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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 291

Österreichische Dienstnehmer bei Wiener Botschaften

geltende FassungEAS-AuskunftW 2223/1/3-IV/4/93vom 06.08.1993

Wortlaut laut Findok

Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in Österreich errichtete ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden bei Erfüllung der zu ihrem Aufgabenbereich zählenden Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der zum Personalstand der Vertretungsbehörde zählenden Mitarbeiter erbracht wird, wird die Qualifikation "Ausübung öffentlicher Funktionen" auf alle Dienstnehmer der Vertretungsbehörde zutreffen. Es ist daher für die Anwendung der "Kassenstaatsregel" (dem Art. 19 OECD-Musterabkommen 1963 nachgebildete DBA-Bestimmungen) unerheblich, ob es sich bei den Dienstnehmern der Vertretungsbehörde um Diplomaten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals, oder um dienstliches Hauspersonal handelt. Die Staatsbürgerschaft und die "Sur-place"-Eigenschaft (inländische Ansässigkeit vor Eingehen des Dienstverhältnisses) sind nur bei jenen Abkommen von Bedeutung, die für diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen. Dieser Vorbehalt ist in der DBA-Türkei nicht enthalten. Daher sind sämtliche Dienstnehmer der türkischen Botschaft in Wien von der österreichischen Einkommensbesteuerung - unter Progressionsvorbehalt - befreit. 6. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehaltdiplomatische VertretungsbehördeSur-Place-Personal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 2223/1/3-IV/4/93
Stammnummer
18024
Gültig
06.08.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF