…Einkünfteaufteilung vorgenommen wurde, die sich gegenüber der österreichischen Aufteilung im Nachhinein als richtig erweisen könnte). Werden daher nach den Berechnungen des österreichischen Unternehmens von einem Mitarbeiter anlässlich der Optionsausübung Einkünfte von 100.000 Euro lukriert, die zu 60% die Arbeitsleistung in Großbritannien betreffen, und kann…
…Anwendung eines Pauschalierungsverfahrens (1,3% des tschechischen Umsatzes) ein Gewinnanteil ermittelt wird, der etwa nur 34% des Gesamtgewinnes (vor Steuern und Investitionsbegünstigungen) beträgt, so ist das österreichische Unternehmen dessen ungeachtet berechtigt (und verpflichtet) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage den nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zu ermittelnden Gewinn auszuscheiden…
Bei der Aufteilung der Gewinne zwischen der inländischen Zentrale und den ausländischen Niederlassungen eines österreichischen Handelsbetriebes ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten…
…und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage vorgesehen worden. Hiebei soll über deutschen Wunsch stets wie folgt vorgegangen werden: zunächst sind jene Bezugsteile, die ausschließlich durch die in dem einen oder anderen Staate zu besteuernde Tätigkeit verursacht wurden…
…haben, kann auf deutscher Seite zu einer Nachversteuerung führen, die aber bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes auf österreichischer Seite ohne Relevanz bleibt. Die Nachversteuerung im Veräußerungsjahr in Deutschland und die gleichzeitige Besteuerung in Österreich mag von den Betroffenen als eine Form der Doppelbesteuerung empfunden werden…
…Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA Österreich-Deutschland ausschließlich der österreichischen Besteuerung, welche im Wege der beschränkten Einkommensteuerpflicht iSd § 98 Abs. 1 Z 3 erster Teilstrich EStG 1988 wahrgenommen wird. Hingegen wird nach ungarischem Steuerrecht die Personengesellschaft als intransparent qualifiziert, was zur Folge hat…
…diese Beurteilung zu einem Qualifikationskonflikt mit Negativwirkung führt (falls - unerwarteterweise - die Gewinnausschüttungen auf deutscher Seite unmittelbar dem in Österreich lebenden Kommanditisten zugerechnet und folglich in Deutschland auf Grund des Art. 10a DBA nur ermäßigt besteuert werden sollten), würde gemäß Z. 27a des Schlussprotokolls zu Artikel…
… 37 EStG stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu. Die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz wird gegebenenfalls zur Dokumentierung einer nachvollziehbaren Buchwertentwicklung nötig sein. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen werden können, dass die Vermögenswerte der inländischen KG dem deutschen Gesellschafter zu 36,8% (40% von 92%) zuzurechnen…
…Denn im Fall einer späteren Veräußerung der Kapitalanteile an der neugegründeten GesmbH wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das DBA-Deutschland für alle Gesellschafter gleichermaßen ausgeschlossen: für wesentlich Beteiligte durch die hiefür eigens vorgesehene Zuteilungsregel des Artikels 7 und für die übrigen Gesellschafter durch…
…ob die Beteiligung zu einem österreichischen Betriebsvermögen zählt oder - falls nicht - ob die Beteiligung die 10% Grenze nach § 31 EStG übersteigt. Der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 Z 3 EStG stünde nach dem geltenden Gesetzeswortlaut nur dann zu, wenn die Beteiligungsveräußerung im Privatvermögen stattfindet…
…erfolgt sein, läge ein steuerwirksamer Tausch vor, der für den österreichischen Gesellschafter die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes zur Folge hätte. Da ein steuerwirksamer Tausch auch als "Veräußerung" im Sinn von Artikel 13 Abs. 3 DBA-Ungarn anzusehen ist, stünde das Abkommen der steuerlichen Erfassung nicht entgegen…
…1 Z 3 AktG). Die mit der Abspaltung verbundene Konzernentflechtung erscheint im Übrigen wirtschaftlich begründet; die "Hotel-2 A.S." wird hierdurch zu 100% von der "Beteiligungs A.S." gehalten und die beiden österreichischen Gesellschafter erlangen damit neben ihren Anteilen an der "Hotel-1 A…
…Voraussetzungen einen "Switch-over" vom Freistellungssystem zum Anrechnungssystem gestattet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erkennbar. Denn diese Bestimmung kann nicht dazu dienen, in Österreich steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in Deutschland zu besteuern, weil nach deutschem Steuerrecht ein Realisierungstatbestand früher eintritt als nach österreichischem…
Werden von zwei in Frankreich ansässigen Gesellschaftern, die je 24% der Anteile an einer inländischen GesmbH halten, diese Anteile veräußert, sind die hierbei anfallenden Veräußerungsgewinne nach der Grundzuteilungsregel des Artikels 3 Abs. 1 des derzeit noch in Geltung stehenden DBA-Frankreich in Österreich von…
…13 DBA-USA und Art. 14 DBA-Niederlande für beide Veräußerungsvorgänge in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren. Diese Steuerfreistellung würde im ersten Veräußerungsvorgang nur dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die inländische Vertriebs-Tochter-GmbH unter Inanspruchnahme der Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes aus einer steuerneutralen Betriebseinbringung hervorgegangen…
…nach Aufteilung des Gesamtgewinnes zwischen der Stammhausbetriebstätte und der E-Werksbetriebstätte, sonach erst in einem zweiten Schritt, die internationale Gewinnaufteilung der E-Werksbetriebstätte in Angriff genommen werden. Wie innerhalb ein- und derselben Betriebstätte eine zwischenstaatliche Gewinnaufteilung vorzunehmen ist, wird in den OECD-Arbeiten zu Artikel…
…3 würde im gegebenen Zusammenhang ein deutsches Besteuerungsrecht daran nur dann gegeben sein, wenn die veräußerten Gesellschaftsanteile zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte gehören, die die beiden österreichischen Steuerpflichtigen in Deutschland unterhalten. Hat die deutsche Maschinenfabriks-GmbH die Betriebsliegenschaften von einer deutschen KG gemietet, deren zu je…
…Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Beteiligungserträge aus Österreich bezieht; da eine bloße Mitunternehmerschaft aus der Sicht des österreichischen Einkommensteuerrechts kein Steuerpflichtiger ist, müssen die Beteiligungserträge den dahinter stehenden KG-Gesellschaftern steuerlich zugerechnet werden; und diese sind nicht in Deutschland sondern in Österreich ansässig. Allerdings ist zu beachten…
…deren Betriebsgebäude sich im Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter befindet, dann sind die hiebei erzielten Veräußerungsgewinne sowohl in Italien als auch in Österreich steuerlich erfassbar, wobei nach Maßgabe des Artikels 23 DBA-Italien eine allfällige italienische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen ist. Zu Fragen des…
…dem jeweils zuständigen Finanzamt zu beurteilen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass keine inländischen Betriebstätten vorliegen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gastwirt sich auf unbestimmte Zeit dazu verpflichtet, bei seinem in drei Räume unterteilbaren Saal täglich einen der Räume zu bestimmten Zeiten für…