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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1185

Mindestkörperschaftsteuer und Geschäftsleitungsverlegung in die Niederlande

geltende FassungEAS-AuskunftG 295/1-IV/4/97vom 01.12.1997

Wortlaut laut Findok

Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung in die Niederlande, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in den Niederlanden "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Niederlande grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer. Ob für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländischer Betriebstätte und ohne inländischem Immobilienbesitz) handelt, das DBA-Niederlande der Erhebung der Mindest-KÖSt entgegensteht, könnte nur im Rahmen eines - von den Niederlanden aus einzuleitenden - Verständigungsverfahrens geklärt werden. 1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AnsässigkeitsverlagerungGeschäftsleitungAnsässigkeitImmobilieneinkünfteunbeschränkte SteuerpflichtMindestkörperschaftsteuerSitzVerständigungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 295/1-IV/4/97
Stammnummer
13821
Gültig
01.12.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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