…Heimflüge zwecks Vermögenssicherung). Wird die US-Wohnung (verlustbringend) vermietet, wird idR die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" zutreffen, so dass die erwirtschafteten Verluste bei der Besteuerung in Österreich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können. 27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…Hausbank) erzielt. Denn die dem Akkreditivgeschäft zugrundeliegende umsatzbegründende Kreditgewährung erfolgt gegenüber dem inländischen Importeur und nicht gegenüber dem ausländischen Exporteur. Würde demgegenüber Vollmacht zur Annahme von Akkreditivanweisungen von inländischen Importeuren erteilt, würde die Einstufung als "Vertreterbetriebstätte" nahe liegen. Ist daher einerseits nicht zu erwarten, dass…
…unterliegen. Wenn hierbei die britische Steuerverwaltung den britischen Anteil mit 80/365 (und nicht - bei Annahme von 220 Arbeitstagen pro Jahr - mit 80/220) berechnet, so wird dem unter den gegebenen Umständen von österreichischer Seite Nichts entgegen zu halten sein. Unrichtig ist aber die Schlussfolgerung…
…und daher gesonderte Untersuchungen darüber zu unterlassen, ob in diese 5%ige Risikoprämie auch ein Teil der tschechischen Gewinnausschüttung einfließt und welche Auswirkungen diesfalls die Nichtdiskriminierungsklausel des DBA-Liechtenstein hierauf hat. Die vorstehenden Überlegungen gehen von der Annahme aus, dass in Österreich ansässige Personen weder…
Errichtet ein deutsches Unternehmen für ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen eine Vielzahl von Sendestationen (Sendemasten auf Dächern oder in eigens errichteten Senderschutzbauten), wobei die Errichtung der einzelnen Sendestation nur rund 2 bis 3 Wochen in Anspruch nimmt und das Errichtungsnetz sich über ganz Österreich erstreckt, dann ist…
Auf eine seinerzeitige Anfrage, ob bei Vergabe von technischen Zeichenarbeiten in die Slowakei die hierfür angesetzten Beträge steuerfrei ausgezahlt werden können, ist in EAS 1606 (noch vor Ergehen der DBA-Entlastungsverordnung BGBl. III Nr. 92/2005) Folgendes ausgeführt worden: "Vergibt ein in Österreich ansässiger Architekt…
…Staat beteiligt, kann mit den hierbei erzielten Gewinnen gemäß § 48 BAO von der inländischen Besteuerung freigestellt werden, wenn dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung der Gewinne erforderlich ist. Wird das österreichische Bauunternehmen bloß als Subunternehmer eines Generalunternehmers tätig und wird nur der Generalunternehmer, nicht aber…
…unterzogen wird, ergibt sich - angesichts der durch die US-Staatsbürgerschaft bestehenden "Doppelansässigkeit" - gemäß Artikel XV DBA-USA die Verpflichtung die gesamte US-Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen; dies allerdings in der Annahme, dass die Quelle der gegenständlichen Einkünfte in den USA gelegen ist, weil…
…ihnen und nicht dem "Österreicher" allfällige Einkünfte zuzurechnen sind, hängt von der Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der freien Beweiswürdigung ab und kann daher nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens geklärt werden. Unter der Annahme, dass sich der Sitz des Trusts in der Sonderverwaltungsregion Hongkong…
…aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese niederländische Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden niederländischen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls…
…ausländischen Konzerns bestellt und bestand seine Aufgabe darin, die Veräußerung der inländischen Konzerngesellschaft in die Wege zu leiten und zu unterstützen, dann unterliegen die für diese Funktionen von ihm erzielten Einkünfte der inländischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn sie bloß buchmäßig bei einer ihm…
…aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls…
…Unter der Annahme, dass auf amerikanischer Seite von der US-Dividende eine US-Steuer in Höhe von 25 erhoben wird, rechnen die USA unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages die in Österreich zahlbare Steuer (12,5) in Höhe von lediglich 10 auf die US-Steuer von 25…
…dass jeder ADR-Inhaber mit der Annahme der Hinterlegungsbestätigung die Depotbank zu seinem Bevollmächtigten erklärt, die ADR-Inhaber die Depotbank bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes schriftlich instruieren können, die österreichischen Dividenden von der Depotbank in US-Dollar umzuwechseln und in dieser Währung an die ADR…
…den mit den Ost-Staaten erzielten Exportgewinnen der US-Gesellschaft in Österreich steuerlich zu erfassen wäre. Allerdings verlangt der Wortlaut von Art. II Abs. 1 lit. f DBA-USA als Erfordernis für die Annahme einer solchen inländischen "Vertreterbetriebstätte", dass diese Vollmacht in Österreich ausgeübt wird…
…Annahme, dass es sich bei der US-Holding um eine mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattete Gesellschaft handelt, der als Nutzungsberechtigte der Dividenden die Einkünfte zuzurechnen sind, stellt sich die Frage, wie im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-GmbH an die US-Holding eine abkommensrechtliche Entlastung von…
…aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls…
…nicht im Rahmen des EAS auf ministerieller Ebene geklärt werden. Hiebei handelt es sich um eine Sachverhaltsbeurteilung, die von dem zuständigen Finanzamt in freier Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Besteht ein inländischer Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO, dann ist die Besonderheit des Artikels XV DBA-USA…
…In der Annahme, dass dieses System von Bankenseite auch weiterhin eingehalten wird, sind zur Zeit keine weiteren Kontakte von österreichischer Seite mit der US-Steuerverwaltung in dieser Angelegenheit nötig. Die Rechtsgrundlage für die aufgezeigte Vorgangsweise ist im DBA-1996 auf indirekte Weise gegeben : In Artikel…
…295/2004 ein schädlicher Unternehmensschwerpunkt der M-Holding nur dann vorliegt, wenn ihr Kapital überwiegend und nachhaltig im schädlichen Bereich (hier: Erzielung von Zinsen) eingesetzt wird, wobei das "Gesamtbild der Verhältnisse" maßgeblich ist. Dieses Gesamtbild der Verhältnisse spricht im geschilderten Fall für einen unschädlichen Unternehmensschwerpunkt…