Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1824
Österreicher als Dienstnehmer einer luxemburgischen GmbH mit Haupteinsatzgebiet im Ausland
geltende FassungEAS-AuskunftH 639/1-IV/4/01vom 02.04.2001
Wortlaut laut Findok
Übernehmen in Österreich ansässige Personen
im Rahmen von Dienstverträgen Vertretertätigkeiten für eine
luxemburgische GmbH (die in Österreich über keine Betriebstätte
verfügt), und wird diese Tätigkeit überwiegend in verschiedenen
europäischen Drittländern und nur etwa zu 5% bis 10% in
Österreich ausgeübt, dann unterliegen die Bezüge
grundsätzlich der österreichischen Einkommensbesteuerung. Der Umstand,
dass sich die betroffenen Dienstnehmer in Österreich nicht länger als
183 Tage pro Jahr aufhalten, ist angesichts des Umstandes, dass Österreich
ihr "Ansässigkeitsstaat" ist, unerheblich.
Eine besondere Situation kann sich allerdings im
Verhältnis zu Deutschland ergeben, da im Einsatzgebiet Deutschland - zum
Unterschied von Einsatzgebieten in DBA-Ländern mit einer dem Art. 15 des
OECD-Musters entsprechenden Abkommensregelung - das Besteuerungsrecht bei
Aufenthalten unter 183 Tagen nur dann verloren geht, wenn der Arbeitgeber in
Österreich ansässig wäre; dies ist aber nicht der Fall. Für
jene Bezugsteile, die auf eine Tätigkeit in Deutschland entfallen,
müsste daher eine Besteuerung in Deutschland erwirkt werden und es
könnte dann korrespondierend hiezu in Österreich Steuerfreistellung
(unter Progressionsvorbehalt) in Anspruch genommen werden.
2. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 639/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 26199
- Gültig
- 02.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF