Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1185
Mindestkörperschaftsteuer und Geschäftsleitungsverlegung in die Niederlande
geltende FassungEAS-AuskunftG 295/1-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit
Sitz in Österreich die Geschäftsleitung in die Niederlande, so wird
die Gesellschaft hiedurch zwar in den Niederlanden "ansässig" und darf auf
Grund des DBA-Niederlande grundsätzlich nur mehr mit inländischen
Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch
führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht
und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der
Mindestkörperschaftsteuer.
Ob für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um
eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländischer
Betriebstätte und ohne inländischem Immobilienbesitz) handelt, das
DBA-Niederlande der Erhebung der Mindest-KÖSt entgegensteht, könnte
nur im Rahmen eines - von den Niederlanden aus einzuleitenden -
Verständigungsverfahrens geklärt werden.
1. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
AnsässigkeitsverlagerungGeschäftsleitungAnsässigkeitImmobilieneinkünfteunbeschränkte SteuerpflichtMindestkörperschaftsteuerSitzVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 295/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 13821
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF