Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2937
Mauritius-Holding mit Zinsen und Dividendeneinkünften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0098-IV/4/2008vom 25.01.2008
Wortlaut laut Findok
Hat eine italienische Gesellschaft
(I-SPA) unter Zwischenschaltung einer österreichischen
Tochter-Holdinggesellschaft (Ö-GmbH) und einer dieser untergeordneten
Mauritius-Holdinggesellschaft (M-Holding) zahlreiche operative Gesellschaften in
verschiedenen afrikanischen Staaten errichtet, dann kann in einer solchen
Konstruktion jedenfalls keine Umgehung österreichischer Steuern gesehen
werden und es kann folglich kein Rechtsmissbrauch im Sinn des § 22 BAO
vorliegen.
Ob ein schädlicher Unternehmensschwerpunkt der niedrig
besteuerten M-Holding vorliegt und ob daher auf der Grundlage von § 10 Abs.
4 KStG 1988 die internationale Schachtelbefreiung für die
Gewinnausschüttungen der M-Holding an die Ö-GmbH verloren geht, ist
zum großen Teil eine Sachverhaltsfrage, die von der örtlich
zuständigen Abgabenbehörde zu entscheiden ist. Allerdings wird hierbei
zu beachten sein, dass nach § 2 Z 2 der VO BGBl. II Nr. 295/2004 ein
schädlicher Unternehmensschwerpunkt der M-Holding nur dann vorliegt, wenn
ihr Kapital überwiegend und
nachhaltig im
schädlichen Bereich (hier: Erzielung von Zinsen) eingesetzt wird, wobei das
"Gesamtbild der Verhältnisse" maßgeblich ist.
Dieses Gesamtbild der Verhältnisse spricht im
geschilderten Fall für einen unschädlichen Unternehmensschwerpunkt, da
92% des Kapitals der M-Holding in den Afrika-Beteiligungen (inkl. 15%
eigenkapitalersetzende Darlehen an die Afrika-Gesellschaften) und nur 8% in
Darlehen an diese Gesellschaften angelegt sind. In einem solchen Fall kann der
Umstand, dass in den Anlaufjahren der Afrika-Geschäfte wegen
Verlustvorträgen und Reinvestitionen nur geringe Dividenden bei der
M-Holding eingelangt sind und daher in diesen Jahren die aus den
Darlehensforderungen eingehenden Zinsen im Verhältnis 13 : 1 das
Übergewicht hatten, nicht isoliert davon gesehen werden, dass nach Eintritt
größerer Erfolge der Afrika-Tochtergesellschaften im Jahr 2007 so
hohe Gewinnausschüttungen an die M-Holding erfolgten (10 Mio USD
gegenüber bisher zugeflossenen Zinsen von 3 Mio USD), dass diese nunmehr
eine Weiterausschüttung an die Ö-Holding vornehmen kann. Das
Gesamtbild dieser Verhältnisse deutet auf einen fehlenden
Schädlichkeitscharakter hin.
Würde die M-Holding
identitätswahrend
mit Satzungssitz und Geschäftsleitung nach Italien verlegt (dies ist nach
vorliegenden Informationen nach dem Recht beider Staaten möglich)
würde dies nach österreichischem Steuerrecht nicht in eine fiktive
Liquidation mit gleichzeitig fiktivem Erwerb der Anteile der nach Italien
transferierten (fiktiv neuen) M-Holding umqualifiziert werden; denn es hat in
einem solchen Fall weder formal noch wirtschaftlich betrachtet eine Liquidation
stattgefunden. Wird in der Folge die nunmehr italienisch gewordene M-Holding (im
Firmenwortlaut wird Ltd durch Spa ersetzt) in Italien tatsächlich
liquidiert, dann wäre dieser Vorgang in Italien gemäß Art. 13
Abs. 3 DBA-Italien steuerfrei zu stellen. Der Vorgang wäre in
Österreich kraft internationaler Schachtelbefreiung ebenfalls - ohne
Sanktion des § 10 Abs. 4 KStG 1988 - steuerfrei. Allerdings nicht deshalb,
weil Italien die Zinsen und Beteiligungserträge der M-Holding ausreichend
hoch besteuert "hätte" (falls sie nach Sitzverlegung zugeflossen
wären), sondern weil - nach der oben dargelegten Annahme - das Gesamtbild
der Verhältnisse keinen Schädlichkeitscharakter erkennen
lässt.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Z 2 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. II Nr. 295/2004
- Art. 13 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Methodenwechselschädlicher UnternehmensschwerpunktGewinnausschüttungenidentitätswahrende Sitzverlegunginternationale Schachtelbegünstigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0098-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35000
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF