Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1939
Kein Progressionsvorbehalt für die Richterbezüge am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/4-IV/4/01vom 15.10.2001
Wortlaut laut Findok
Nach der bisherigen ständigen
Verwaltungsübung wird Steuerbefreiungsbestimmungen in internationalen
Verträgen die Wirkung von Steuerbefreiungen nach § 3 EStG insoweit
zugemessen, als ein Ansatz der steuerbefreiten Einkünfte für Zwecke
des Progressionsvorbehaltes nur bei ausdrücklichem "Progressionsvorbehalt"
in dem internationalen Vertrag vorgenommen wird. Da ein solcher Vorbehalt im
fünften Zusatzprotokoll zum allgemeinen Abkommen über die Vorrechte
und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 218/1992) fehlt, bleiben die
Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen
Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatzes außer Betracht.
Aus RZ 7589 und 7590 der ESt-RL 2000 ergibt sich keine
Änderung dieser Verwaltungspraxis; die Richtlinien machen lediglich darauf
aufmerksam, dass der in einem DBA enthaltene "Progressionsvorbehalt" keiner
besonderen korrespondierenden innerstaatlichen Ermächtigung mehr bedarf,
weil er sich innerstaatlich bereits aus den Grundsätzen der
unbeschränkten Steuerpflicht ergibt.
15. Oktober
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll), BGBl. Nr. 218/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/4-IV/4/01
- Stammnummer
- 1952
- Gültig
- 15.10.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF