Findok · EAS-Auskünfte
EAS 518
Veräußerung von Anteilen an einer italienischen OHG
geltende FassungEAS-AuskunftP 2125/7/1-IV/4/94vom 19.12.1994
Wortlaut laut Findok
Veräußern zwei in Österreich ansässige
Brüder ihre je 50%igen Anteile an einer in Südtirol betriebenen OHG,
deren Betriebsgebäude sich im Sonderbetriebsvermögen der beiden
Gesellschafter befindet, dann sind die hiebei erzielten
Veräußerungsgewinne sowohl in Italien als auch in Österreich
steuerlich erfassbar, wobei nach Maßgabe des Artikels 23 DBA-Italien eine
allfällige italienische Steuer auf die österreichische Steuer
anzurechnen ist. Zu Fragen des italienischen Steuerrechtes, insbesondere
betreffend die Höhe der italienischen Besteuerung, kann aus
Zuständigkeitsgründen seitens des Bundesministeriums für Finanzen
keine Stellungnahme abgegeben werden.
Der in Österreich zu erfassende
Veräußerungsgewinn könnte nach Maßgabe des § 37 EStG
der Halbsatzbesteuerung unterzogen werden, wobei der Umstand, dass ein
einheitlicher "steuerlicher Gesellschaftsanteil" an verschiedene Personen
verkauft wird (der gesellschaftsrechtliche OHG Anteil an eine
österreichische KG und der Anteil am Immobiliensondervermögen an eine
GesmbH) der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht
entgegensteht. Der Umstand, dass an der erwerbenden KG wieder die beiden
Brüder beteiligt sind, hindert im Hinblick auf die in Abschn. 44 Abs. 3 der
ESt-RL 1984 vertretene Rechtsauffassung ebenfalls nicht die Anwendung des
Halbsteuersatzes.
Geschäftsführerbezüge:
In der steuerlichen Behandlung der italienischen
Geschäftsführerbezüge tritt durch die Transaktionen keine
Änderung ein. Denn infolge des auf der Bilanzbündeltheorie
abgestützten Besteuerungsdurchgriffes (der auch durch die
zwischengeschaltete Mutter-KG hindurch erfolgt) stellt der italienische
Geschäftsführerbezug einen Vorausgewinn dar, der in Italien und in
Österreich steuerlich erfassbar bleibt, wobei eine allfällige
italienische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen wäre.
Ein italienischer Besteuerungsanspruch kann allerdings nur für jene
Bezugsteile erwachsen, die auf die Geschäftsführung der italienischen
OHG entfallen (nicht auch für solche, die im Interesse der
österreichischen Mutter-KG gezahlt werden).
Gebäudevermietung:
Die von der italienischen OHG an die österreichische GesmbH für die
Vermietung des Betriebsgebäudes gezahlten Mieten sind ebenfalls sowohl in
Italien als auch in Österreich steuerlich erfassbar, wobei eine
allfällige italienische Steuer nach Maßgabe von Artikel 23
DBA-Italien auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen
wäre.
19. Dezember
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2125/7/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17509
- Gültig
- 19.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF