Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2961
Vergabe von technischen Zeichenarbeiten in die Slowakei
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1130-IV/4/2008vom 30.04.2008
Wortlaut laut Findok
Auf eine seinerzeitige Anfrage, ob bei
Vergabe von technischen Zeichenarbeiten in die Slowakei die hierfür
angesetzten Beträge steuerfrei ausgezahlt werden können, ist in EAS
1606 (noch vor Ergehen der DBA-Entlastungsverordnung BGBl. III Nr. 92/2005)
Folgendes ausgeführt worden: "Vergibt ein
in Österreich ansässiger Architekt im Rahmen der Planung eines
Projektes in Österreich technische Zeichenarbeiten an ein slowakisches
Zeichenbüro sowie an einen in der Slowakei ansässigen
Architektenkollegen, dann ist nicht auszuschließen, dass die hiefür
in die Slowakei gezahlten Vergütungen als Entgelt für eine "technische
Beratung" im Zusammenhang mit der Planung des österreichischen Projektes zu
werten sind und diesfalls inländische Steuerpflicht auslösen, die
gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 im Steuerabzugsweg wahrzunehmen
ist. Allerdings sind sowohl der Inhaber des slowakischen Zeichenbüros wie
auch der slowakische Architekt auf Grund von Artikel 7 und 14 des im
Verhältnis zur Slowakei anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl.
Nr. 34/1979, berechtigt, Entlastung von der österreichischen Besteuerung zu
fordern. Werden daher von den beiden slowakischen Subauftragnehmern
Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht (die von der zuständigen
slowakischen Steuerbehörde auszustellen sind) kann der Steuerabzug in
Österreich unterbleiben."
Diese EAS ist am 28. Februar 2000, also noch vor dem
EU-Beitritt der Slowakei und der damit verbundenen Wirksamkeit der
EG-Amtshilferichtlinie ergangen. Im Interesse der Vermeidung einer steuerlichen
Wettbewerbsverfälschung zu Lasten inländischer Zeichen- und
Architektenbüros, die durch steuerliche Nichterfassung bei Auftragsvergabe
in die Slowakei eintreten könnte, wurde in der EAS 1606 daher vorsorglich
einerseits auf ein potentielles Haftungsrisiko aufmerksam gemacht, aber
gleichzeitig auch ein Weg für die Vermeidung dieses Risikos aufgezeigt,
nämlich jener, einen Ansässigkeitsnachweis beizubringen (und damit auf
indirektem Weg die slowakische Steuerverwaltung über den Bezug
österreichischer Einkünfte zu informieren). Steht allerdings in einem
Betriebsprüfungsverfahren bereits zweifelsfrei fest, dass der slowakische
Architekt keine Beratungsleistungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
erbracht hat (oder dass er solche erbracht hat, aber hierbei niemals im Inland
tätig geworden ist), steht sonach einwandfrei fest, dass keine
inländische Steuerabzugspflicht bestanden hat, dann kann nicht nur wegen
fehlendem Ansässigkeitsnachweis eine nicht existierende Abzugspflicht im
Haftungsweg geltend gemacht werden.
Zwischenzeitig hat sich allerdings die Rechtslage durch den
EU-Beitritt der Slowakei insoweit geändert als in Fällen der
vorliegenden Art Spontaninformationen an die slowakische Steuerverwaltung
möglich geworden sind. Ob eine solche Information an die Slowakei
weitergegeben werden soll, ist im Rahmen des freien Ermessens zu entscheiden
(siehe die Verwendung des Wortes "kann" in § 2 Abs. 2 EG-Amtshilfegesetz);
die Entscheidung wird in der Regel zugunsten einer Weitergabe ausfallen
müssen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sonst zum Schaden
österreichischer Unternehmen eine wettbewerbsverzerrende Nichtbesteuerung
eintreten würde. Nach Auffassung des BMF gestatten die
EU-Amtshilferichtlinien hierbei auch Informationsweitergaben über
Vorgänge, die vor ihrem Wirksamwerden verwirklicht wurden. Diese Auffassung
stützt sich auf die Entscheidung des EuGH vom 21.07.2004, C-361/02 in der
Rs Tsapalos, in der Griechenland um Amtshilfe bei der Vollstreckung einer
Zollforderung nach der Beitreibungsrichtlinie 76/308/EWG ersucht wurde, wobei
der amtshilfebedürftige Sachverhalt (Entstehen der Zollforderung) vor dem
Inkrafttreten der Richtlinie in Griechenland verwirklicht worden ist.
Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 14 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 2 Abs. 2 EG-AHG, EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1130-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34996
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF