Findok · EAS-Auskünfte
EAS 644
Einschaltung von irischen Basisgesellschaften im IFSC
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/48/1-IV/4/95vom 05.07.1995
Wortlaut laut Findok
Gründet eine österreichische
Bank in der irischen Wirtschaftssonderzone für Finanzdienstleistungen, dem
so genannten DUBLIN INTERNATIONAL FINANCIAL SERVICES CENTRE (IFSC), eine
Tochtergesellschaft, deren Gewinne dort nur in Höhe von 10% der
Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, dann wird nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 KStG
(Methodenwechsel vom Befreiungs- zum Anrechnungsverfahren bei
grenzüberschreitenden konzerninternen Gewinnausschüttungen zum Zweck
der Missbrauchsvermeidung) durch die Bestimmungen des
österreichisch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens nicht
berührt.
Denn nach der vom Bundesministerium für Finanzen
vertretenen Meinung kann ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht so interpretiert
werden, dass es den DBA-Partnerstaaten die Verpflichtung auferlegt,
internationale Steuerumgehung zu dulden. Ziel und Zweck eines solchen Abkommens
ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht aber die Schaffung von
Steuerumgehungsmöglichkeiten (Hinweis auf die bereits in Ziffer 39 des
OECD-Berichtes "Double Taxation Conventions and the use of base companies",
veröffentlicht als No. 1 der Serie ISSUES IN INTERNATIONAL TAXATION, OECD,
Paris 1987, geäußerte Auffassung).
Diese Auffassung stützt sich auch auf Artikel 31 der
Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980. Denn dort ist als geradezu
selbstverständliche Auslegungsrichtschnur festgeschrieben, dass jeder
internationale Vertrag, sonach auch ein Doppelbesteuerungsabkommen, "...im
Lichte seines Ziels und Zweckes..." auszulegen ist. Es kann den
Unterhändlern eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht die Absicht
unterstellt werden, dass sie durch den Abschluss eines DBA die internationale
Steuerumgehung fördern wollten. Dies wäre aber der Fall, wenn sie sich
durch den DBA-Abschluss der Möglichkeit berauben wollten, ihre
innerstaatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung der internationalen
Steuerumgehung einzusetzen. Denn dadurch wäre im Verhältnis zum
DBA-Partnerstaat im Ergebnis Missbrauch unantastbar und damit legalisiert. Die
Legalisierung von Missbrauch kann aber nicht Abkommenszweck sein. Erklärtes
Ziel und erklärter Zweck eines DBA ist vielmehr die Vermeidung der
Doppelbesteuerung und daher nicht die Herbeiführung einer
zu Umgehungszwecken nutzbaren
Besteuerungsminimierung; daher ist ein DBA nicht so zu verstehen, dass es dem
Vertragspartner untersagt, sich in seinem innerstaatlichen Recht gegen die
internationale Steuerumgehung zur Wehr zu setzen. Dies ist durch § 10 Abs.
3 KStG und die hiezu ergangene Verordnung BGBl. Nr. 57/1995
geschehen.
Zur weiteren Frage, ob eine irische Tochtergesellschaft als
"Kreditinstitut" anzusprechen ist, dessen Tätigkeit nach der Verordnung
nicht zur Erzielung schädlicher Passiveinkünfte führt, ist
zunächst davon auszugehen, dass dieser Begriff - den Zielvorgaben der
Verordnung entsprechend - keiner extensiven Auslegung zugänglich ist.
Übt eine IFSC mehrere Tätigkeitszweige aus, wobei diese zum Teil
bankgeschäftlicher Natur im Sinn des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG),
BGBl. Nr. 532/1993, sind, andere wiederum Betätigungen eines
Finanzierungsinstitutes im Sinn des § 1 Abs. 2 BWG darstellen, dann liegt
eine Mischform vor, hinsichtlich der § 1 Abs. 3 BWG festlegt, dass
Kreditinstitute "auch zur Durchführung der in Abs. 2 genannten sowie aller
sonstigen Tätigkeiten berechtigt (sind), die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen
oder Hilfstätigkeiten darstellen, ....". Gemäß den
Erläuterungen zu § 1 BWG wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass sich
die Einschränkungen des angeführten Relativsatzes auch auf die in
§ 1 Abs. 2 Z. 1 bis 6 BWG angeführten Tätigkeiten (also nicht nur
auf die sonstigen Tätigkeiten) beziehen, was besonders bei
Leasinggeschäften zu erheblichen Problemen in der Vereinbarkeit mit dem
Status eines Kreditinstitutes führen dürfte
(Fremuth/Laurer/Link/Pötzel-berger/Ruess, BWG, Tz 25 und 27 zu § 1).
Dies bedeutet, dass ein Unternehmen mit Mischtätigkeit nur dann dem Bild
eines Kreditinstitutes im Sinne des österreichischen Rechts entspricht,
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BWG erfüllt sind.
Nun bestimmt § 2 Z. 3 lit. a der Verordnung zu §
10 Abs. 3 KStG, dass "das Unterhalten des Betriebes eines Kreditinstituts" nicht
dem schädlichen Unternehmensschwerpunkt zuzurechnen ist. Es muss sich daher
nach Auffassung des BM für Finanzen um ein Unternehmen handeln, das dem
Bild eines Kreditinstitutes im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften
entspricht. Dazu müssten bei Unternehmen mit Mischtätigkeiten auch die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BWG erfüllt sein.
5. Juli
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/48/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17131
- Gültig
- 05.07.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF