Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2372
Progressionsvorbehalt bei unterjähriger Auslandsentsendung
geltende FassungEAS-AuskunftSt 325/2-IV/4/03vom 11.11.2003
Wortlaut laut Findok
Es ist wohl richtig, dass
Österreich nach ständiger Verwaltungspraxis abkommensrechtlich
steuerfrei zu stellende Auslandseinkünfte bei inländischen
Zweitwohnsitzern nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
heranzieht.
Wandelt sich hingegen ein inländischer Hauptwohnsitz
ab April 2002 wegen einer langjährigen Arbeitnehmerentsendung nach Kroatien
zu einem inländischen Zweitwohnsitz, dann sind im Jahr 2002 - anders als
bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und Wechsel in die beschränkte
Steuerpflicht - nicht zwei Veranlagungszeiträume, sondern nur ein
Veranlagungszeitraum gegeben. Wird daher die Einkommensteuerveranlagung 2002
vorgenommen und werden hierbei die in der Zeit des Bestandes des
inländischen Hauptwohnsitzes erzielten Einkünfte von Jänner bis
März 2002 der Besteuerung zugeführt, dann sind diese Einkünfte
mit jenem Steuersatz zu belasten, der sich unter Einbeziehung der
DBA-steuerfreien Einkünfte des Jahres 2002 ergibt. Die
Kroatien-Einkünfte sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
anzusetzen.
11. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 325/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36766
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF