Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1453-W/05
Zusammengefasste Festsetzung einer selbst zuberechnenden Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1453-W/05vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 201 BAO darf die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart nur für ein Kalenderjahr erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Alexander
Hofmann, Steuerberater, 3504 Krems-Stein, Steiner Landstrasse 117, vom
6. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten
durch Roman Fragner, vom 24. Mai 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag "für das Jahr 2004" entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene "Haftungs- und
Abgabenbescheid über den Zeitraum 2004" vom 24.5.2005" wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt einen Elektrowarenhandel in
Niederösterreich.
Anlässlich
einer gem. § 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988
durchgeführten Lohnsteuer und Kommunalsteuerprüfung für den
Zeitraum 1/2001-12/2004 und einer Sozialversicherungsprüfung für den
Zeitraum 11/2000-12/2004 stellte der Lohnsteuerprüfer folgenden Sachverhalt
fest:
A sei bis Ende
1999 als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen, ihre Beteiligung an der Bw.
habe 20% betragen. Per 31.12.1999 sei laut Lohnverrechnung das
Dienstverhältnis beendet worden, an A sei eine Abfertigungszahlung
geleistet worden.
Im Anschluss
daran habe die Geschäftsführerin- bei unveränderter Beteiligung
bis Ende 2003- ein vom Jahresumsatz der Bw. abhängiges
Geschäftsführerentgelt erhalten. Laut Geschäftsführervertrag
betrage dieses 4% des Gesamtumsatzes, dieser Prozentsatz sei mit Vereinbarung
vom Februar 2000 auf 2,75% und vom April 2000 auf 2% herabgesetzt worden, wobei
sich die Geschäftsführerin die jederzeit selbständige
Möglichkeit der Anhebung auf die ursprünglich vereinbarten 4%
vorbehalten habe.
Laut
Geschäftsführervertrag sei A im Rahmen eines "freien Dienstvertrages"
für die Bw. tätig.
Die
Sozialversicherungsbeiträge seien durch die Geschäftsführerin
selbst zu tragen, Reisespesen seien von der Bw. nicht ersetzt
worden.
A sei seit
Anfang 2004 wesentlich beteiligt, da das anteilige Stammkapital an der Bw. von
20% auf 70% gestiegen sei.
Aufstellung
der Geschäftsführerbezüge der A:
|
|
€
|
ATS
|
|
€
|
Jän.01
|
|
26.488,00
|
Jän.02
|
1.698,40
|
Feb.01
|
|
19.512,00
|
Feb.02
|
1.131,99
|
Mär.01
|
|
20.764,00
|
Mär.02
|
1.429,12
|
Apr.01
|
1.396,05
|
19.210,07
|
Apr.02
|
1.247,00
|
Mai.01
|
1.559,56
|
21.460,01
|
Mai.02
|
1.415,00
|
Jun.01
|
1.789,06
|
24.618,00
|
Jun.02
|
1.193,20
|
Jul.01
|
2.015,36
|
27.731,96
|
Jul.02
|
1.720,31
|
Aug.01
|
1.369,88
|
18.849,96
|
Aug.02
|
1.601,87
|
Sep.01
|
1.704,25
|
23.450,99
|
Sep.02
|
1.601,31
|
Okt.01
|
1.951,48
|
26.852,95
|
Okt.02
|
1.779,75
|
Nov.01
|
1.840,22
|
25.321,98
|
Nov.02
|
1.608,68
|
Dez.01
|
3.469,76
|
47.744,94
|
Dez.02
|
3.242,21
|
Summe
|
17.095,62
|
302.004,86
|
Summe
|
19.668,84
|
|
|
|
|
|
|
€
|
|
|
€
|
Jän.03
|
1.569,26
|
|
Jän.04
|
1.452,66
|
Feb.03
|
1.211,91
|
|
Feb.04
|
1.107,87
|
Mär.03
|
1.190,00
|
|
Mär.04
|
1.261,06
|
Apr.03
|
1.038,00
|
|
Apr.04
|
1.241,57
|
Mai.03
|
1.313,68
|
|
Mai.04
|
1.299,75
|
Jun.03
|
1.602,26
|
|
Jun.04
|
1.752,98
|
Jul.03
|
1.141,10
|
|
Jul.04
|
1.843,26
|
Aug.03
|
1.216,75
|
|
Aug.04
|
1.167,83
|
Sep.03
|
1.386,99
|
|
Sep.04
|
1.655,23
|
Okt.03
|
1.557,31
|
|
Okt.04
|
1.400,94
|
Nov.03
|
1.652,71
|
|
Nov.04
|
1.247,17
|
Dez.03
|
2.831,43
|
|
Dez.04
|
4.197,92
|
Summe
|
17.711,40
|
|
|
19.628,24
Laut
Einkommensteuererklärung der A seien folgende Bezüge erklärt
worden:
|
2001
|
21.947,55
|
2002
|
19.668,84
|
2003
|
17.711,40
|
2004
|
offen
Da die
Geschäftsführerbezüge bislang noch nicht dem Dienstgeberbeitrag
sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen worden wären, sei dies
im Zuge der Lohnsteuerprüfung nachzuholen.
Die Berechnung
der Nachforderung wurde im Bericht über die Prüfung wie folgt
vorgenommen:
|
Zeitraum
|
DB
|
DZ
|
2001
|
769,30
|
87,19
|
2003
|
885,10
|
92,44
|
2003
|
797,01
|
77,93
|
2004
|
883,27
|
82,44
|
gesamt
|
3.334,68
|
340,00
Das Finanzamt
Waldviertel folgte den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung und
erließ einen mit 24.5.2005 datierten Bescheid mit folgendem
Spruch:
"Haftungs-
und Abgabenbescheid(e) über den Zeitraum 2004
Festsetzung
des Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe:
|
Somit
verbleiben zur Nachzahlung
|
3.334,66
Festsetzung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag:
|
Somit
verbleiben zur Nachzahlung
|
340,00
Die
Lohnsteuer/der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen/der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag/der Ersatz bzw. die
Rückzahlung von ausbezahlter Familienbeihilfe war(en) bereits fällig.
Die für eine Nachzahlung zur Verfügung stehende(n) Frist(en) ist/sind
der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Die
Begründung für den/die Haftungs- und Abgabenbescheid(e) seien dem
beiliegenden Bericht vom 20.5.2005 zu entnehmen.
Am 6.6.2005
erhob die steuerliche Vertretung der Bw. gegen den genannten Bescheid eine
Berufung folgenden Inhaltes:
"Gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid 2004 vom 24.5.2005, mit welchem der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2001 (ab
April 2001) bis 2004 für die Geschäftsführerbezüge der
A vorgeschrieben wurde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
gem. § 243 ff BAO.
Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir
gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Sachverhalt:
In den gegenständlichen
Jahren war die Geschäftsführerin A auf Grund eines schriftlichen
Geschäftsführervertrages, welcher sie in ihrer Tätigkeit als
Geschäftsführerin völlig weisungsfrei stellte (vgl. § 2
Pkt. 3 des Geschäftsführervertrages), für die Bw. im Rahmen
eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 1151 ABGB (vgl.
§ 1 Pkt. 2 des Geschäftsführervertrages) tätig.
Gleichzeitig war A im
Prüfungszeitraum bis Ende 2003 mit 20% an der Bw. beteiligt, wobei in
diesem Zeitraum keine gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung z.B.
Sperrminorität) vorlag, sodass A der Generalversammlung gegenüber
weisungsunterworfen war. Ab dem Jahr 2004 ist A mit 70% an der Gesellschaft
beteiligt und damit der Generalversammlung gegenüber
weisungsfrei.
Begründung:
Gegen diesen Bescheid richtet
sich nunmehr die Berufung. Das Finanzamt unterzog die
Geschäftsführerbezüge ohne nähere
Begründung - insbesondere wurde vom Finanzamt in der
Bescheidbegründung unterlassen, die Geschäftsführerbezüge
einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen und daraus eine allfällige
Abgabenpflicht gem. § 41 FLAG in Verbindung mit § 122 (7)
und (8) WKG abzuleiten - dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
Es ist jedoch anzunehmen, dass
das Finanzamt § 25 (1) Z 1 lit. b EStG in Verbindung mit
§ 41 FLAG verwirklicht sieht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
§ 25 (1) Z 1 lit. b EStG als unbedingtes Tatbestandsmerkmal die
fehlende Weisungsunterworfenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher
Sonderrechte vorsieht, Zu diesem Ergebnis kam auch
Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung, Orac, Wien 1992,
S 19 ff:
Liegt
Weisungsunterworfenheit nicht vor und beträgt die Beteiligung am
Stammkapital nicht mehr als 25%, ist zu untersuchen, ob der Tatbestand
nichtselbständiger Einkünfte des § 25 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG erfüllt ist. Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist
einerseits, dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf
Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Diese
Bestimmung geht auf die im wesentlichen wortgleiche Bestimmung des
§ 25 Abs 1 Z 1 Satz 2 EStG 1972 idF
AbgÄG 1981 zurück. Aus den EBzRV des AbgÄG 1981 ergibt
sich, dass diese Regelung in Reaktion auf die Rsp des VwGH getroffen worden ist.
Der VwGH hatte bei Sperrminorität (oder bei Beteiligung am Stammkapital von
mindestens 50%) mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht
anerkannt. Nach den EBzRV soll in den Fällen "gesellschaftsvertraglicher
Sonderrechte" eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht
werden, dass dieser aus den Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht.
Tatbestandsmerkmal
dieser Bestimmung ist daher, dass im Gesellschaftsvertrag eine Regelung
getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird
und Sonderrechte eingeräumt werden. Darunter wird insbesondere die
Vereinbarung einer Sperrminorität, also der Fall zu verstehen sein, dass
die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer besonders qualifizierten
Mehrheit fassen kann. Ist z.B. im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass
Beschlüsse einer Mehrheit von 80% bedürfen, kann ein mit 20% am
Stammkapital beteiligter Gesellschafter die Beschlussfassung verhindern.
§ 25 Abs 1 Z 1 lit b kommt nur dann zur Anwendung, wenn
die Weisungsunterworfenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte
fehlt. Das Fehlen der Weisungsgebundenheit aus einem anderen Grund steht der
Anwendbarkeit des § 25 Abs 1 Z 1 lit b entgegen; in
einem derartigen Fall ist auch nach den allgemeinen Regeln kein steuerliches
Dienstverhältnis vorhanden, sodass die Tätigkeitsvergütung nicht
zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen
kann.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt
auch Sedlacek, SWK 6/2005, S 249 ff.
Da die
Geschäftsführerin A nicht auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderrechte, sondern aus anderen Gründen , nämlich dem
Geschäftsführeranstellungsvertrag, weisungsfrei ist, liegen
hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge der A keine Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit vor und § 25 (1) Z 1
lit a und lit b EStG iVm § 41 FLAG sind somit nicht
anwendbar.
Weiters ist § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG als mögliche Norm, welche eine Beitragspflicht
gem. § 41 FLAG nach sich zieht, auf Grund des klaren Wortlaut des
Gesetzes, auf nicht wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anzuwenden.
Da § 25 EStG sowie
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG somit nicht greifen, kann der
Geschäftsführerbezug der A nur noch unter § 22 Z 2
Teilstrich 1 EStG oder § 23 EStG eingereiht werden, wobei diese
Frage zu klären nicht relevant wäre, da beide Tatbestände weder
DB- noch DZ- pflichtig sind.
Der guten Form halber soll die
Gedankenkette jedoch zu Ende gebracht werden:
Die selbständige
handelsrechtliche Geschäftsführung für sich stellt sonstige
selbständige Arbeit in Form der Verwaltung fremden Vermögens
(§ 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG) dar, die selbständige
operative Tätigkeit der Geschäftsführerin (Verkauf) wäre
für sich betrachtet Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG). Da eine
Trennung der Tätigkeiten nach Einkunftsarten vom Sachverhalt her nicht
möglich ist, muss darauf abgestellt werden, welche Tätigkeit in den
Vordergrund tritt. Dies ist in diesem Fall unzweifelhaft die operative
Verkaufstätigkeit der A, wodurch die Geschäftsführerbezüge
unter § 23 EStG zu reihen sind und wie oben dargestellt keine DB- und
DZ-Pflicht besteht.
Antrag:
Wir beantragen daher den
Bescheid dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 2001 bis 2003
für den Geschäftsführerbezug der A weder der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe noch der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben wird.
Dem Lohnsteuerakt beigelegt ist
folgender, undatierter, Geschäftsführervertrag:
"Präambel:
Abgeschlossen zwischen der Bw.
im folgenden Gesellschaft genannt, einerseits
und
Der Geschäftsführerin
(Gf), A, andererseits am unten angesetzten Tage wie folgt:
§ 1
Geschäftsführerbestellung und Rechtsgrundlagen:
Geschäftsführerbestellung
Frau A ist als selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Mit
heutigem Tag wird ihre Tätigkeit auf Basis dieses Vertrages schriftlich neu
festgelegt.
Rechtsgrundlagen
Für das vorliegende
Rechtsverhältnis gelten die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes in der jeweils
geltenden Fassung und die Bestimmungen dieses Vertrages. Subsidiär gelten
die auf dieses Vertragsverhältnis anzuwendenden allgemeinen gesetzlichen
Regelungen. Insbesondere jene über den "Freien Dienstvertrag". Zwischen der
Gesellschaft und der Geschäftsführerin besteht Einvernehmen
darüber, dass die Geschäftsführerin im Rahmen eines solchen
"Freien Dienstvertrages" im Sinne des § 1151 ABGB für die
Gesellschaft tätig ist.
§ 2
Tätigkeitsgebiet, Geschäftsführung und Weisungsrecht
Tätigkeitsgebiet
Der Geschäftsführerin
ist bekannt, dass der Betriebsgegenstand der Gesellschaft der Handel mit Radio-,
Fernseh- und Elektrogeräten ist.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführerin
übernimmt es, die Geschäftsführeragenden der Gesellschaft im
Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen.
Weisungsrecht
Die Geschäftsführerin
unterliegt im Hinblick auf die betriebsgewöhnlichen Handlungen und
Maßnahmen, die mit dem Unternehmenszweck der Gesellschaft verbunden sind,
weder Weisungen durch die Generalversammlung noch einzelner
Gesellschafter.
§ 3 Entgelt und
Reisekostenentschädigung
Bezüge
Die Geschäftsführerin
bezieht ein Jahresentgelt in Höhe von 4% des Gesamtumsatzes (exkl.
Anlagenverkäufe).
Nach Fertigstellung des
Jahresabschlusses erhält die Geschäftsführerin zusätzlich
eine von der Generalversammlung festzusetzende gewinnabhängige
Erfolgsprämie.
Mit diesem Entgelt für die
umfassende Wahrnehmung der handels- und gewerberechtlichen
Geschäftsführung sind auch die Leistungen der
Geschäftsführerin abgegolten, welche über die für
Angestellte der Gesellschaft geltende Normalarbeitszeit hinaus erbracht werden.
Es gilt als wohlverstanden, dass die Geschäftsführerin bei Bedarf
derartige Mehrleistungen erbringen wird.
Reisekostenentschädigung
Die Gesellschaft leistet der
Geschäftsführerin für Dienstreisen keine
Reisekostenentschädigungen. Diese Ausgaben hat die
Geschäftsführerin selbst zu tragen.
§ 4 Dienstort,
Dienstzeit und Vertretungsrecht
Dienstort
Die Geschäftsführerin
ist bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinen bestimmten Dienstort
gebunden. Sie ist in der Einteilung und der Organisation der ihr obliegenden
Tätigkeiten frei.
Dienstzeit
Die Geschäftsführerin
ist insbesondere an keine feste Arbeitszeit gebunden. Sie entscheidet frei
darüber, wann ihre Anwesenheit notwendig oder zweckmäßig
ist.
Demzufolge steht der
Geschäftsführerin auch kein eigener Urlaubsanspruch zu -
vielmehr steht es der Geschäftsführerin frei, sich in den
Zeiträumen zu erholen, in denen ihre Anwesenheit nach eigener
Einschätzung nicht erforderlich ist.
Vertretungsrecht
Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben kann sich die Geschäftsführerin eines geeigneten Vertreters
bedienen, allerdings dürfen daraus dem Unternehmen keine Kosten
erwachsen.
§ 5
Kündigung
Kündigung
Die Vertragsbeziehung zwischen
der Gesellschaft und der Geschäftsführerin kann unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten Tage des jeweils nächsten
Monats von beiden Partnern aufgekündigt werden. Die Kündigung ist
schriftlich auszusprechen und an die in diesem Vertrag angegebene Adresse oder
eine mittels Einschreibens dem Vertragspartner zuvor bekannt gegebene
geänderte Adresse mitzuteilen.
§ 6 Sonstiges
Die Geschäftsführerin
ist selbständig erwerbstätig und verpflichtet, die auf die
vereinnahmten Bezüge anfallenden Sozialversicherungsbeiträge der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst zu tragen bzw.
diese Bezüge eigenständig zu versteuern.
Ausdrücklich wird
festgehalten, dass dieser Vertrag frei von Rechtsgebühren ist und das
Honorar nicht der Lohnsteuer unterliegt - es finden daher auch
sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere
für den Krankheitsfall keine Anwendung"
Aktenkundig ist des weiteren
folgende per 18.2.2000 datierte Vereinbarung:
"Bis auf weiteres
verzichtet die Geschäftsführerin, infolge des
Geschäftsrückganges auf einen Teil ihres
Geschäftsführerbezuges und reduziert diesen auf 2,75% des
Jahresumsatzes. Alle anderen Punkte des Geschäftsführervertrages
bleiben von diesem Verzicht unberührt. Die Geschäftsführerin
behält sich aber die Möglichkeit vor, den Bezug selbständig
jederzeit wieder auf 4% anzuheben.
Per 1.4.2000 wurde eine weitere
Vereinbarung folgenden Wortlautes geschlossen:
"Bis auf weiteres
verzichtet die Geschäftsführerin, infolge des
Geschäftsrückganges auf einen Teil ihres
Geschäftsführerbezuges und reduziert diesen auf 2% des Jahresumsatzes.
Alle anderen Punkte des Geschäftsführervertrages bleiben von diesem
Verzicht unberührt. Die Geschäftsführerin behält sich aber
die Möglichkeit vor, den Bezug selbständig jederzeit wieder auf 4%
anzuheben.
Am 11.7.2005 erließ das
Finanzamt hinsichtlich der eingebrachten Berufung vom 6.6.2005 gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24.5.2005 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung folgenden Inhaltes:
"Begründung:
Den Dienstgeberbeitrag haben
gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Die Erhebung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag findet seine rechtliche Grundlage in den Absätzen 7
und 8 des Wirtschaftskammergesetzes, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLA heranzuziehen ist.
Der Beitrag des Dienstgebers
ist gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht.
Dienstnehmer im Sinne des
§ 41 Abs. 2 FLAG sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Ziff. 2 EStG.
Ein Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gesellschafter-Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften, die zu nicht mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital
beteiligt sind, stehen in einem Dienstverhältnis zur Kapitalgesellschaft,
wenn entweder die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.a
EStG 1988 (Überwiegen der Merkmale der Unselbständigkeit) oder
des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.b EStG 1988 (die
Weisungsgebundenheit fehlt auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmungen, aber sonst liegen alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor) zutreffen (VwGH 19.12.2000,
99/14/0166).
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit wesentliche Merkmale einerseits die organisatorische
Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers, das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die laufende Entlohnung sowie die Verpflichtung einer
natürlichen Person, bei ihrer Tätigkeit die Weisungen des Dienstgebers
zu befolgen.
Die Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in
einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung eines Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Beeich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen (z. B. VwGH 99/14/0339 vom 26.4.2000; VwGH
98/15/0200 vom 27.1.2000).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt (VwGH 84/14/0063 vom 4.3.1986).
Im Vordergrund dieses Merkmales
steht , ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft, wobei auch Wagnisse in die
Überlegungen einzubeziehen sind, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
A ist Gesellschafterin der Bw.
Ursprünglich war sie mit 20% am Stammkapital beteiligt. Ab
Jänner 2004 verfügt sie über 70%.
Sie übt seit 23.8.1989 die
Funktion der Geschäftsführerin aus. Bis 31.12.1999 kam sie dieser
Aufgabe als echte Dienstnehmerin mit allen arbeits- und abgabenrechtlichen
Konsequenzen nach (wie z.B. SV- und Lohnsteuerabzug, Abfertigung für
10-jährige Beschäftigung , etc.).
Ab 1.1.2000 - somit
auch im Prüfungszeitraum - gilt ein schriftlicher (nicht
datierter) Geschäftsführervertrag, in welchem unter § 1
Abs. 2 festgelegt wurde, dass für das Vertragsverhältnis neben
den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes subsidiär auch die allgemeinen
gesetzlichen Regelungen, insbesondere jene über den "Freien Dienstvertrag"
anzuwenden sind. Die Geschäftsführerin erklärt ab diesem
Zeitpunkt steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Sozialversicherungsrechtlich leistet sie (laut Geschäftsführervertrag)
Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft.
Laut § 2 Abs. 3
dieses Geschäftsführervertrages unterliegt die
Geschäftsführerin im Hinblick auf die betriebsgewöhnlichen
Handlungen und Maßnahmen, die mit dem Unternehmenszweck der Gesellschaft
verbunden sind, weder Weisungen durch die Generalversammlung noch einzelner
Gesellschafter.
Daraus ergibt sich als
Umkehrschluss, dass für alle nicht von dieser Einschränkung erfassten
Bereiche und Handlungen ein derartiges Weisungsrecht besteht.
Darüber hinaus ist ein
Geschäftsführer gemäß
§ 25 GmbH-G verpflichtet,
seine Aufgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt im Interesse der
Gesellschaft auszuüben. Das impliziert wohl auch, dass die Wahrnehmung der
Geschäftsführeragenden jedenfalls auch dem Willen der Gesellschafter
entsprechen muss.
Sollte der
Geschäftsführer trotz fehlender unmittelbarer Weisungsgebundenheit in
seiner Tätigkeit derart weit vom Willen der übrigen Gesellschafter
bzw. der Gesellschafterversammlung abweichen, riskiert er gemäß
§ 16 GmbH-G die (gegebenenfalls sogar gerichtliche) Abberufung von
seiner Funktion.
Diesbezüglich sieht auch
die Neufassung des Gesellschaftsvertrages (notariell beurkundet am 21.10.1986)
unter Punkt Sechstens die Abberufung des Geschäftsführers mit
Dreiviertelmehrheit vor, wenn der Geschäftsführer beispielsweise
Gesellschafterbeschlüsse missachtet oder die im § 27 des
Angestelltengesetzes genannten Gründe für die vorzeitige Entlassung
von Angestellten setzt (z.B. Weigerung, sich den durch den Gegenstand der
Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu
fügen).
A übt die
Geschäftsführertätigkeit bereits seit vielen Jahren aus. Daher
ist die organisatorische Eingliederung in das Unternehmen im Sinne der
höchstgerichtlichen Judikatur als erwiesen anzusehen.
Laut § 3 Abs. 1
des Geschäftsführungsvertrages hat die Geschäftsführerin
Anspruch auf ein Jahresentgelt im Ausmaß von 4% des Gesamtumsatzes.
Darüber hinaus erhält die Geschäftsführerin zusätzlich
eine von der Generalversammlung festzusetzende gewinnabhängige
Erfolgsprämie.
Mit diesem Entgelt für die
umfassende Wahrnehmung der Geschäftsführung sind auch
Überstundenleistungen abgegolten, wobei laut
Geschäftsführungsvertrag als wohlverstanden gilt, dass die
Geschäftsführerin bei Bedarf derartige Mehrleistungen erbringen
wird.
Laut Nachtragsvereinbarung vom
1.4.2000 wurde der Geschäftsführerbezug auf 2% des Jahresumsatzes
reduziert, wobei sich die Geschäftsführerin aber die Möglichkeit
vorbehalten hat, den Bezug selbständig jederzeit wieder auf 4% anzuheben.
Bedingungen für die Zulässigkeit oder gegebenenfalls
Unzulässigkeit einer derartigen Anhebung sind dort nicht
genannt.
Unter Punkt Siebentens der
Neufassung des Gesellschaftsvertrages wurde unter anderem festgelegt, dass jeder
Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz all jener Aufwendungen in
Gesellschaftsangelegenheiten hat, die der Geschäftsführer den
Umständen entsprechend für erforderlich halten konnte.
Laut § 3 Abs. 2
des Geschäftsführungsvertrages leistet die Gesellschaft der
Geschäftsführerin für Dienstreisen keine
Reisekostenentschädigungen. Diese Ausgaben hat die
Geschäftsführerin selbst zu tragen.
Der umfassende Anspruch auf
Auslagenersatz laut Gesellschaftsvertrag wurde demnach nur hinsichtlich der
Reisekosten eingeschränkt. Alle übrigen Auslagen sind der
Geschäftsführerin seitens der Gesellschaft zu ersetzen.
Die
Geschäftsführungsvergütung wurde im Prüfungszeitraum in
monatlichen Teilbeträgen gewährt. Selbst wenn die monatlichen
Beträge eine unterschiedliche Höhe aufgewiesen, gab es bei Betrachtung
der Jahressummen im Prüfungszeitraum keine gravierenden Schwankungen (2001:
€ 17.095,62, 2002 € 19.668,84, 2003 € 17.711,40
und 2004 € 19.628,24).
Es lag daher weder ein
einnahmenseitiges noch ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko vor, wobei in
ausgabenseitiger Hinsicht das Fehlen eines Unternehmerrisikos auch dadurch
untermauert werden kann, als die Geschäftsführerin beispielsweise in
ihrer Steuererklärung für das Jahr 2001 nur die pauschalen
Betriebsausgaben im Ausmaß von 6% beantragt hat.
Dass die
Geschäftsführerin laut § 4 des
Geschäftsführungsvertrages bei Ausübung ihrer Tätigkeit
gewisse Freiheiten in Bezug auf den Dienstort und die Dienstzeit genießt,
spricht nicht unbedingt gegen das Vorliegen eines echten
Dienstverhältnisses. Derartige Freiräume sind auch bei leitenden
Angestellten oder bei Reisenden vorhanden, ohne dass diese dadurch die
Eigenschaft als echte Dienstnehmer verlieren.
Das formelle Fehlen eines
Urlaubsanspruches, aber die gleichzeitige Zuerkennung einer - wenn
auch frei bestimmbaren - Erholungszeit kann als Ausfluss des
Fürsorgeprinzips des Arbeitgebers gewertet werden und spricht nicht
automatisch gegen das Vorliegen eines echten
Dienstverhältnisses.
Sollten einem
Geschäftsführer ferner Ansprüche nicht zugestanden sein, die sich
bei einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts ergeben (z.B.
Entgeltfortzahlung etc.), steht dies laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/14/0166 vom 19.12.2000) einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG nicht
entgegen.
Die Bestimmung des
§ 4 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages, wonach sich
die Geschäftsführerin bei Erfüllung ihrer Aufgaben eines
geeigneten Vertreters bedienen kann, ist bei objektiver Betrachtung des
Berufsbildes eines Geschäftsführers nur als theoretisch
anzusehen.
Laut § 18 GmbH-Gesetz
wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Der Geschäftsführer ist
gemäß
§ 11 GmbH-Gesetz im Firmenbuch einzutragen. Die
Publizitätswirkung des Firmenbuches dient dem Schutz des wirtschaftlichen
Verkehrs, das heißt, es muss außenwirksam klar sein, wer für
die Gesellschaft handeln darf.
Ob diese gesetzlichen Vorgaben
einen Spielraum für eine vom Geschäftsführer selbst bestimmte
Vertretung - bei Erfüllung der
Geschäftsführungsaufgaben (!) - lassen, darf bezweifelt
werden.
Darüber hinaus regelt
Punkt Sechstens des bereits oben erwähnten Gesellschaftsvertrages, dass de
Vertretung der Gesellschaft, die Firmenzeichnung sowie die Abgabe von
Willenserklärungen für die Gesellschaft bei Vorhandensein nur eines
Geschäftsführers durch diesen allein erfolgt.
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die Geschäftsführerin ihrer
Geschäftsführungsverpflichtung in zumindest teilweise vorhandener
Weisungsgebundenheit, ohne Unternehmerwagnis, mit regelmäßiger
Entlohnung und auf Grund der langjährigen Ausübung dieser Funktion in
organisatorischer Eingliederung in die Gesellschaft nachgekommen
ist.
Die Vorschreibung der
Lohnabgaben DB und DZ von den Vergütungen de
Gesellschafter-Geschäftsführerin für die Jahre 2001 bis 2003
(2004 ist ja nicht strittig) erfolgte daher zu Recht.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen".
Fristgerecht stellte die
steuerliche Vertretung der Bw. am 16.8.2005 einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
Vorlageantrag gem. § 276 (2) BAO:
Gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid 2004 vom 24.5.2005 mit welchem der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2001 (ab April 2001) bis 2004
für die Geschäftsführerbezüge der A vorgeschrieben wurde,
wurde von uns als bevollmächtigter Vertreter der Bw. mit Schreiben vom
3.6.2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11.7.2005 wurde diese Berufung vom FA Waldviertel als unbegründet
abgewiesen.
Innerhalb offener Frist
beantragen wir nunmehr die Entscheidung über diese Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Stellungnahme zur
Berufungsvorentscheidung:
Wie in unserer Berufung bereits
ausführlich dargestellt wurde 1), sind
die Geschäftsführerbezüge A im relevanten Zeitraum bis
Ende 2003 mangels gesellschaftsvertraglicher Weisungsfreiheit
2) durch Sonderrechte nicht unter
§ 25 (1) Z 1 lit b EStG einzureihen. Gleichzeitig ist aber
§ 25 (1) Z 1 lit a EStG mangels steuerlichem
Dienstverhältnis gem. § 47 (2) EStG nicht anwendbar.
1)
Vgl. auch den ausführlichen Nachweis
durch Zorn
2)
A
konnte als 20%Gesellschafterin
Beschlüsse der Generalversammlung nicht verhindern.
Der Unterschied bei den beiden
Normen liegt darin, dass die sehr enge Auslegung
3) des VwGH zu der Wortfolge der
lit b." sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses " bei der
Einordnung von Bezügen in die lit a nicht anwendbar ist, sondern im
Fall der lit a die allgemeine Rechtsprechung des VwGH zum § 47
(2) EStG herangezogen werden muss. Der Begriff des Dienstverhältnisses ist
durch § 47 EStG nicht abschließend definiert, sondern wird als
Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in
gleicher Intensität ausgeprägt sein müssen und bei denen die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen
hat.4) Es ist daher für die Frage der
DB/DZ Pflicht entscheidend, ob die Geschäftsführungstätigkeit der
A im Rahmen eines Dienstverhältnisses gem. § 47 (2) EStG iVm
§ 25 (1) Z 1 lit a EStG ausgeübt wurde oder nicht.
Diese Sachverhaltsfrage kann aber aus folgenden Gründen mit Nein
beantwortet werden.
Das entscheidende Kriterium des
§ 47 (2) EStG stellt die Weisungsgebundenheit dar, welche durch den
Geschäftsführervertrag von Jänner 2000
5) ausgeschlossen wurde. Der Grund für
die Änderung des Geschäftsführervertrages von einem echten
Dienstvertrag bis Ende 1999 zu einem freien Dienstvertrag ab 2000 war folgender:
Zwischen der Geschäftsführerin A und den Eltern, welche noch 80% der
Anteile hielten, gab es in den Jahren vor 2000 immer wieder heftigere
Auseinandersetzungen über die Art und Weise wie der Betrieb der
Gesellschaft zu führen wäre.
Insbesondere beklagte sich A
häufig über die Weisungen seitens der Eltern und das Fehlen einer
völligen Handlungsfreiheit als Geschäftsführerin. Auf Grund des
fortgeschrittenen Alters der Eltern, den beginnenden wirtschaftlichen Problemen
der Gesellschaft und der Tatsache, dass die Eltern planten die Anteile in den
nächsten Jahren zu übergeben, schlugen wir als Berater der
Gesellschaft vor, den Geschäftsführervertrag neu zu regeln und damit
die Kompetenzstreitigkeiten zu lösen. Nach langer Diskussion konnten die
Eltern überzeugt werden ihrer Tochter bei der zukünftigen
Geschäftsführung freie Hand zu lassen.
Gleichzeitig musste A aber auch
einige andere, für sie unter Umständen risikoreichere, Bedingungen der
Eltern wie z.B.: variable Entgeltregelung, fehlender Urlaubsanspruch, fehlende
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc. akzeptieren. Der dann im
Jänner 2000 abgeschlossene Geschäftsführervertrag war somit
das Ergebnis der seit Dezember 1998 (1. Aktenvermerk bestehenden
Diskussion zwischen den Eltern als Mehrheitseigentümer und A als
Geschäftsführerin wurde in den folgenden Jahren bis heute auch
tatsächlich so gelebt und führte dazu, dass A als
Geschäftsführerin völlig weisungsfrei agieren konnte. Nur einmal
im Jahr wurden die Eltern im Zuge der Bilanzbesprechungen von unserer Kanzlei
über die wirtschaftliche Entwicklung informiert und im Anschluss daran
wurde der Geschäftsführerin die Entlastung erteilt.
3)
Vgl.: VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018: Eingliederung in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft als nunmehr (einziges?) entscheidendes
Merkmal.
4)
Vgl. VfGH, 1.3.2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098
5)
Die irrtümlich fehlende Datierung des
Vertrages ist insofern unbeachtlich da durch das Gesamtbild der
Verhältnisse (Meldung an FA samt Fragebogen mit Brief vom 10.2.2000,
Meldung an SVA vom 4.2.2000, Abfertigung und Beendigung des
Dienstverhältnisses im Dezember 1999) nachgewiesen ist, dass der
Vertrag Anfang Jänner 2000 unterfertigt wurde. Diese Tatsache wurde
von der BP auch nicht angezweifelt.
Darüber hinaus gab es
keine wie immer gearteten Weisungen seitens der Generalversammlung oder
einzelner Gesellschafter.
Neben diesem entscheidenden
Kriterium der fehlenden Weisungsgebundenheit gab es aber auch noch viele andere
Kriterien, die gegen ein Dienstverhältnis sprechen:
Arbeitsort: Der Arbeitsort
wurde frei gewählt, insbesondere wurden viele Verwaltungstätigkeiten
von der Geschäftsführerin in der privaten Wohnung erledigt um so mehr
Zeit mit ihrer minderjährigen Tochter verbringen zu
können.
Arbeitszeit: Das zeitliche
Ausmaß der Arbeitszeit wurde durch die Geschäftsführerin frei
gewählt und an die privaten Bedürfnisse und jene des Betriebes
angepasst. Während vor Weihnachten 60 und mehr Wochenstunden keine
Seltenheit waren, wurde die Arbeitszeit bei privaten Anlässen (Krankheit
der Tochter) auch deutlich reduziert. Dies alles geschah aber in
Eigenverantwortung der Geschäftsführerin.
Disziplinarmaßnahmen:
Disziplinarmaßnahmen waren zivilrechtlich auf Grund des Vertrages nicht
möglich und wurden durch die Generalversammlung oder einzelne
Gesellschafter auch nicht ausgeübt.
Vertretung: Hinsichtlich der
operativen Tätigkeit (Verkaufstätigkeit) der
Geschäftsführerin hat sich A mehrmals von ihrem Mann vertreten
lassen.
Konkurrenzverbot: Ein
Konkurrenzverbot wurde vertraglich nicht geregelt, damit bei einer
wirtschaftlichen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und einer damit
einhergehenden Reduktion der Geschäftsführerbezüge die
Geschäftsführerin auch einer anderen Tätigkeit nachgehen
könnte.
Kontrolle: Es wurden keinerlei
Kontrollen seitens der Gesellschafter hinsichtlich Art, Ort und Zeit der
Beschäftigung durchgeführt.
Sozialversicherung: Auch die
GKK-NÖ erkannte nach Rücksprache und Vorlage des
Geschäftsführervertrages kein Dienstverhältnis. In den
betreffenden Jahren war A bei der SVA gem. GSVG versichert.
Unternehmerwagnis: Die variable
Entgeltregelung führt zumindest teilweise zu einem
Unternehmerwagnis.
Auf Grund der langjährigen
Rechtsprechung des VwGH zu § 47 (2) EStG und dem oben beschriebenen
Sachverhalt ist es eindeutig erwiesen, dass die Tätigkeit der A als
Geschäftsführerin der Gesellschaft nicht im Rahmen eines steuerlichen
Dienstverhältnisses erfolgte, wodurch eine Einordnung der Bezüge unter
§ 25 (1) Z 1 lit a EStG iVm DB/DZ Pflicht unmöglich
wird. Hinsichtlich der rechtlich richtigen Einordnung der Bezüge verweisen
wir auf die Ausführungen in der gegenständlichen
Berufung.
Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat".
Am 18.8.2005 legte das Finanzamt Waldviertel die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Wie das Finanzamt ausführt, sei strittig, ob bei einer
nicht wesentlich an einer GmbH beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin die Merkmale eines echten
Dienstverhältnisses überwägen.
Mit Schreiben vom 19.7.2005 zog der steuerliche Vertreter
der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie oben
ausgeführt, lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides:
"Haftungs- und
Abgabenbescheid(e) über den Zeitraum 2004
Festsetzung des
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe:
|
Somit verbleiben zur
Nachzahlung
|
3.334,66
Festsetzung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag:
|
Somit verbleiben zur
Nachzahlung
|
340,00
Die Lohnsteuer/der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen/der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag/der Ersatz bzw. die Rückzahlung von ausbezahlter
Familienbeihilfe war(en) bereits fällig. Die für eine Nachzahlung zur
Verfügung stehende(n) Frist(en) ist/sind der gesondert zugehenden
Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen
Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die
Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung
eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird,
eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 201 BAO lautet in der
für das gegenständliche Berufungsverfahren anzuwendenden
Fassung:
"§ 201. (1) Ordnen
die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit
Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet
ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder
wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
(2) Die Festsetzung kann
erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb
eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf
Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter
Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des
§ 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. wenn sich die
Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht
richtig erweist, oder
5. wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a
die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen
würden.
(3) Die Festsetzung hat zu
erfolgen,
1. wenn der Antrag auf
Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst
berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben
Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres
(Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen."
Wie sich dem Bericht über
die Lohnsteuerprüfung, auf den der angefochtene Bescheid als
Begründung verweist, entnehmen lässt, setzt sich der im angefochtenen
Bescheid festgesetzte Nachforderungsbetrag an DB aus die Jahre 2001 bis 2004
betreffenden Abgabennachforderungen zusammen, desgleichen der festgesetzte
Nachforderungsbetrag an DZ.
Wenngleich die Begründung
eines Bescheides zur Auslegung seines Spruches herangezogen werden kann, vermag
die Begründung einen rechtsrichtigen Bescheidspruch nicht zu
ersetzen.
Der angefochtene Bescheid setzt
Abgaben vierer Kalenderjahre in einem Bescheid zusammengefasst
fest.
Nach dem hier anzuwendenden
eindeutigen Gesetzeswortlaut darf die zusammengefasste Festsetzung mehrerer
Abgaben innerhalb derselben Abgabenart nur für ein Kalenderjahr erfolgen
(vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 201 Tz. 43;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 201 Anm. 24).
Die vorgenommene
Zusammenfassung der Abgabenansprüche (hier: nur der Nachforderungen) von
vier Kalenderjahren in einer Summe in einem Bescheid ist daher
rechtswidrig.
Ferner spricht der angefochtene
Bescheid nur über die Nachzahlungsbeträge, nicht aber die Abgaben als
solche ab.
Kommt es zu Nachforderungen,
sind nicht die Nachforderungsbeträge vorzuschreiben, sondern die Abgaben
als solche, also die Abgaben, die für einen gesetzlich vorgesehenen
Zeitraum insgesamt zu erheben sind. Erweist sich die Selbstberechnung als
unvollständig oder unrichtig, ist nicht nur der vom festgestellten Mangel
erfasste Teil der Abgabe, sondern die Abgabe insgesamt festzusetzen (vgl.
Stoll, BAO, Kommentar, 2124;
Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 201 Tz. 42;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 201 E 19, E 21 f.).
Wenngleich die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen kann,
ist ihre Änderungsbefugnis durch die Sache, also jene Angelegenheit, die
den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, begrenzt. Daher darf eine
Berufungsentscheidung etwa nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben oder eine
andere Abgabe als durch den erstinstanzlichen Bescheid vorschreiben (vgl.
Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 289 Tz. 38 f. m.w.N.).
Die Berufungsbehörde kann
daher nicht anstelle eines Abgabenbescheides, der über
Abgabenansprüche betreffend vier Kalenderjahre zusammengefasst abspricht,
durch vier Abgabenbescheide jeweils für eines dieser Kalenderjahre
ersetzen.
Der angefochtene Bescheid war
daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Wien, am 21.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1453-W/05
- Stammnummer
- 23384
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF