Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2670
Qualifikationskonflikt bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0764-IV/4/2005vom 14.12.2005
Wortlaut laut Findok
Vergibt eine betriebführende
österreichische KG (Ö-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin eine
deutsche GmbH (D-GmbH) ist, an eine griechische Kommanditpersonengesellschaft
(GR-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin wiederum die Ö-KG ist, einen
Kredit, dann stellen die hierfür von der GR-KG an die Ö-KG gezahlten
Zinsen in Anwendung der bei Personengesellschaften maßgebenden
Transparenzmethode "Sondervergütungen" der D-GmbH dar, die dieser in ihrer
österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätte zugehen.
Als Sondervergütungen bilden die Zinsen sowohl nach
österreichischem wie auch nach deutschem Steuerrecht Bestandteile der in
den griechischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten
Gewinne.
Die D-GmbH unterliegt in Österreich mit ihren aus den
österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten
Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Obgleich das
österreichisch-griechische DBA nicht anwendbar ist, weil der
Zinsenempfänger (die Ö-KG) nicht im Sinn des DBA in Österreich
ansässig ist, sind dennoch die Gewinne der griechischen
Personengesellschaftsbetriebstätte (inklusive der als
Sondervergütungen gezahlten Zinsen) aus der Besteuerungsgrundlage der
D-GmbH in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies ergibt sich
auf der abkommensrechtlichen Ebene einerseits aus dem
Betriebstättendiskriminierungsverbot des DBA-Deutschland, weil das
Freistellungsgebot des österreichisch-griechischen DBA zur Anwendung
käme, wenn die D-GmbH kein deutsches, sondern ein österreichisches
Unternehmen wäre und Betriebstätten deutscher Unternehmen nicht
gegenüber Betriebstätten österreichisches Unternehmen
diskriminiert werden dürfen (siehe in diesem Sinn EAS 2157). Die
Steuerfreistellungsverpflichtung leitet sich nach Auffassung des BM für
Finanzen aber auch aus Artikel 7 des österreichisch-deutschen DBA ab, weil
diese Bestimmung es nur gestattet, die den inländischen Betriebstätten
zuzurechnenden Gewinnteile zu besteuern (EAS 2007); die ggstl. Zinsen bilden
unter den gegebenen Umständen (wenn dies auch aus deutscher Sicht so
gesehen wird) keine Gewinnbestandteile der inländischen Betriebstätte
der D-GmbH.
Zieht man in Betracht, dass Griechenland die griechische
Personengesellschaft als Körperschaft besteuert und folglich mangels
Durchgriffs auf die D-GmbH in den fremdüblich gezahlten Zinsen solche
erblickt, die unter Artikel 11 des Abkommens zwischen Griechenland und
Deutschland fallen und daher als Betriebsausgabe die griechische
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindern, ist Deutschland nicht
verpflichtet, diese unter Artikel 11 fallenden Zinsen nach dem Methodenartikel
seines Abkommens mit Griechenland von der deutschen Besteuerung freizustellen
(siehe die hier maßgebenden Überlegungen aus Beispiel Nr. 13 des
OECD-Partnership Reports). Aber auch Artikel 7 des österreichisch-deutschen
Abkommens hindert Deutschland nicht an der Besteuerung der griechischen Zinsen,
wenn nach dem Recht Österreichs und Deutschlands diese Zinsen für
steuerliche Belange nicht der österreichischen Betriebstätte
zuzurechnen sind; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Eingang dieser
Zinsen handelsrechtlich als Ertrag der österreichischen Betriebstätte
gebucht worden ist.
14. Dezember
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0764-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24955
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF