Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2490
Verkauf eines inländischen E-Werkes durch deutsche Mitunternehmer
geltende FassungEAS-AuskunftSch 86/1-IV/4/90vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Wird ein E-Werk, das von einem in
Österreich ansässigen Unternehmer betrieben wird und an dem vier in
Deutschland ansässige Familienangehörige als unechte stille
Gesellschafter beteiligt sind, verkauft, ist gemäß Artikel 13 Abs. 1
und 3 DBA-Deutschland das gesamte Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen.
Die seitens des deutschen steuerlichen Vertreters im gegebenen Zusammenhang
getroffene Unterscheidung zwischen einem Verkauf "direkt aus der unechten
stillen Gesellschaft" und einer "Veräußerung der
Gesellschaftsanteile" erscheint im beschriebenen Sachverhaltsbild nicht
verständlich. Denn Verkäufer kann - wenn das vorstehende
Sachverhaltsbild im konkreten Fall der Realität entspricht - nur der
Unternehmer und Eigentümer des E-Werkes sein, wobei er den
Veräußerungsgewinn mit seinen (nach außen nicht in Erscheinung
tretenden und daher "stillen") Partnern teilen muss.
Vollends unverständlich ist die Aussage, dass bei
einem Veräußerungsvorgang, bei dem die "Gesellschaftsanteile"
verkauft werden, kein österreichisches Besteuerungsrecht bestehen
soll.
Der Umstand, dass in der Vergangenheit österreichische
Verlustanteile in Deutschland die Steuerlast auf den übrigen deutschen
Einkünften der stillen Gesellschafter gekürzt haben, kann auf
deutscher Seite zu einer Nachversteuerung führen, die aber bei der
Besteuerung des Veräußerungsgewinnes auf österreichischer Seite
ohne Relevanz bleibt. Die Nachversteuerung im Veräußerungsjahr in
Deutschland und die gleichzeitige Besteuerung in Österreich mag von den
Betroffenen als eine Form der Doppelbesteuerung empfunden werden, sie ist es
aber nicht; denn sie macht - angesichts der Gewinnerzielung im
Veräußerungsjahr - lediglich die in der Vergangenheit gewährte
deutsche Steuerermäßigung auf den nicht-österreichischen
Einkünften der deutschen Gesellschafter rückgängig; dies wird
durch das DBA nicht behindert.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Elektrizitätswerkunechte stille GesellschafterMitunternehmerschaftVeräußerung von GesellschaftsanteilenNachversteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 86/1-IV/4/90
- Stammnummer
- 36514
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF