…wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer…
…wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer…
…die Gesellschaft hiedurch zwar in den Niederlanden "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Niederlande grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer…
…der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nötigen Ermittlungen (einschließlich der Inanspruchnahme des internationalen Amtshilfeverkehrs) anzustellen, kann nicht dadurch erlöschen, dass auf österreichischer Seite in dem Besteuerungsfall bereits Erhebungen im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens geführt werden. Artikel 26 des DBA-CSSR sieht allerdings nicht - wie die dem derzeitigen…
…dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die deutsche Muttergesellschaft wäre der österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die ausgeschütteten Beträge in Deutschland verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden…
…im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der luxemburgischen Zwischenholding wäre der österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes…
…im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der luxemburgischen Zwischenholding wäre der österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes…
…im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der deutschen Holdinggesellschaft wäre der österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes…
…Besteuerungsrecht Österreichs nicht erlöschen, wenn nach dem Recht solcher Staaten nur die in den DBA-Partnerstaat überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Einkünfte der Besteuerung unterliegen. In jenen Fällen, in denen einerseits nach inländischem Steuerrecht Steuerabzugspflicht besteht und andererseits auf Grund des Abkommens Steuerfreiheit gebührt…
…Steuerfreistellung verpflichtet; diese Steuerfreistellungsverpflichtung würde nur dann erlöschen, wenn Arbeitgeber des österreichischen Monteurs während der 166 Tage die deutsche Firma wäre. Ein Arbeitgeberwechsel liegt aber offensichtlich weder formal noch auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor; es dürfte daher auch kein Anwendungsfall des Erlasses AÖF Nr. 87…
…Eine derartige Steuerfreistellung in Österreich auf der Grundlage von Art. 16 (öffentliche Bezüge und Sozialversicherungszahlungen) würde nach Auffassung des BM für Finanzen (die allerdings noch nicht mit Dänemark abgestimmt ist) selbst dann nicht in Frage kommen, wenn der dänische Arbeitgeber eine Rückverrechnung mit dänischen Sozialversicherungsträgern…
…denn diese gilt im Verhältnis zu diesen Staaten OECD-konform nur für die darstellenden Bühnen- und Filmkünstler, nicht hingegen für Künstler im Bereich der bildenden Künste. Im Fall der US-Künstler wäre hingegen nach Artikel X des DBA-USA der inländische Besteuerungsanspruch nur dann erloschen…