Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2619
Mitunternehmeranteilseinbringung durch deutschen Gesellschafter in eine inländische Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0422-IV/4/2005vom 22.06.2005
Wortlaut laut Findok
Bringt ein in Deutschland
ansässiger Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft
seinen Mitunternehmeranteil auf der Grundlage von Artikel III UmgrStG in eine
österreichische Kapitalgesellschaft ein, dann ist dieser Vorgang von der
deutschen Besteuerung gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 23
DBA-Deutschland freizustellen. Der Umstand, dass bei dem Umgründungsvorgang
die stillen Reserven in Österreich unbesteuert bleiben, lassen kein
deutsches Besteuerungsrecht daran aufleben, weil das DBA keine
"subject-to-tax-Klausel" enthält.
Ein Grund für eine Anwendung von Artikel 28 des
Abkommens, der unter besonderen Voraussetzungen einen "Switch-over" vom
Freistellungssystem zum Anrechnungssystem gestattet, ist im gegebenen
Zusammenhang nicht erkennbar. Denn diese Bestimmung kann nicht dazu dienen, in
Österreich steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in
Deutschland zu besteuern, weil nach deutschem Steuerrecht ein
Realisierungstatbestand früher eintritt als nach österreichischem
Recht.
22.
Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0422-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24890
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF