Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1047
Auslagerung von Bankaktivitäten auf eine ausländische Non-Profit-Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/1-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
Werden bestimmte abwicklungstechnische
Serviceleistungen eines inländischen Bankbetriebes auf eine speziell
für die Erfüllung solcher Tätigkeiten gegründete
Non-Profit-Konzerngesellschaft übertragen, wobei Dienstnehmern diese
Non-Profit- Konzerngesellschaft Handlungsvollmacht zur Unterzeichnung von
Kreditbriefen im Namen der österreichischen Bank im Rahmen der
Akkreditivabwicklung erteilt wird, dann wird nach Auffassung des BM für
Finanzen hiedurch keine "Vertreterbetriebstätte" der österreichischen
Bank in dem betreffenden ausländischen Staat begründet. Dies deshalb,
weil die Erteilung einer "Abschlussvollmacht" im Sinn von DBA-Bestimmungen, die
Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA nachgebildet sind, nur dann zu einer
Vertreterbetriebstätte führen, wenn hiedurch die
umsatzbegründenden "output"-Geschäfte eines Unternehmens
unterstützt werden, nicht aber wenn hiedurch "input"-Geschäfte
getätigt werden.
Werden diese Gesichtspunkte auf das Akkreditivgeschäft
der Banken übertragen, dann wird der Bankumsatz durch die
Geschäftsbeziehung mit dem inländischen Importeur, nicht aber durch
die Ausstellung des Kreditbriefes gegenüber dem ausländischen
Exporteur (bzw. gegenüber dessen Hausbank) erzielt. Denn die dem
Akkreditivgeschäft zugrundeliegende umsatzbegründende
Kreditgewährung erfolgt gegenüber dem inländischen Importeur und
nicht gegenüber dem ausländischen Exporteur. Würde
demgegenüber Vollmacht zur Annahme von Akkreditivanweisungen von
inländischen Importeuren erteilt, würde die Einstufung als
"Vertreterbetriebstätte" nahe liegen.
Ist daher einerseits nicht zu erwarten, dass seitens des
betreffenden ausländischen Staates der Bestand einer
"Vertreterbetriebstätte" mit Erfolg geltend gemacht werden kann, so
erscheinen Komplikationen durch den Charakter einer Non-Profit-Gesellschaft
vorprogrammiert. Denn die Geschäftsbeziehungen zwischen den einzelnen
Gliedgesellschaften eines multinationalen Konzerns müssen fremdüblich
gestaltet werden; da aber gewinnlose Transaktionen zwischen einander fremd
gegenüberstehenden Geschäftspartnern ungewöhnlich sind, wird
damit zu rechnen sein, dass die ausländische Steuerverwaltung von der
Servicegesellschaft die Erzielung einer Gewinntangente verlangen
wird.
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BetriebstätteVertreterbetriebstätteVollmachtFremdüblichkeitGesellschaftOECD-Verrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14757
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF