. Bei diesem zweiten Schritt werden die in- und ausländischen sonstigen Bezüge mit einem Steuersatz von 6% belastet, und zwar dadurch, dass die inländischen sonstigen Bezüge mit dem 6%igen Lohnsteuerabzug "endbesteuert" bleiben und…
…abkommensrechtlich steuerfrei zu stellende Auslandseinkünfte bei inländischen Zweitwohnsitzern nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranzieht. Wandelt sich hingegen ein inländischer Hauptwohnsitz ab April 2002 wegen einer langjährigen Arbeitnehmerentsendung nach Kroatien zu einem inländischen Zweitwohnsitz, dann sind im Jahr 2002 - anders als bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes…
Bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist stets in einem ersten Schritt der Bestand der österreichischen Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die in Schritt 1 ermittelte Steuerpflicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (EStR 2000 Rz 33…
…einen Teil seines Jahreseinkommens aus einer Beschäftigung bei einer österreichischen Firma und ist dieser Teil des Einkommens gemäß Artikel 15 des DBA-Ungarn von der ungarischen Besteuerung freizustellen, so behält Ungarn das Recht diese in Österreich zu besteuernden Einkunftsteile für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen…
…auf die übrigen laufenden Einkünfte auswirken. Da für derartige Nachzahlungen die progressionserhöhende Wirkung bereits nach österreichischem inländischen Recht entfällt, sind solche aus Deutschland stammenden Nachzahlungen nicht für die Berechnung des im DBA-Deutschland vorgesehenen Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Denn durch ein Doppelbesteuerungsabkommen können keine Besteuerungsansprüche begründet werden…
Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost…
…in Vorjahren in Österreich ausgeglichenen Verlust dieser Auslandsbetriebstätte übersteigen, dann ist nicht der gesamte Gewinn der ausländischen Betriebstätte, sondern nur der in Österreich steuerfrei gestellte Gewinnteil für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. 09. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…besteuerte und dem Lohnsteuertarif unterliegende Segmentteile) einheitlich der Arbeitstageschlüssel anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, den Progressionsvorbehalt bei den mit festen Sätzen steuerpflichtigen Sonderzahlungen nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn die Sonderzahlungen den Jahresbetrag von 83.333 Euro überschreiten und damit zum Verlust der begünstigten…
…vorübergehend bei einem deutschen Unternehmen in Deutschland als Dienstnehmer tätig, dann unterliegen die hiefür zufließenden Bezüge gemäß Artikel 9 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland der Besteuerung und sind in Österreich gemäß Art. 15 des Abkommens von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht unter Progressionsvorbehalt…
…solchen Ansässigkeitsbegründung zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der inländischen Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (in diesem Sinn auch EAS 13). Bei Beantwortung der Frage, ob die nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, wird Folgendes…
…daher im "Methodenartikel" eines DBA ein Progressionsvorbehalt nur für den Ansässigkeitsstaat vorgesehen ist (dies ist die allgemeine Regel), wird in den Fällen eines österreichischen Zweitwohnsitzes, also in Fällen, in denen die Ansässigkeit im Sinn des DBA nachweislich im DBA-Partnerstaat gelegen ist, kein Progressionsvorbehalt angewendet…
…der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. Der im DBA-Deutschland vorgesehene Progressionsvorbehalt kann daher bei Wechsel aus der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht nur bei der den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erfassenden Veranlagung vorgenommen werden. Eine andere Rechtslage bestünde nur dann, wenn bereits vor der Ansässigkeitsverlegung…
…die Subsidiarität der Grenzgängereinkünfteregelung) gegenüber Artikel 18 beseitigt, doch ist bei Auslegung des Abkommens aus seinem Gesamtzusammenhang heraus dieser Subsidiaritätsklausel im gegebenen Zusammenhang lediglich klarstellende Bedeutung zuzumessen. Deutsches Krankengeld eines österreichischen Grenzgängers ist daher unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Bundesministerium für Finanzen, 26…