Findok · EAS-Auskünfte
EAS 990
Inländische Tochtergesellschaft als Vertreterbetriebstätte einer US-Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/28-IV/4/96vom 09.12.1996
Wortlaut laut Findok
Besitzt eine US-Muttergesellschaft in Österreich eine
Vertriebstochtergesellschaft, die Produkte der US-Muttergesellschaft gegen eine
20 bis 25-prozentige Umsatzprovision auf Kommissionsbasis in Österreich
vertreibt, und wird geplant unter Einschaltung dieser österreichischen
Tochtergesellschaft auch Märkte der Reformstaaten zu beliefern, dann ist
für die Frage, ob hiedurch für die US-Muttergesellschaft in
Österreich eine Betriebstätte begründet wird, eine
sorgfältige Analyse der in diesem Zusammenhang beabsichtigten
Funktionsverteilung vorzunehmen.
Wird der Vertrieb in den Reformstaaten ausschließlich
von (nicht nahe stehenden) lokalen Distributoren vorgenommen, die unmittelbar
aus den USA beliefert werden, und besteht die Funktion der österreichischen
Tochtergesellschaft lediglich darin, durch 6 neue Mitarbeiter das hiefür
erforderliche Vertriebssystem zwischen den örtlichen Distributoren und der
US-Muttergesellschaft aufzubauen und zu betreuen, dann wird darin eine
Assistenzleistung der österreichischen Tochtergesellschaft an ihren
Auftraggeber (=US-Muttergesellschaft) zu sehen sein, die fremdverhaltenskonform
abzugelten ist. In diesem Fall würde für die US-Gesellschaft keine
inländische Betriebstätte begründet werden.
Falls die österreichische Tochtergesellschaft
bevollmächtigt wird, Lieferverträge namens der US-Gesellschaft mit den
lokalen Distributoren abzuschließen und sie mit dieser Vollmacht ihre als
"Gebietsdirektoren" bezeichneten neuen Mitarbeiter ausstattet, dann kann dadurch
die österreichische Tochtergesellschaft zur "Vertreterbetriebstätte"
der US-Gesellschaft werden, mit der Folge, dass dann ein funktionsgerechter
Anteil aus den mit den Ost-Staaten erzielten Exportgewinnen der US-Gesellschaft
in Österreich steuerlich zu erfassen wäre. Allerdings verlangt der
Wortlaut von Art. II Abs. 1 lit. f DBA-USA als Erfordernis für die Annahme
einer solchen inländischen "Vertreterbetriebstätte", dass diese
Vollmacht in
Österreich ausgeübt wird. Werden daher die 6 neuen
Gebietsdirektoren üblicherweise bei jenen beruflichen Aktivitäten, die
als Ausübung der Vollmacht zu werten sind (Vertragsverhandlungen und
Vertragsabschlüsse), auf ungarischem tschechischem, slowakischem
Staatsgebiet tätig, dann würde trotz Erteilung einer
Abschlussvollmacht keine inländische Vertreterbetriebstätte gegeben
sein und es würde dann ebenfalls lediglich die Leistungserbringung der
österreichischen Tochtergesellschaft entsprechend fremdverhaltenskonform
abzugelten sein; sind die Leistungen der österreichischen
Tochtergesellschaft hinsichtlich der Ostmärkte funktionell mit der
Betreuung des Österreich-Marktes vergleichbar, dann wird in Bezug auf die
Oststaaten-Geschäfte vermutlich eine ebenfalls vergleichbare
umsatzabhängige Vergütung zu erwarten sein, wie dies hinsichtlich des
Österreich-Geschäftes derzeit bereits gehandhabt wird.
Anders wäre der Fall zu sehen, wenn die 6 neuen
Mitarbeiter Dienstnehmer der US-Gesellschaft sind, wenn sonach die
Assistenzleistung eine solche ist, die die US-Gesellschaft in eigener Funktion
(in Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft)
wahrnimmt. In diesem Fall würden die Räumlichkeiten der
österreichischen Tochtergesellschaft eine Betriebstätte der
US-Gesellschaft in Österreich darstellen.
9. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/28-IV/4/96
- Stammnummer
- 15017
- Gültig
- 09.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF