Findok · EAS-Auskünfte
EAS 634
Subauftrag aus Deutschland für eine britische Baustelle
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1349/2/1-IV/4/95vom 05.05.1995
Wortlaut laut Findok
Erhält eine österreichische Stahl- und
Maschinenbau GMBH von einem deutschen Kunden den Auftrag, bestimmte
Zulieferteile wie Rohranlagen oder Heizungssysteme udgl. zu liefern und an
dessen Baustelle in Großbritannien zu montieren, dann richtet sich die
Frage, ob der österreichische Subauftragnehmer in Großbritannien eine
Betriebstätte unterhält, ausschließlich nach der Mitwirkungszeit
des österreichischen Unternehmens an der Bauausführung; beträgt
diese lediglich 166 Tage, dann besteht für den österreichischen
Subauftragnehmer auch dann keine Betriebstätte im Sinn des
DBA-Großbritannien, wenn die Bauzeit des deutschen Auftragnehmers die
Frist von 12 Monaten überschreiten sollte.
Österreichisches Montagepersonal, das unter solchen
Gegebenheiten nach Großbritannien entsandt wird, ist gemäß
Artikel 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien von der britischen Besteuerung
freizustellen; hiedurch wird die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gem. §
3 Abs. 1 Z 10 EStG nicht behindert.
Sollte der an die österreichische GMBH ergangene
Auftrag hingegen nicht in der Erbringung einer Werkleistung (Lieferung der
Bauteile zuzüglich Montage) in Großbritannien, sondern in einer
reinen Lieferung der benötigten Industriebauteile bestehen und sollte daher
die Montage durch die deutsche Firma in Großbritannien erfolgen, dann
spricht vieles dafür, dass die Zurverfügungstellung des Mitarbeiters
der GMBH eine reine Personalgestellung an die deutsche Firma darstellt, wobei
dann allerdings im Ergebnis keine anderen steuerlichen Folgen als im
erstgenannten Fall eintreten: denn es kann dann ebenfalls die Steuerbefreiung
gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG in Anspruch genommen werden und es wäre auch
in diesem Fall Großbritannien gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA zur
Steuerfreistellung verpflichtet; diese Steuerfreistellungsverpflichtung
würde nur dann erlöschen, wenn Arbeitgeber des österreichischen
Monteurs während der 166 Tage die deutsche Firma wäre. Ein
Arbeitgeberwechsel liegt aber offensichtlich weder formal noch auch in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor; es dürfte daher auch kein
Anwendungsfall des Erlasses AÖF Nr. 87/1993 gegeben sein, zumal die
österreichische Stahlbaufirma nicht als "zwischengeschalteter Verleiher"
angesehen werden kann.
5. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
BauausführungsfristBaustellenfristBaubetriebstätte12-Monats-FristSteuerfreistellungArbeitskräfteentsendungMontagebaustelleMontagetätigkeitMontagebetriebstätteArbeitskräftegestellungFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1349/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17140
- Gültig
- 05.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF