Findok · EAS-Auskünfte
EAS 648
Organisation einer inländischen Sportveranstaltung durch eine britische Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 2182/5-IV/4/95vom 31.05.1995
Wortlaut laut Findok
Wird von einer britischen
Kapitalgesellschaft ein internationaler Sportwettkampf in Österreich
veranstaltet (wobei keine österreichische Einrichtung als Veranstalter
auftritt) und geschieht dies in einer Weise, dass diese Kapitalgesellschaft das
Sportareal in Österreich für die Dauer von etwa 3 Wochen pachtet, so
dürfen die Gewinne, die diese britische Gesellschaft aus der Veranstaltung
zieht, gemäß Artikel 7 des österreichisch-britischen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. Nr. 585/1978,
835/1994, in Österreich nicht besteuert werden. Denn Österreich
hätte ein Besteuerungsrecht daran nur, wenn die Gewinne im Rahmen einer
inländischen Betriebstätte (im Sinn von Art. 5 des DBA) erzielt
würden. Einrichtungen, die nur für die Dauer von 3 Wochen zur
Verfügung stehen, stellen aber nach Auffassung des Bundesministeriums
für Finanzen im Allgemeinen keine inländische Betriebstätte im
Sinn der genannten DBA-Bestimmungen dar. Das Bundesministerium für Finanzen
lässt sich hiebei von einer mit Deutschland getroffenen Vereinbarung
leiten, wonach im Allgemeinen Einrichtungen erst ab einer Verfügungsdauer
von 6 Monaten betriebstättenbegründend wirken.
Allerdings stellen sich im vorliegenden Fall steuerliche
Probleme anderer Art: Gemäß
§ 99 EStG unterliegen
Einkünfte, die an Steuerausländer (natürliche oder juristische
Personen) für die Mitwirkung an einer inländischen
Unterhaltungsdarbietung (einschließlich Sportveranstaltung) gezahlt
werden, der 20%igen inländischen Abzugssteuer. Diese Abzugssteuerpflicht
trifft das britische Unternehmen auch dann, wenn dieses in Österreich keine
Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO unterhalten sollte; auch steht das
DBA-Großbritannien einer Inanspruchnahme als Haftender für
Steuerschulden der Mitwirkenden an der inländischen Unterhaltungsdarbietung
nicht entgegen.
Zu beachten sind aber diesfalls die österreichischen
DBAs mit den Ansässigkeitsstaaten der Empfänger der vom britischen
Unternehmen gezahlten Vergütungen. Fließen diese Vergütungen
unmittelbar den teilnehmenden Sportlern zu, wird durch die von Österreich
abgeschlossenen DBAs das Besteuerungsrecht im allgemeinen Österreich
belassen (Ausnahme: z.B. Deutschland, Ungarn).
Fließen die Vergütungen juristischen Personen zu
(z.B. einem Landesverband, dem der teilnehmende Sportler angehört), wird
durch die österreichischen DBAs Österreich nur dann das
Besteuerungsrecht belassen, wenn das Abkommen eine dem Artikel 17 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung
enthält.
In Fällen der vorliegenden Art muss daher empfohlen
werden, dass zunächst durch einen Wirtschaftstreuhänder die
steuerrechtlichen Konsequenzen eingehend analysiert werden. Sollten hiebei
Zweifelsfragen rechtlicher Natur auftreten, steht das Bundesministerium für
Finanzen im Rahmen des für internationale Belange eingerichteten
EAS-Dienstes (Express-Antwort-Service) für weitere Informationen gerne zur
Verfügung.
31. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung
Normen und Schlagworte
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Inlandsbetriebstätte6-Monats-Frist6-Monats-GrenzeSteuerabzugAbzugsbesteuerungUnterhaltungsdarbietungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2182/5-IV/4/95
- Stammnummer
- 17141
- Gültig
- 31.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF