… 10 Abs. 2 KStG steuerfrei ist, zu untersuchen sein, ob die 3 Verdachtsmomente (schädliche Passiveinkünfte - ungenügende, d.h. 15% nicht übersteigende Steuerbelastung - überwiegende Inländerbeteiligung) des § 10 Abs. 3 KStG in Verbindung mit der VO BGBl. Nr. 57/1995, vorliegen. Besteht bloß eine 45-prozentige Inländerbeteiligung…
…der M-Holding nur dann vorliegt, wenn ihr Kapital überwiegend und nachhaltig im schädlichen Bereich (hier: Erzielung von Zinsen) eingesetzt wird, wobei das "Gesamtbild der Verhältnisse" maßgeblich ist. Dieses Gesamtbild der Verhältnisse spricht im geschilderten Fall für einen unschädlichen Unternehmensschwerpunkt, da 92% des Kapitals der…
… 10 Abs. 2 KStG auch dann zu, wenn zwar der schweizerische Hauptsitz der Tochtergesellschaft überwiegend schädliche Passiveinkünfte erzielt, diese aber unter Einschluss der Einkünfte einer irischen Forschungsbetriebstätte nur etwa 10% des Einkommens der Tochtergesellschaft betragen. Nur dann, wenn die gewählte Gestaltung ausschließlich dazu dienen sollte…
…die Ehegattin und die Kinder vorübergehend sich überwiegend in der polnischen Wohnung aufhalten. Denn ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland stattfindet, kann nicht ausschließlich und isoliert nur nach den Gegebenheiten eines einzigen Veranlagungsjahres beurteilt werden, sondern bedarf einer dauerhafteren Veränderung der maßgebenden Verhältnisse…
…überwiegend aus unbeweglichem Vermögen bestand. Somit kann auch im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung noch keine Wegzugsbesteuerung eintreten, da das Besteuerungsrecht Österreichs eben noch aufrecht ist. Erst wenn im Zeitpunkt der nächsten Bilanzerstellung erneut das Verhältnis des Aktivvermögens ermittelt wird und das Vermögen dann nicht mehr überwiegend…
…90/13/0073, ÖStZB 1991, 530, folgendes: Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu…
…abgeleitet werden, daß ein solcher Ansässigkeitswechsel nicht stattfindet. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als…
…der Bauausführung anzusehen sein und zwar auch dann, wenn der überwiegende Hauptteil der von der Ziviltechniker-GmbH an der Baustelle auszuführenden Arbeiten von örtlichen Subauftragnehmern der österreichischen Ziviltechniker-GmbH erledigt werden. Die Mitarbeiterentsendung würde aber nur dann zum Entstehen einer "Baubetriebstätte" nach Art. 5 Abs…
…deutschen Konzerngesellschaft und ist einwandfrei abgeklärt, dass trotz überwiegender (2/3) Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet die Ansässigkeit in Österreich aufrechterhalten wird und die gesamte Jahresarbeitsleistung in Erfüllung des Dienstvertrages mit der österreichischen Gesellschaft erbracht wird, dann ist weiters festzustellen, ob der Fall einer Arbeitskräftegestellung nach…
…und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt in einem der südeuropäischen Länder länger als 183 Tage dauern sollte, weil im Verhältnis zu diesen Ländern nicht die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit, sondern jene für selbständige Arbeit zur Anwendung kommt. Sollte allerdings nachweisbar sein, dass sich die…
…ansässige Personen im Rahmen von Dienstverträgen Vertretertätigkeiten für eine luxemburgische GmbH (die in Österreich über keine Betriebstätte verfügt), und wird diese Tätigkeit überwiegend in verschiedenen europäischen Drittländern und nur etwa zu 5% bis 10% in Österreich ausgeübt, dann unterliegen die Bezüge grundsätzlich der österreichischen Einkommensbesteuerung…
…nicht verloren, wenn nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, dass an der österreichischen Holdinggesellschaft überwiegend natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist. Diese Voraussetzung erscheint erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass…
…steuerfrei zu stellen. Dies setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass an der italienischen Kapitalgesellschaft nicht überwiegend in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Steuerinländer beteiligt sind. Diese Glaubhaftmachung wird verhältnismäßig einfach bewerkstelligt werden können, wenn es sich bei der italienischen Kapitalgesellschaft um ein operativ tätiges Unternehmen handelt, das von…
…Nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 gelten Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, als Veräußerung der Beteiligung. Durch die Schenkung liegt keine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 vor…
…das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden." Mit der Frage, ob "hauptsächlich" mit "überwiegend" (mehr als 50%) gleichzusetzen ist, hat sich bereits EAS 3137 befasst und hat eine solche Auslegung abgelehnt. Die Wendung "zur Gänze oder hauptsächlich" wie sie im DBA…
…Befreiungsmethode an, enthalten aber keine dem Artikel 17 Abs. 1 entsprechende Regelung, sodass im Verhältnis zu den von diesen Abkommen erfassten Ländern inländische Steuerpflicht besteht. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn die Mitwirkungsverträge nicht mit ausländischen Auftraggebern, sondern mit einer österreichischen Landesregierung abgeschlossen werden. Nimmt…
…27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 führt der Eintritt von Umständen, welche das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten einschränken, zu einer Realisierung der Wertsteigerungen an Kapitalvermögen (Wegzugsbesteuerung). Der Tatbestand des § 27 Abs. 6…
…von ausländischen Standorten keine ausländische Betriebsstätte begründet wird, selbst wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Dies galt insbesondere im Verhältnis zu Deutschland, weil nach der deutschen Rechtsprechung eine bloße Mitbenutzung von Räumlichkeiten nicht ausreicht, die für die Betriebsstätteneigenschaft maßgebende Verfügungsmacht zu begründen…