Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2062
Beteiligung an einer deutschen vermögensverwaltenden atypischen GmbH+Still
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/8-IV/4/02vom 22.05.2002
Wortlaut laut Findok
Nach österreichischem Recht ist
eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an einer nur
Vermögensverwaltung betreibenden Kapitalgesellschaft nicht möglich,
weil eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit keinen "Betrieb" bildet.
Auch im Fall einer GmbH+Still vermag die GmbH den gemeinschaftlich erzielten
Einkünften keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (ESt-RL 2000, Rz
6015).
Beteiligen sich daher österreichische Anleger in ihrem
Privatvermögen an einer ausschließlich eigenes Kapitalvermögen
verwaltenden deutschen Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter, dann
erzielen sie auch dann aus ihren Beteiligungen ausschließlich
Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn diese Beteiligungserträge
nach deutschem Recht durch den kraft Rechtsform bestehenden Gewerbebetrieb der
GmbH als gewerbliche Einkünfte geprägt werden; die Räumlichkeiten
der deutschen GmbH stellen für sie damit aus österreichischer Sicht
gesehen keine Betriebstätten im Sinn von Artikel 4 des
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland (DBA-D-1954), BGBl. Nr. 220/1955, dar,
sodass alle Einkünfte, die ihnen aus ihrer stillen Beteiligung
zufließen, gemäß Artikel 11 DBA-D-1954 der Besteuerung in
Österreich unterliegen.
Kann allerdings nachgewiesen werden, dass Deutschland nach
seinem inländischen Recht im Fall einer derartigen Konstruktion wegen der
kraft Rechtsform bestehenden Gewerblichkeit der Einkünfteerzielung der GMBH
von einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft ausgeht und dass folglich
in den Räumlichkeiten der deutschen GMBH deutsche Betriebstätten der
Mitunternehmerschaft und damit der österreichischen Beteiligten erblickt
werden, dann verletzt Deutschland nicht das österreichisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen, wenn es die dieser Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne der deutschen Besteuerung unterwirft.
Gestattet das Abkommen solcherart eine steuerliche
Erfassung der Einkünfte in Deutschland, dann ist die in Artikel 15 Abs. 1
DBA-D-1954 geforderte Voraussetzung erfüllt, dass das Besteuerungsrecht
Deutschland "zugewiesen" worden ist und dass folglich auf österreichischer
Seite Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren ist.
Diese bereits unter EAS.1728 zum DBA-D-1954 vertretene
Auffassung wird auch im Geltungsbereich des DBA-D-2000 aufrechterhalten. Damit
wird auch die in Ziffer 3 des deutschen Runderlasses vom 28.12.1999, BStBl. I S.
1121, wiedergegebene Ansicht, dass in Fällen der vorliegenden Art die
DBA-Bestimmungen über Unternehmensgewinne (Art. 4 DBA-D-1954 bzw. Art. 7
DBA-D-2000) anzuwenden sind, auf österreichischer Seite
geteilt.
22. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/8-IV/4/02
- Stammnummer
- 1126
- Gültig
- 22.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF