Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1798
Progressionsvorbehalt bei deutscher Antragsveranlagung
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/12-IV/4/01vom 05.02.2001
Wortlaut laut Findok
Wirkt ein in Österreich ansässiger und auf
selbständiger Basis arbeitender Filmproduzent im November und Dezember als
Kameramann an einer deutschen Filmherstellung mit, wobei die hiefür
erzielten Einkünfte nach deutschem Steuerrecht als Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit gewertet und in Deutschland besteuert werden, dann
sind diese Einkünfte in Österreich auch dann (unter
Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen, wenn sie aus der Sicht
des österreichischen Steuerrechts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erfassen sind. Dies entspricht den geltenden Lösungsgrundsätzen bei
Qualifikationskonflikten, wenn diese durch Unterschiede im inländischen
Recht verursacht werden.
Wird in einem solchen Fall in Deutschland gemäß
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 dEStG ein Antrag auf Veranlagung gestellt, und
werden auf der Grundlage von § 32b Abs. 1 Nr. 3 dEStG Einkünfte, die
nach dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland
steuerfrei sind, auch in Deutschland für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes herangezogen, dann kann diese Vorgangsweise nicht als
Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
gewertet werden. Ziffer 56 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des
OECD-Musterabkommens stellt klar, dass die dem Wohnsitzstaat vorbehaltene
Berücksichtigung der DBA-steuerfreien Einkünfte für die
Berechnung des Steuersatzes es nicht ausschließt, dass - wie im
vorliegenden Fall - der Quellenstaat ebenfalls sein innerstaatliches Recht
bezüglich der Progression anwendet.
5. Februar
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/12-IV/4/01
- Stammnummer
- 24658
- Gültig
- 05.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF