…2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs…
…wesentlich Beteiligten geleisteten Zahlungen stellen folglich sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 2 TS EStG 1988 dar und sind DB- und DZ-pflichtig. c. Einkünfte nach § 25 Abs. 1 lit b EStG 1988 Hinsichtlich jener Zeiträume aber, in denen eine nicht wesentliche Beteiligung des Gesellschafter…
…im Falle eines nicht wesentlich beteiligten und nicht durch gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen von Weisungen freigestellten Gesellschafter-Geschäftsführers läge kein Anwendungsfall des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 vor. Es sei daher iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliege…
…Verwaltungsgerichtshofes zum Gesellschafter-Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffen, der bei Sperrminoritäten oder bei Beteiligungen am Stammkapital von mindestens 50% mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht anerkannt hat. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten soll in den Fällen gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden…
…es bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft (50% oder mehr bzw. Sperrminorität) fehlt. Vielmehr müsse in diesen Fällen - bei der Prüfung, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen - das Bestehen einer Weisungsgebundenheit…
…wonach bei an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligten Personen die Bezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten, auch wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisse (§ 47 Abs.2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen auf grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt. Abgesehen…
…50%) mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht anerkannt. Nach den EBzRV soll in den Fällen "gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte" eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus den Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist daher, dass im Gesellschaftsvertrag eine Regelung getroffen wird…
…es bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft (50% oder mehr bzw. Sperrminorität) fehlt. Vielmehr müsse in diesen Fällen - bei der Prüfung, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen - das Bestehen einer Weisungsgebundenheit…
…VwGH 28.6.2006, 2002/13/0175. Für die Beurteilung des vorliegenden Vertragsverhältnisses trifft die Judikatur hinsichtlich von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern bzw. Fremdgeschäftsführern von Kapitalgesellschaften Aussagen über die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Weisungsbindung vorliegt, die auch im vorliegenden Fall Bedeutung haben: Im…
…Ansicht, dass der an der beschwerdeführenden GmbH nicht beteiligte Geschäftsführer Name in einem Dienstverhältnis zur Bf stand und folglich dessen GF-Bezüge im gesamten Prüfungszeitraum auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren seien) und hat als Anlass der Qualifizierung der Geschäftsführerbezüge als Arbeitslohn iSd …
…25% an der Gesellschaft beteiligt ist. Wie der Gerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - und diese Rechtsansicht bezieht sich nunmehr nach Ergehen des Erkenntnisses Zl. 2008/13/0335 unmissverständlich auch auf nicht wesentlich beteiltigte Gesellschafter-Geschäftsführer - stellt die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge lediglich eine Folge des Fortbestandes…
…gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Der…
…streitgegenständlichen Zeitraum liegt jedoch wiederum diese Rechtslage vor. Wenn auch infolge des Redaktionsfehlers die Bestimmung, wonach ein Dienstverhältnis anzunehmen ist, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs…
…bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt sei, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 lit. b vorlägen. Den Dienstgeberbeitrag hätten alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafters DB…
… 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 vorliegen können. Eine DB- und DZ-Pflicht der an die beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten Bezüge kann daher nur vorliegen, wenn diese im Prüfungszeitraum in einem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 gestanden sind. Dazu steht…
…unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des …
…dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet: "Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter in die Bemessungsgrundlage für den DB auf alle Körperschaften des privaten Rechts in gleicher Weise zu erfolgen hat. Wenn die Beschwerdeführerin die Festsetzung des DB als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar hält, weil eine vorherige Außenprüfung…
…dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet: "Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs…