Findok · EAS-Auskünfte
EAS 897
Gewinnausschüttungen an EU-Holdinggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftM 198/1-IV/4/96vom 02.07.1996
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 871 wurde folgende Auffassung vertreten, die
offensichtlich auch für die Lösung der aufgeworfenen Frage Bedeutung
besitzt: "Wird von einer österreichischen
Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische
Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen
des § 94a Abs. 2 EStG i.V. mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im
Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen,
soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen
darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall
("Treaty-shopping") vorliegt.
Es besteht allerdings die
Möglichkeit, eine Auskunftserteilung gemäß
§ 5 der
Verordnung vom zuständigen Finanzamt darüber einzuholen, ob im
gegebenen Fall die Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann
in diesem Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die
auch im Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind,
die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu
stellen. Kann daher z.B. nachgewiesen werden, dass eine luxemburgische
Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des
EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der
Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der
luxemburgischen Zwischenholding wäre der österreichische
Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die
ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland
weitergeleitet werden. Wenn daher die genannten operativen Muttergesellschaften
die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer
luxemburgischen Zwischenholdinggesellschaft nach Luxemburg umlenken, dann sind
dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden
(entspricht sinngemäß EAS 672).
Das Finanzamt kann im
Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 5 der Verordnung aber nur
darüber absprechen, ob es im Fall einer Gewinnausschüttung auf Grund
der vorgelegten Unterlagen (insb. amtliche Ansässigkeitsbescheinigung) und
allfälliger ergänzender Auskünfte und Dokumentationen einen
Rückerstattungsanspruch der ausländischen Holdinggesellschaft
anerkennen würde. Hiedurch wird dem Amt keine zusätzliche Arbeit
verursacht, da es sich mit diesen Fragen in einem der Gewinnausschüttung
folgenden Rückerstattungsverfahren ohnedies auseinandersetzen müsste;
die amtliche Kontrolle wird sonach nur der Gewinnausschüttung vorgelagert;
aus einer "ex-post-Kontrolle" wird eine "ex-ante-Kontrolle". Das Finanzamt kann
hierbei allerdings nicht von der Verpflichtung zur Einbehaltung des
Kapitalertragsteuerabzuges in Bescheidform entbinden, da dies gesetzlich nicht
vorgesehen ist.
Wenn nun (zeitnah) nach
positiver finanzamtlicher Auskunftserteilung seitens der österreichischen
Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung ohne
Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann wird in einer solchen
Vorgangsweise (die letztlich nur der Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein
Grund für die Festsetzung eines Säumniszuschlages noch die Begehung
einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen sein."
2. Juli
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MissbrauchRückerstattungsverfahrenRückerstattungMissbrauchsverdachtNachweisAnsässigkeitsbestätigungKapitalertragsteuerKapitalertragsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 198/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15610
- Gültig
- 02.07.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF