…einer Rückstellung hiefür dürfte aber im Hinblick auf den geringen Gewissheitsgrad der Inanspruchnahme sowie im Hinblick auf die generelle Einschränkung der steuerlichen Zulässigkeit von Rückstellungsbildungen durch die Steuerreform 1994 nicht gerechtfertigt sein. 3. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…kann und weiters in der Lage ist, auch Dividendenzahlungen an institutionelle Großanleger in den USA herauszufinden, damit erforderlichenfalls unter Ausnutzung des Amtshilfeweges Maßnahmen gegen einen allfälligen Weiterfluss in Steueroasen ergriffen werden können. 30. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…formal noch auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor; es dürfte daher auch kein Anwendungsfall des Erlasses AÖF Nr. 87/1993 gegeben sein, zumal die österreichische Stahlbaufirma nicht als "zwischengeschalteter Verleiher" angesehen werden kann. 5. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…britischen Personalgestellungsunternehmens als Dienstnehmer der neugegründeten britischen Gesellschaft seine Funktion in der österreichischen Gesellschaft auszuüben. Die beschrieben Gestaltung erscheint ungewöhnlich und bedarf daher einer genaueren Überprüfung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. 28. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…des BM für Finanzen um ein Unternehmen handeln, das dem Bild eines Kreditinstitutes im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften entspricht. Dazu müssten bei Unternehmen mit Mischtätigkeiten auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BWG erfüllt sein. 5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…Das Bundesministerium für Finanzen wäre aber in einem derartigen Fall bereit, eine in den USA nachweislich auf den Wertzuwachs entfallende US-Einkommensteuer auf die österreichische, den gleichen Wertzuwachs treffende Einkommensteuer gemäß § 48 BAO anzurechnen. 12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…aus. Denn diese Vergütungen werden nicht für die Überlassung von amerikanischen (kinematographischen) Filmen im Sinn von Artikel VIII Abs. 2 DBA-USA, sondern für die Überlassung der Ausstrahlungsrechte an TV-Shows gezahlt. 17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…zu bedenken, dass eine österreichische Steuer nicht "verloren" ist, da die USA gemäß Artikel XV DBA-USA verpflichtet sind, eine im Veranlagungs- oder Abzugsweg erhobene österreichische Steuer auf die US-Steuer anzurechnen. 2. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…die beim Empfänger der österreichischen Besteuerung unterliegen (im vorliegenden Fall sonach insbesondere die an die Künstler ausgezahlten Gagen) nur dann in Abzug gebracht werden, wenn deren steuerliche Erfassung in Österreich nachgewiesen wird. 27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…amerikanische Universität mit der Abhaltung der Studienprogramme gemäß § 3a Abs. 8 UStG in Österreich der inländischen Umsatzsteuerpflicht unterliegt und gemäß § 27 Abs. 7 und 8 UStG einen Fiskalvertreter zu bestellen haben wird. 16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…analysiert werden. Sollten hiebei Zweifelsfragen rechtlicher Natur auftreten, steht das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen des für internationale Belange eingerichteten EAS-Dienstes (Express-Antwort-Service) für weitere Informationen gerne zur Verfügung. 31. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung
…Einkommensteuer insoweit anrechenbar, als diese auf die US-Einkünfte entfällt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der österreichische Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die USA verlegt und die österreichische Wohnung - als bloß gelegentlich benützten Zweitwohnsitz - beibehält. 30. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…die japanische Steuer geht diesfalls zu Lasten der Vereinigung; Japan ist durch das DBA nicht verpflichtet, bei einer in Österreich steuerfreien Einrichtung ebenfalls Steuerbefreiung zu gewähren und die 10%ige Quellensteuer rückzuerstatten. 12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…US-Dollar übersteigen), entstünde eine inländische Steuerpflicht. Gemäß § 42 Abs. 2 EStG erfordert dies bei einem beschränkt Steuerpflichtigen jedoch erst bei Überschreitung des Grenzbetrages von S 37.000 die Abgabe einer Steuererklärung. 5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gemäß Art. V DBA-USA sind Gewinne, die durch ein US-Unternehmen "aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen erzielt werden" in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Das BM für Finanzen schließt sich der im BFH-Urteil 8.2.1995, BStBl II 1995, S 405, (hier allerdings…
…als ein bloßes Übersetzungsproblem bezeichnen. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es einer eingehenden Durchleuchtung der gewählten Gestaltung, wobei es weniger auf die Formalseite als vielmehr auf den tatsächlichen Geschehnisablauf ankommt. 1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Unterlagen ausreichen, um die Wirkungen des internationalen Schachtelprivilegs zu vermitteln, könnte im Wege eines auf § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 gestützten Verfahrens mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt abgeklärt werden. 28. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…zur Folge haben. In einem solchen Fall unterliegen daher die Arbeitslöhne, die an die nach England entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden, weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug (siehe in diesem Sinn auch EAS 476). 7. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…erhoben wird; zB wenn die US-Pension neben einer lohnsteuerpflichtigen österreichischen Pension bezogen wird und so geringfügig ist, dass wegen Unterschreitens der S 10.000,00 Jahresgrenze keine inländische Steuerpflicht ausgelöst wird. 27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…eine Betriebstätte, möglicherweise sogar den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung verfügt. Die Angelegenheit bedarf daher einer genaueren Durchleuchtung zwecks Sachverhaltsaufklärung, die aber nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen werden kann. 4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: