…der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) richtet (AÖF Nr. 153/1992). Diese Auffassung würde - sofern sich nicht im Rahmen von Verständigungsverfahren andere Auslegungserfordernisse ergeben…
…als die österreichische KG in einem DBA-Partnerstaat (Ungarn, Slowakei) eine Betriebstätte unterhält. Die 183-Tage-Klausel des Artikels 15 DBA-Deutschland ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unanwendbar wie Artikel 16 Abs. 2 in Bezug auf die Geschäftsführerfunktion eines der Gesellschafter für die österreichische KG…
…wenn die Arbeit des Gesellschafterdienstnehmers nicht mehr in einer festen Einrichtung auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Nur würde dann, wenn der GmbH-Dienstnehmer seine Tätigkeit für die deutsche GmbH auf österreichischem Staatsgebiet ausüben sollte, für die deutsche GmbH in Österreich vermutlich eine österreichische Betriebstätte begründet…
…einen spanischen Gesellschaftergeschäftsführer). Die in Rede stehende Einkünftezuordnung beruht auf dem in Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA festgehaltenen Auslegungsgrundsatz, dass immer dann, wenn weder der Wortlaut noch auch der Abkommenszusammenhang Anderes verlangen, die im DBA nicht definierten Ausdrücke (hier: "nichtselbständige Arbeit" und "selbständige Arbeit…
…dieser deutschen Gesellschaft einen Dienstvertrag als Grenzgänger abgeschlossen haben, unterliegen daher gem. Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland insoweit der deutschen Besteuerung als ihre berufliche Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 3 DBA-Deutschland kommt sonach nicht zur Anwendung…
…102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zum Nachteil des deutschen stillen Gesellschafters angewendet werden darf. Eine Veranlagung des oder der deutschen still Beteiligten zur 34-prozentigen Körperschaftsteuer kann daher nur dann stattfinden, wenn dies zu einer Steuerentlastung führt (zB wegen hoher Refinanzierungsaufwendungen). Denn…
…Räumlichkeiten der deutschen GMBH deutsche Betriebstätten der Mitunternehmerschaft und damit des österreichischen Beteiligten erblickt werden, dann verletzt Deutschland nicht das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen, wenn es die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung unterwirft. Gestattet das Abkommen solcherart eine steuerliche Erfassung der Einkünfte in Deutschland…
…der österreichischen Gesellschaft gezahlte Vergütung als ihre Betriebseinnahme erfasst und nicht an ihren Gesellschafter weitergibt) dann liegt eine Nutzungseinlage in die deutsche Gesellschaft vor, die auf österreichischer Seite zu keinen unmittelbaren steuerlichen Folgen führt. Sollte in einem solchen Fall von den beiden Steuerverwaltungen anerkannt werden…
…einerseits eine Betriebsausgabe der GmbH dar, lösen aber andererseits inländische Einkommensteuerpflicht aus; und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführerin ausschließlich im Baltikum und in Russland tätig wird und in Österreich lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Denn sie bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die zwar nicht…
Veräußert der in Österreich ansässige Gesellschafter einer deutschen GmbH & CoKG seine Beteiligung sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH und wird der Anteil an der Komplementär-GmbH auf deutscher Seite dem notwendigen Betriebsvermögen der deutschen KG zugerechnet und folglich der Veräußerungsgewinn der…
…Gewinnausschüttungen nach Artikel 10 des Abkommens der österreichischen Besteuerung unterliegen. Probleme könnten sich im Übrigen dann ergeben, wenn die Geschäftsführerbezüge in Polen deshalb nicht korrespondierend der Besteuerung unterzogen werden, weil die Abkommenswirkungen in Polen anders beurteilt werden und dies zu einem grenzüberschreitenden (negativen) Qualifikationskonflikt führt…
…derzufolge Gesellschafterdienstnehmer nicht mehr als unselbständig erwerbstätig sondern als selbständig erwerbstätig zu besteuern sind, keine Veränderung in der abkommensgemäß für diese Personengruppe vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte eingetreten. Denn durch eine bloße Änderung des inländischen Rechtes kann grundsätzlich keine korrespondierende Veränderung der völkerrechtlich vereinbarten Aufteilung der…
…deutschen Hauptniederlassung zuzuordnen sein, mit der Folge dass Österreich die den einzelnen deutschen Gesellschaftern der deutschen KG zufließenden Ausschüttungen der österreichischen GMBH einer 15-prozentigen Quellenbesteuerung zu unterziehen hat, wobei die Sonderregelungen für entsprechend qualifiziert beteiligte deutsche kapitalgesellschaftliche KG-Gesellschafter zu beachten sind (§ 10a Abs…
…Arbeitgeber dieses Geschäftsführers wertet. Deutschland nimmt folglich eine Umqualifizierung der Bezüge von Einkünften aus Gewerbebetrieb (gezahlt von der deutschen GmbH) in solche aus nichtselbständiger Arbeit (gezahlt von der inländischen GmbH) vor und wendet darauf nicht - wie Österreich - Artikel 4 des DBA-Deutschland, sondern Artikel 9…
…an einer österreichischen GesmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt, ist auf die nach Deutschland fließenden Gewinnanteile nicht Artikel 11 DBA-Deutschland sondern Artikel 4 anzuwenden. Denn die Anwendung von Artikel 11 setzt voraus, dass ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Beteiligungserträge aus Österreich bezieht; da eine…
…dass nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit umqualifiziert wurden (AÖFV. Nr. 153/1992). Ist der Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 95% an dieser GesmbH beteiligt und nach Artikel 4 DBA-Schweiz in der…
…im Fall einer späteren Veräußerung der Kapitalanteile an der neugegründeten GesmbH wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das DBA-Deutschland für alle Gesellschafter gleichermaßen ausgeschlossen: für wesentlich Beteiligte durch die hiefür eigens vorgesehene Zuteilungsregel des Artikels 7 und für die übrigen Gesellschafter durch die…
…atypischer stiller Gesellschafter an einer nur Vermögensverwaltung betreibenden Kapitalgesellschaft nicht möglich, weil eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit keinen "Betrieb" bildet. Auch im Fall einer GmbH+Still vermag die GmbH den gemeinschaftlich erzielten Einkünften keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (ESt-RL 2000, Rz 6015). Beteiligen sich daher…
…weder als Bank tätig ist noch sonst Darlehen geschäftsmäßig vergibt, an einer österreichischen Personengesellschaft beteiligt, und gewährt sie dieser Personengesellschaft ein Darlehen, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass die Ursache der Darlehensgewährung in der Gesellschafterposition und nicht "im Gewerbebetrieb des Gesellschafters" (Abschn. 78 Abs…
…wenn die D-GmbH kein deutsches, sondern ein österreichisches Unternehmen wäre und Betriebstätten deutscher Unternehmen nicht gegenüber Betriebstätten österreichisches Unternehmen diskriminiert werden dürfen (siehe in diesem Sinn EAS 2157). Die Steuerfreistellungsverpflichtung leitet sich nach Auffassung des BM für Finanzen aber auch aus Artikel 7 des…