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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 651

Japanische Lizenzgebühren an inländische gemeinnützige Vereinigungen

geltende FassungEAS-AuskunftC 30/80/1-IV/4/95vom 12.06.1995

Wortlaut laut Findok

  Lizenzgebühren, die an in Österreich ansässige steuerbefreite gemeinnützige Vereinigungen fließen, dürfen gemäß Artikel XI DBA-Japan in Japan einer mit 10% begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Diese Steuer ist gemäß Artikel XIX des Abkommens auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die japanischen Lizenzgebühren entfällt. Wird infolge der für gemeinnützige Einrichtungen in Österreich geltenden Steuerbefreiung keine derartige österreichische Steuer erhoben, kann keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen; die japanische Steuer geht diesfalls zu Lasten der Vereinigung; Japan ist durch das DBA nicht verpflichtet, bei einer in Österreich steuerfreien Einrichtung ebenfalls Steuerbefreiung zu gewähren und die 10%ige Quellensteuer rückzuerstatten. 12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

QuellensteuerLizenzgebührAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungRückerstattungSteuerrückerstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 30/80/1-IV/4/95
Stammnummer
17098
Gültig
12.06.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF