Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1581
Progressionsvorbehalt bei vorübergehender Dienstnehmerauslandsentsendung
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/81-IV/4/99vom 05.01.2000
Wortlaut laut Findok
Tritt der in Österreich
ansässige Mitarbeiter einer österreichischen Konzerngesellschaft vom
1. Juni 1996 bis 28. Februar 1998 in die Dienste einer deutschen
konzernzugehörigen Gesellschaft, dann unterliegen die vom deutschen
Arbeitgeber in den drei Jahren gezahlten Arbeitslöhne gemäß
Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der Besteuerung
freizustellen. Diese Steuerfreistellung in Österreich erfolgt indessen
gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens nur unter
Progressionsvorbehalt, sodaß die freizustellenden deutschen Bezüge im
Jahr 1996 und 1998 für die Ermittlung des auf die Inlandsbezüge dieser
Jahre anzuwendenden Steuersatzes anzusetzen sind.
Ob Deutschland bei der Besteuerung der im Jänner und
Februar 1998 ausgezahlten Bezüge ebenfalls den Progressionsvorbehalt
anwendet und bei Berechnung des auf diese Bezüge entfallenden Steuersatzes
die österreichischen Bezüge dieses Jahres miteinbezieht, ist eine
Frage des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts, zu dem seitens des BM
für Finanzen nicht Stellung genommen werden kann. Das
österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen steht einer solchen
Vorgangsweise nicht entgegen, weil es insoweit auf der Grundlage des
OECD-Kommentars auszulegen ist (Ziffer 56 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des
OECD-Musterabkommens).
Der Umstand, daß beide Staaten den
Progressionsvorbehalt anwenden, führt aber keinesfalls zu einer
Doppelbesteuerung, da sich die Besteuerung in beiden Staaten nur auf die ihnen
zustehenden Teile des Jahreseinkommens beschränkt (Deutschland besteuert
die Bezüge für Jänner und Februar 1998, Österreich besteuert
die Bezüge von März bis Dezember 1998); der Umstand, daß in
einem solchen Fall beide Staaten jenen Steuersatz anwenden, der auch bei allen
anderen Steuerpflichtigen in gleichen Jahreseinkommensverhältnissen
angewendet wird, kann für den betroffenen Steuerpflichtigen nicht als
unbillige Härte angesehen werden.
05.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/81-IV/4/99
- Stammnummer
- 2833
- Gültig
- 05.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF