Findok · EAS-Auskünfte
EAS 651
Japanische Lizenzgebühren an inländische gemeinnützige Vereinigungen
geltende FassungEAS-AuskunftC 30/80/1-IV/4/95vom 12.06.1995
Wortlaut laut Findok
Lizenzgebühren, die an in Österreich
ansässige steuerbefreite gemeinnützige Vereinigungen fließen,
dürfen gemäß Artikel XI DBA-Japan in Japan einer mit 10%
begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Diese Steuer ist
gemäß Artikel XIX des Abkommens auf jene österreichische
Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die japanischen Lizenzgebühren
entfällt. Wird infolge der für gemeinnützige Einrichtungen in
Österreich geltenden Steuerbefreiung keine derartige österreichische
Steuer erhoben, kann keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen; die
japanische Steuer geht diesfalls zu Lasten der Vereinigung; Japan ist durch das
DBA nicht verpflichtet, bei einer in Österreich steuerfreien Einrichtung
ebenfalls Steuerbefreiung zu gewähren und die 10%ige Quellensteuer
rückzuerstatten.
12. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
QuellensteuerLizenzgebührAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungRückerstattungSteuerrückerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 30/80/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17098
- Gültig
- 12.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF