Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2012
Lettische Gesellschafter-Geschäftsführerin einer inländischen Sitzgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftW 153/1-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Wurde
in Österreich eine GmbH errichtet und wird für diese Gesellschaft
wegen ausschließlich im Baltikum und in Russland ausgeübter
gewerblicher Betätigung im Inland eine gewerberechtliche Ruhensmeldung
abgegeben, dann ist diese Gesellschaft dennoch kraft inländischem Sitz in
Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die Bezüge
der zu 80% beteiligten handelsrechtlichen Geschäftsführerin stellen
hierbei einerseits eine Betriebsausgabe der GmbH dar, lösen aber
andererseits inländische Einkommensteuerpflicht aus; und zwar auch dann,
wenn die Geschäftsführerin ausschließlich im Baltikum und in
Russland tätig wird und in Österreich lediglich der beschränkten
Steuerpflicht unterliegt. Denn sie bezieht Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, die zwar nicht im Inland ausgeübt, wohl aber im Inland
(nämlich von der inländischen GmbH) verwertet wird. Der
Verwertungstatbestand des § 98 Z. 2 EStG wird deshalb verwirklicht, weil
die Geschäftsführerin ihre Leistungen einer inländischen GmbH,
sonach einem inländischen "Auftraggeber" erbringt; Leistungen an einen
inländischen Auftraggeber werden im Inland verwertet (VwGH 20.10.1982,
81/13/0083).
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 153/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1873
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF