Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2907
Bauplanung für ein Bürogebäude in Manila
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1822-IV/4/2007vom 12.11.2007
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische
Ziviltechniker-GmbH von einer österreichischen Bauträger-AG mit der
Planung und Überwachung der Errichtung eines Bürogebäudes in
Manila beauftragt, dann stellt die Auftragserfüllung nach geltender
OECD-Auffassung eine Mitwirkung an der Bauausführung dar und kann demnach
insoweit betriebstättenbegründend wirken, als diese vor Ort an der
Baustelle erbracht wird (Z. 17 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA idF
des Update 2003).
Unter Zugrundelegung dieser OECD-Auffassung würde
daher eine Entsendung von Mitarbeitern der Ziviltechniker-GmbH zu der Baustelle
nach Manila als Mitwirkung an der Bauausführung anzusehen sein und zwar
auch dann, wenn der überwiegende Hauptteil der von der Ziviltechniker-GmbH
an der Baustelle auszuführenden Arbeiten von örtlichen
Subauftragnehmern der österreichischen Ziviltechniker-GmbH erledigt werden.
Die Mitarbeiterentsendung würde aber nur dann zum Entstehen einer
"Baubetriebstätte" nach Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA-Philippinen führen,
wenn die Mitwirkungsdauer 6 Monate übersteigt. Finden solcherart
Mitarbeiterentsendungen an die Baustelle in Manila statt, dann wäre in die
Fristenberechnung auch die Dauer der Mitwirkung der Subauftragnehmer
einzubeziehen (Z. 19 vorletzter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA).
Die in Z. 17 dritter Satz des OECD-Kommentars verankerte
OECD-Auffassung ist allerdings unter Verwerfung der früheren gegenteiligen
Auffassung erst im OECD-Update 2003 veröffentlicht worden; sie wird jedoch
im OECD-Raum auch im Geltungsbereich jener Abkommen angewendet, die vor dem Jahr
2003 abgeschlossen worden sind (siehe EAS 2428 betr. Deutschland).
Bei Auslegung des DBA-Philippinen kann allerdings nicht nur
auf den OECD-Kommentar abgestellt werden, sondern es ist auch der UNO-Kommentar
zum UNO-Musterabkommen zu beachten. Dieser UN-Kommentar verweist in seiner
derzeitigen Fassung in Z. 15 zu Art. 5 des UNO-Musterabkommens nach wie vor auf
die von der OECD vor dem Update 2003 vertretene Rechtsauffassung und stellt
daher fest, dass der Begriff der Bauausführung nicht auch die
Tätigkeit eines fremden Unternehmens mitumfasst:
"However, planning and supervision is not
included if carried out by another enterprise whose activities in connection
with the construction concerned are restricted to planning and supervising the
work" .
Es erscheint daher aus der Sicht des BM für Finanzen
gerechtfertigt, im Verhältnis zu den Philippinen auf der Grundlage von Z.
15 des UNO-Kommentars zu Art. 5 UNO-MA die Tätigkeit der Bauplanung und
Bauüberwachung durch ein vom Generalunternehmer des Gesamtprojektes
verschiedenes Unternehmen nicht als
betriebstättenbegründend zu werten, sodass die erzielten Gewinne der
ausschließlichen österreichischen Besteuerung unterliegen.
Vorsorglich ist aber beizufügen, dass eine
Betriebstätte auf den Philippinen nach Art. 5
Abs. 1 DBA-Philippinen begründet
werden könnte, d.h. wenn z.B. für die Dauer von 6 Monaten den
Mitarbeitern der Ziviltechniker-GmbH ein Baubüro zur Verfügung
gestellt würde.
Bundesministerium für Finanzen, 12. November
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA RP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Philippinen (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 107/1982
- Art. 5 Abs. 1 DBA RP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Philippinen (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 107/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1822-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32782
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF