Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0185-I/05
DB-Pflicht von wesentlich, jedoch unter 50% beteiligten Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-I/05vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 25. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 4. Juni
2004 betreffend Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Hinsichtlich der Fälligkeit
wird auf die entsprechende Buchungsmitteilung verwiesen und tritt
diesbezüglich keine Änderung ein.
Entscheidungsgründe
Mit undatierten Bescheiden, zugestellt am 4. Juni
2004, wurde der Abgabenpflichtigen neben Lohnsteuer auch der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zu diesem zur
Zahlung vorgeschrieben. Dies unter anderem für die an die
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge und
Vergütungen, da die Gesellschafter-Geschäftsführer im
Prüfungszeitraum "massiv" in das "betriebliche Geschehen" eingegliedert
gewesen wären und kein Unternehmerwagnis zu tragen gehabt
hätten.
In der ausführlichen Berufung, welche sich
ausschließlich gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages für
die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer und des (gesamten)
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag richtete, legte die Haftungs- und
Abgabenpflichtige dar, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im
Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den betrieblichen
Organismus eingegliedert gewesen wären, jedoch von diesen in Folge eines
erfolgsabhängigen Honorars ein nicht zu vernachlässigendes
Unternehmerrisiko zu tragen wäre, was gegen die Dienstgeberbeitragspflicht
spreche. Weiters bestehe für eine Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft keine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag.
Mittels Berufungsvorentscheidungen wurde einerseits der
Berufung gegen die den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffenden Bescheide
stattgegeben und wurden diese ersatzlos aufgehoben. Die Berufung gegen die den
Dienstgeberbeitrag betreffenden Bescheide wurde als unbegründet
abgewiesen.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung gegen die den Dienstgeberbeitrag betreffenden Bescheide
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wiederholte die
Berufungseinwendungen und brachte zudem vor, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer in bestimmten Zeiträumen zwar
wesentlich, nicht jedoch mit 50% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft
beteiligt und dadurch gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden
gewesen wären.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der Folge wurde der Antrag der Berufungswerberin auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgezogen, sodass nunmehr durch den
Referenten zu entscheiden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorschreibung der
einzelnen Abgabenbeträge in Form von Sammelbescheiden erfolgte und daher
mehrere isoliert der Rechtskraft fähige Bescheide vorliegen. Die Haftungs-
und Abgabenerstbescheide betreffend Lohnsteuer wurden bereits in der Berufung
nicht bekämpft und erwuchsen daher in Rechtskraft. Im Vorlageantrag wurde
nach Aufhebung der Bescheide betreffend den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nur
mehr die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages für die Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführer bekämpft, weshalb auch die
Bescheide über die (letztlich Nicht-)Festsetzung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag in Rechtskraft erwachsen sind.
In dieser Entscheidung ist daher nur mehr über den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die an die
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Bezüge und Vergütungen in die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen einzubeziehen sind oder nicht.
Dazu steht folgender Sachverhalt unbestritten fest:
Die Beteiligungsverhältnisse der beiden in Rede
stehenden Geschäftsführer betrugen im Prüfungszeitraum:
|
Zeitraum
|
GF1
|
GF2
|
bis Zeitpunkt1
|
----
|
50%
|
bis Zeitpunkt2
|
33,33%
|
33,33%
|
ab Zeitpunkt3
|
49%
|
51%
Daraus ergibt sich, dass der
Geschäftsführer GF1 im Prüfungszeitraum zwar stets wesentlich im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, niemals
jedoch 50% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. Bis zum
Zeitpunkt4 wurde dieser Gesellschafter auch als in einem Dienstverhältnis
stehend mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
abgerechnet. Der Geschäftsführer GF2 war im Zeitraum vom TT.MM.JJJ1
bis Zeitpunkt2 zwar wesentlich, jedoch unter 50% am Stammkapital der
Gesellschaft, im restlichen Prüfungszeitraum zu 50% bzw. 51%
beteiligt.
Hinsichtlich der Höhe und dem tatsächlichen
Zufluss der Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer,
welche in der Beilage zum Bericht über die Lohnsteuerprüfung
detailliert angeführt wurden, besteht ebenfalls Einigkeit und kann der
Unabhängige Finanzsenat diese Zahlen seiner Entscheidung zu Grunde
legen.
Fest steht weiters, dass die Gesellschafter ihre
Tätigkeit tatsächlich und unbestritten über einen längeren
Zeitraum kontinuierlich in der Geschäftsführung und im operativen
Bereich der Berufungswerberin ausübten und daher nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339) in den
geschäftlichen Organismus eingegliedert waren.
Daraus ergibt sich, dass die Bezüge des
Geschäftsführers GF2 , welche für Zeiträume anfielen, in
welchen er zu 50% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war,
jedenfalls in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind (vgl. die Ausführungen des VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018, nach welchen bei fest stehender organisatorischer Eingliederung
die anderen Merkmale, wie Unternehmerrisiko und laufende Entlohnung, nicht mehr
entscheidungsrelevant sind).
Wie aus dem Zusammenhalt der Ausführungen im
Vorlageantrag und dem Hinweis auf Sedlacek, Keine Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht bei "Weisungsbindung" ?, SWK 6/2005, ersichtlich ist,
wird von der Berufungswerberin jedoch die Ansicht vertreten, dass die vom
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018,
herausgearbeiteten Grundsätze in jenen Fällen nicht anwendbar sein
sollen, in welchen eine Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital von mehr
als 25%, aber weniger als 50% vorliegt.
Dazu ergeben sich folgende Überlegungen:
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 sind
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 als Dienstnehmer im
Sinne des FLAG 1967 anzusehen. Dem Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
die Bedeutung zugemessen, dass es sich dabei nur um Bezüge und Vorteile
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handeln
kann.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 sind Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% beträgt.
Während somit die zitierte Bestimmung des
FLAG 1967 den Begriff "Dienstnehmer" iSd Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 definiert, umschreibt § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer Einkunftsart des
EStG 1988. Dies insofern einschränkend, als nicht jeder Geldfluss von
einer Kapitalgesellschaft an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter
einkommensteuerrechtlich als
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit anzusehen ist,
sondern eben nur solche Vorteile, die aus einer
Tätigkeit resultieren, die sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Ausgehend von dieser
Prämisse kann somit der Halbsatz "sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988" wohl nur so
verstanden werden, dass einzig und allein das Beteiligungsausmaß für
die Dienstnehmereigenschaft nach dem FLAG 1967 entscheidend ist. Liegt eine
Beteiligung von mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital vor, ist der
Gesellschafter als Dienstnehmer der Kapitalgesellschaft im Sinne des
FLAG 1967 anzusehen.
Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 bildet die Summe
der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an Dienstnehmer im
Sinne des FLAG 1967 gewährt worden sind, die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Durch die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 22
Z 2 EStG 1988 wird nun klar gestellt, dass in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag auch Gehälter und Vergütungen
einzubeziehen sind, die für eine Beschäftigung (Tätigkeit)
gewährt werden, die "sonst" alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Dass es sich dabei nicht nur um Gehälter und Vergütungen
für eine Geschäftsführertätigkeit, sondern ganz allgemein um
Bezüge auf Grund einer "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
aufweisenden Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft handelt, ergibt
sich der Formulierung des Gesetzes, welche eine Einschränkung auf
Geschäftsführertätigkeiten in keiner Weise erkennen lässt.
Auch den Erläuternden Bemerkungen (850 BlgNR XV. GP) zur Neuregelung des
§ 22 Z 2 EStG 1972, welcher im Wesentlichen unverändert
in das EStG 1988 übernommen wurde, ist zu entnehmen, dass durch diese
alle an einer Kapitalgesellschaft (AG,
GmbH) mit mehr als 25% beteiligten
Personen mit ihren Vergütungen für
Tätigkeiten erfasst werden sollen, die - abgesehen vom
in bestimmten Fällen fehlenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit - alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisen.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Rechtsprechung auch deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. bspw. die Erkenntnisse
vom 26.11.2003, 2110/13/0219, und vom 9.2.2005, 2001/13/0199) und
ausgeführt, dass es bedeutungslos ist, unter welchen
Einkünftetatbestand die vom Gesellschafter geleistete Tätigkeit fiele,
wenn sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht worden wäre. Daraus
ist zweifelsfrei abzuleiten, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 als lex specialis
gegenüber den anderen die Art der Einkünfte regelnden Bestimmungen des
Einkommensteuergesetz sieht und die aus einer "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweisenden Beschäftigung eines zu mehr als 25%
beteiligten Gesellschafters resultierenden Einkünfte eben
ausschließlich dieser Gesetzesstelle zuordnet, selbst wenn die
Einkünfte - isoliert und ohne Bezugnahme auf die Beteiligung betrachtet -
anderen Einkunftsarten zuzurechnen wären.
Zusammengefasst ergibt sich somit aus der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, durch welche ein
besonderer Einkünftetatbestand geschaffen wurde, dass mehr als 25% an einer
Kapitalgesellschaft Beteiligte stets dann Einkünfte nach dieser
Gesetzesbestimmung erzielen, wenn sie im Rahmen der (für die) Gesellschaft
tätig werden und diese Tätigkeit - von der in bestimmten Fällen
fehlenden Weisungsbindung - alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Die (nur) in bestimmten Fällen, nicht jedoch jedenfalls und
notwendigerweise fehlende Weisungsgebundenheit wurde im Wortlaut des Gesetzes
durch die Einfügung des Wortes "sonst" zum Ausdruck gebracht.
Zur Bedeutung des Wortes "sonst" im § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen
Erkenntnissen Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass diesem Wort das
Verständnis beizumessen ist, dass es bei wesentlich beteiligten
Gesellschaftern auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der
Beteiligung an der Gesellschaft (50% oder mehr bzw. Sperrminorität) fehlt.
Vielmehr müsse in diesen Fällen - bei der Prüfung, ob
Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen - das
Bestehen einer Weisungsgebundenheit sogar fiktiv unterstellt werden.
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sind somit gegeben, wenn, unterstellt man die auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt (vgl. VwGH 18.9.1996,
95/15/0121, bzw. 20.11.1996, 96/15/0094, unter Bezugnahme auf Zorn, Besteuerung
der Geschäftsführung, Wien 1992, 21 ff; in beiden Fällen
bestand eine Beteiligung von 50% oder mehr).
Im Erkenntnis vom 20.11.1996, 96/15/0094, wurde
ausgeführt: "Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben sind, ist sohin der Umstand
der Beteiligung an der GmbH auszublenden und eine auf Grund der
Beteiligungsverhältnisse fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken.
Sodann ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen, ob die
Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses gegeben
sind".
Im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, führt der
Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat unter Pkt. 5.1.
nunmehr wörtlich aus:
"Dass der Gesetzgeber mit
dem Wort "sonst" den Umstand der gesellschaftsvertraglich begründeten
Freiheit des Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen
und damit das Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 beseitigen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen
Erkenntnissen vom 18. September 1996, Slg. N. F. Nr. 7118/F, und vom
20. November 1996, Slg. N. F. Nr. 7143/F, ausgesprochen und an diesem
Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks "sonst" auch in der Folge
festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt bei diesem
Verständnis."
Auch in diesem Erkenntnis war die
Dienstgeberbeitragspflicht von an einen Gesellschafter ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen strittig, welcher zu mehr als 50%
an der Gesellschaft beteiligt war.
Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof dazu in
Pkt. 5.2. der oben genannten Entscheidung weiter aus:
"Wird das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der
Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des oben
referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär)
nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten
Auslegung Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen
Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
nicht klar zu erkennen wäre."
In Pkt. 6 bezieht sich der Gerichtshof auf Basis der
Überlegungen in den vorstehenden Punkten zusammenfassend auf die
"gesellschaftsrechtliche Beziehung" und
die darauf "zurückzuführende
Weisungsungebundenheit", "wie sie der
Ausdruck "sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt".
Auch wenn diese letztgenannten Aussagen nunmehr keine
Einschränkung auf eine
"gesellschaftsvertragliche"
Weisungsfreistellung mehr enthalten, könnte alleine durch den Verweis auf
das Erkenntnis vom 20.11.1996 davon auszugehen sein, dass sich das Wort "sonst"
tatsächlich nur auf die aus der Höhe der Beteiligung oder aus
besonderen Rechten im Gesellschaftsvertrag (Sperrminorität) resultierende
Weisungsfreiheit bezieht.
Dagegen spricht, dass das Gesetz im § 25
Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 im Zusammenhang mit der
Zuordnung von Einkünften eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters
ausdrücklich auf
gesellschaftsvertragliche
Sonderbestimmungen (dabei kann es sich wohl im Regelfall nur um eine
Sperrminorität handeln) Bezug nimmt, während § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 keinerlei derartige Hinweise, sondern sich ganz
allgemein auf "sonst alle" Merkmale eines Dienstverhältnisses bezieht. Auf
Grund der Tatsache, dass § 22 EStG 1988 Tatbestände im
Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Arbeit regelt, ist
offensichtlich, dass durch das Wort "sonst" jedenfalls das Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nahe legende Merkmal der "Weisungsgebundenheit"
angesprochen wird. Auch die oben bereits angeführten Erläuternden
Bemerkungen, nach welchen ein
Einkünftetatbestand für alle mehr als
25%-Beteiligten geschaffen werden sollte, weisen in diese
Richtung.
Auch in seinem Erkenntnis vom 26.7.2007, 2007/15/0095, hat
der Gerichtshof wörtlich ausgeführt, dass § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 Gesellschafter erfasst,
"die für ihre GmbH tätig sind und
dabei "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" erfüllen. Dieses
Tatbestandsmerkmal wird in der Rechtsprechung dahingehend verstanden, dass - von
der Weisungsgebundenheit abgesehen - ein Dienstverhältnis gegeben sein
muss." und dabei das Merkmal der Weisungsgebundenheit im Zusammenhang mit
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 generell als
bedeutungslos angesehen.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Bestimmung
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1972 eine Reaktion des
Gesetzgebers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.12.1980,
1666,2223, 2224/79, war und bis zu diesem Zeitpunkt völlige Klarheit
darüber bestand, dass die Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers - unabhängig von der Höhe
seiner Beteiligung - als Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Erkenntnis zu Recht darauf hingewiesen, dass eine völlige und umfassende
Weisungsungebundenheit dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses
entgegensteht und eine derartige Weisungsungebundenheit ab einer Beteiligung von
50% bzw. dem Vorliegen einer entsprechenden Sperrminorität, welche für
ihre Verbindlichkeit im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein muss, als gegeben
erachtet, da in derartigen Fällen eine Beschlussfassung in der
Generalversammlung gegen den Willen des Gesellschafters
(Gesellschafter-Geschäftsführers) nicht möglich ist.
Es ist daher nunmehr zu untersuchen, ob ein wesentlich
Beteiligter, dessen Beteiligungsausmaß 50% nicht erreicht und dem durch
den Gesellschaftsvertrag auch keine Sperrminorität zugestanden wurde,
tatsächlich in gleicher Weise unbeeinflusst von verbindlichen Vorgaben der
Gesellschaftsgremien seine Tätigkeiten auszuführen in der Lage ist,
wie ein Gesellschafter, dessen Beteiligung 50% oder mehr beträgt bzw. der
auf Grund seiner Beteiligung über eine Sperrminorität
verfügt.
Dazu ist auf die Rechtsprechung vor dem angeführten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.12.1980 zu verweisen, durch die
der Gerichtshof vom Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von
Geschäftsführern nur in jenen Fällen abgegangen ist, in welchen
die Beteiligung 50% oder mehr betragen bzw. eine entsprechende
Sperrminorität vereinbart war. "Bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der
Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität
verfügt, stellt sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
9. Dezember 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem "fremden" Willen
unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausüben könne, nämlich von vornherein
nicht." (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0095).
Dies auch durchaus zu Recht.
Nach den eindeutigen und klaren Bestimmungen des
GmbH-Gesetzes ist der Geschäftsführer - unabhängig von einer
allenfalls bestehenden Beteiligung - jedenfalls verpflichtet, den
Beschlüssen (Weisungen) der Generalversammlung nachzukommen (vgl. VwGH
25.4.1990, 89/09/0146, unter Verweis auf die §§ 16 Abs. 1, 20
Abs. 1 und 35 Abs. 1 Z 5 GmbHG). Dies auch unabhängig davon,
ob in einem Anstellungsvertrag etwaige besondere Freiheiten vereinbart wurden.
Vgl. dazu Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG, § 20 Tz 9 ff.,
wonach § 20 Abs. 1 GmbHG auch die Beschränkungen der
Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss der Gesellschafter
erwähnt. "Damit wird (auch) zum Ausdruck
gebracht, dass die Gesellschafter - nicht einer von ihnen (SZ 49/163,
50/140) - befugt sind, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen.
Der
Gegenstandsbereich solcher Weisungen ist
beliebig
; er richtet sich nach
denselben Gesichtspunkten wie Beschränkungen der
Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag
(
Reich-Rohrwig
I Rn 2/259,
Gellis/Feil
Rn 6,
Kastner/Doralt/Nowotny
385, 382 f,
Rowedder/Koppensteiner
§ 37 Rn 21, 25, einschränkend
Geppert/Moritz
,
162 ff, wohl auch
Hügel
,
GesRZ 1982, 312).
Möglich sind
neben einzelfallbezogenen Anordnungen auch generelle
Weisungen
, zB in der Form einer
Geschäftsordnung.
Die
Geschäftsführung ist verpflichtet, sich an solche Anweisungen zu
halten.
Auf eine
gesellschaftsvertragliche Basis kommt es nicht an (unzutreffend
Kraus
,
ecolex 1998, 635)".
Im Weiteren wird sodann von Koppensteiner ausgeführt:
"Weisungsbeschränkungen des
Anstellungsvertrags wirken nur schuld-, nicht gesellschaftsrechtlich
(§ 15 Rn 19). Das bedeutet, dass
entgegenstehende
Anordnungen
zwar als Vertragsverletzung
zu qualifizieren sind, aber gleichwohl
beachtet werden
müssen
(
Gellis/Feil
Rn 6).". Und sodann: "Auch die
vertragswidrige
Weisung
ist daher
verbindlich
(wie hier für eine GmbH & Co KG SZ 49/143)."
Auch in Kostner-Umfahrer, GmbH Handbuch für die
Praxis, 5. Auflage, Rz 244, wird ausgeführt:
"Die Gesellschafter können sowohl mit
Weisungen an die Geschäftsführer als auch durch gesetzlich oder
gesellschaftsvertraglich festgelegte Zustimmungserfordernisse und auch im Weg
eines etwa vorhandenen Aufsichtsrates die
Geschäftsführungstätigkeit der Geschäftsführer
überwachen und beeinflussen (§ 20 Abs 1, § 30j
GmbHG)."
Insoweit greift somit das GmbH-Recht direkt in die
schuldrechtlichen Vereinbarungen ein, werden die im Anstellungsvertrag
getroffenen Regelungen durch das GmbH-Recht überlagert und wird das
GmbH-Recht somit zum unmittelbaren Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarung. Es
ist somit grundsätzlich nicht möglich, durch Bestimmungen
ausschließlich im Anstellungsvertrag wirksam eine generelle
Weisungsfreiheit des Geschäftsführers festzulegen.
Die im obigen Sinn vorliegende Weisungsgebundenheit hat der
Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 25.8.2005, 2004/16/0153,
im Zusammenhang mit der organisatorischen Eingliederung als ausreichend für
das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestätigt. Bei leitenden
Angestellten reicht es daher aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die
grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt.
Weisungsunterworfenheit bedeutet somit, dass der Arbeitgeber durch
individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers
beeinflussen kann (VwGH 22.10.2002, 2001/14/0219). Inwieweit der Arbeitgeber
sein Weisungsrecht auch tatsächlich ausübt, ist letztlich nicht
entscheidend. So ist es beispielsweise bei vielen Dienstverhältnissen
bereits üblich, dass sich der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten (allenfalls
unter Festlegung bestimmter kurzer Anwesenheitspflichten innerhalb einer
vorgegebenen großen Zeitspanne aber auch völlig ohne Vorgaben) frei
einteilen und den Arbeitsablauf frei bestimmen kann, so lange der geforderte
Arbeitserfolg gegeben ist. Insbesondere bei leitenden Angestellten bzw. im
Führungsbereich eines Betriebes beschäftigten Personen, aber auch bei
anderen Dienstnehmern, die bei ihrer Tätigkeit keinen
regelmäßigen Kundenverkehr abzuwickeln haben, steht diese Freiheit
nahezu an der Tagesordnung. Letztlich bleibt es aber dem Arbeitgeber
überlassen, die Arbeitsleistung zu beobachten und zu kontrollieren und
diese Freiheiten, selbst wenn sie in einem Dienstvertrag zugestanden wurden, bei
entsprechender Notwendigkeit wieder zu beschränken.
Dazu ist weiters noch auf die Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes in seinem zum Kommunalsteuergesetz ergangenen, auf die
Bestimmungen des FLAG 1967 jedoch analog anwendbaren, Erkenntnis vom
1.3.2001, G109/00, unter Pkt. 2.4.hinzuweisen, wonach durch den Verweis auf
§ 22 Z 2 EStG 1988 nicht (wie etwa nach den früheren
Hinzurechnungsbestimmungen des § 7 Z 6 Gewerbesteuergesetz)
Beschäftigungsvergütungen jeder Art an wesentlich beteiligte
Gesellschafter schlechthin in die Kommunalsteuerpflicht einbezogen werden,
sondern nur Vergütungen für eine Beschäftigung, die - abgesehen
von der allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Im Weiteren wird sodann festgehalten, dass es
keinen Bedenken begegnet, wenn bei Verrichtung einer
Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen einer Kapitalgesellschaft
in einer Art, die einem Dienstverhältnis immerhin nahe steht, weil sie -
mit Ausnahme der allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - Merkmale aufweist,
die für ein Dienstverhältnis (und nicht für einen Werkvertrag
oder einen Auftrag) typisch sind, die dafür gewährten Vergütungen
in die auf Dienstverhältnisse und Arbeitslöhne abstellende
Kommunalsteuerpflicht einbezogen werden.
Zu diesem Ergebnis kommt der Verfassungsgerichtshof indem
er nach Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die
deutsche Literatur verweist (siehe dazu die Ausführungen im genannten
Erkenntnis unter Pkt. 2.2.4.2.). Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass bei
Führungskräften die Ausgestaltung der Weisungsbindung, wenn sie nicht
bereits auf Grund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen (Sperrminorität)
oder der Höhe der Beteiligung (dabei ist es ausreichend, dass
Beschlüsse gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers
nicht möglich sind; somit ab einer Beteiligung von 50%, vgl. VwGH
25.4.1990, 89/09/0146) fehlt, in unterschiedlichster Ausprägung gegeben
sein kann. Selbst bei vollständigem Fehlen der Weisungsgebundenheit im
Einzelfall wird in der deutschen Literatur (bei Führungskräften) die
Auffassung vertreten, dass ein Dienstverhältnis gegeben sein kann und
ausschlaggebend dafür die strukturelle Eingliederung in den Betrieb ist.
Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist demnach,
dass die dem Geschäftsführer nach der Eigenart seiner Tätigkeit
zukommende Bewegungsfreiheit Ausfluss des Willens des Arbeitgebers ist. Ist dies
der Fall und beruht die Bewegungsfreiheit daher auf dem Willen des
Beschäftigers und nicht des Leistungserbringers, spricht alleine die
strukturelle Eingliederung in den Betrieb für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses.
Sedlacek hat in seinem Artikel in der SWK 13/2007,
S 452, unter Pkt. 5 letzter Absatz ausgeführt, dass aus den
Aussagen des VwGH hervorgeht, dass alleine die so genannte "stille
Autorität" der Generalversammlung ausreicht, um die Weisungsunterworfenheit
eines Geschäftsführers als gegeben zu erachten.
Im konkreten Fall ist zudem festzuhalten, dass eine
uneingeschränkte, durch den
Geschäftsführervertrag
begründete Weisungsfreiheit der Gesellschafter-Geschäftsführer
überhaupt nicht vorliegt. So wird unter dem Pkt. "Tätigkeitsbereich"
ausdrücklich ausgeführt, dass der Geschäftsführer nur nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung und Führung der
Geschäfte berechtigt ist. Im
Gesellschaftsvertrag wird
sodann unter Pkt. 7. ausgeführt, dass es
den Gesellschaftern vorbehalten bleibt,
für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung und
Geschäftsverteilung zu erlassen, die Geschäftsführer verpflichtet
sind, die ihnen nach Gesellschafterbeschluss zukommenden Obliegenheiten mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und jedenfalls
bei Verträgen, die über den Umfang des laufenden
Geschäftsbetriebes hinausgehen oder für die Gesellschaft von
grundsätzlicher Bedeutung sind, die Zustimmung der Generalversammlung
einzuholen. Bei diesem Hintergrund kann den im offenen Widerspruch dazu
stehenden Ausführungen unter dem Pkt. "Arbeitsleistung" im
Geschäftsführervertrag,
welcher im ersten Absatz eine "Weisungsfreiheit" bestimmt, wohl kaum
entsprechende Bedeutung beigemessen werden, ist es doch bei in
Dienstverhältnissen stehenden fremden Führungskräften durchaus
üblich, dass sie Entscheidungen im Rahmen des "normalen"
Geschäftsverkehrs eigenverantwortlich entscheiden und auch hinsichtlich
Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsorganisation weitgehende Freiheiten
genießen, was bei einem Nichtgesellschafter wohl a priori der Einstufung
als Dienstnehmer nicht entgegen stehen würde.
Aus dem Zusammenhang obiger Ausführungen ergibt sich
für den gegenständlichen Fall, dass die Geschäftsführer in
den Zeiträumen, in welchen keine Sperrminorität oder ausreichende
(mind. 50%ige) Beteiligung an der Gesellschaft vorgelegen ist, im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weisungsgebunden und durch die
über einen längeren Zeitraum ausgeübte Tätigkeit für
die GmbH auch organisatorisch eingegliedert waren. Die Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (Vorliegen sonst aller
Merkmale eines Dienstverhältnisses) in Bezug auf die Beschäftigung
sind somit jedenfalls gegeben.
Mit Vorhalt vom 20. August 2007, zugestellt am
22. August 2007, wurde die Berufungswerberin vom Unabhängigen
Finanzsenat unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26.7.2007, 2007/15/0095, um Bekanntgabe ersucht, inwieweit im
gegenständlichen Berufungsfall eine der "seltenen Ausnahmen" im
Zusammenhang mit dem - nach den Ausführungen des Erkenntnisses -
grundsätzlichen Vorliegen eines Dienstverhältnisses gegeben sei. In
Reaktion auf dieses Ersuchen teilte die Berufungswerberin mit, dass sie den
Ausführungen von Sedlacek und Blasina nichts mehr hinzuzufügen
habe.
Den Ausführungen von Sedlacek und Blasina wurde nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedoch durch die Ausführungen
im genannten Erkenntnis und den ausdrücklichen Hinweis auf die
Anwendbarkeit für alle weniger als 50% am Stammkapital Beteiligten
letztlich die Substanz entzogen, weshalb nunmehr auch endgültig feststeht,
dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern zugeflossenen
Vergütungen im gegenständlichen Fall durchgängig der DB-Pflicht
unterliegen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages nach den Punkten 2 und 3 der
Beilage zum Bericht über die Lohnsteuerprüfung unbeanstandet blieben
und daher ebenso wie die hinsichtlich der Höhe und des tatsächlichen
Zuflusses nach unstrittigen Geschäftsführerbezüge dieser
Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 1. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-I/05
- Stammnummer
- 30765
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF