Findok · EAS-Auskünfte
EAS 654
Amtshilfe zwischen Österreich und Tschechien in Verrechnungspreisfragen
geltende FassungEAS-AuskunftZ 834/1/1-IV/4/95vom 12.06.1995
Wortlaut laut Findok
Vertreibt eine österreichische GmbH mit einer
konzernzugehörigen Holding-AG in der Schweiz (deren Geschäftsleitung
sich aber in Österreich befindet) und einer in die Gestaltung eingebundenen
Briefkastengesellschaft auf Zypern über eine tschechische
Konzerngesellschaft Haushaltsartikel in Tschechien und ergeben sich Probleme bei
einer sachgerechten Zuordnung der in Tschechien erzielten Gewinne auf die in
Österreich zu besteuernden Konzerngesellschaften, wird sonach eine
Zusammenarbeit mit der tschechischen Abgabenverwaltung benötigt, um eine
dem Artikel 9 DBA-CSSR entsprechende sachgerechte Gewinnzuordnung zu den
österreichischen Konzerngesellschaften vorzunehmen, ist gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO in Verbindung mit Artikel 26 DBA-CSSR die erforderliche
Sachverhaltsaufklärung auf dem internationalen Amtshilfeweg erforderlich.
Dieses Erfordernis, von Amts wegen alle für die Ermittlung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nötigen Ermittlungen
(einschließlich der Inanspruchnahme des internationalen Amtshilfeverkehrs)
anzustellen, kann nicht dadurch erlöschen, dass auf österreichischer
Seite in dem Besteuerungsfall bereits Erhebungen im Rahmen eines
Finanzstrafverfahrens geführt werden.
Artikel 26 des DBA-CSSR sieht allerdings nicht - wie die
dem derzeitigen OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBA-Amtshilferegelungen -
eine Informationsweitergabemöglichkeit für Zwecke der Strafverfolgung
vor. Die im Amtshilfeweg aus Tschechien erlangten Information dürfen daher
gemäß Art. 26 des Abkommens nur an die mit der "Veranlagung und
Erhebung" der vom DBA erfassten "Personen und Behörden" weitergegeben
werden. Im Finanzstrafverfahren besteht sonach ein Verwertungsverbot für
die aus Tschechien auf der Grundlage von Art. 26 DBA-CSSR bezogenen
Informationen.
12. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 26 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 834/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17104
- Gültig
- 12.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF