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104 902 Treffer336 msnur geltende Fassungen
EAS 2907Bauplanung für ein Bürogebäude in Manila
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1822-IV/4/200712.11.2007

…sondern es ist auch der UNO-Kommentar zum UNO-Musterabkommen zu beachten. Dieser UN-Kommentar verweist in seiner derzeitigen Fassung in Z. 15 zu Art. 5 des UNO-Musterabkommens nach wie vor auf die von der OECD vor dem Update 2003 vertretene Rechtsauffassung und stellt…

EAS 246183-Tage-Klausel im Verhältnis zu Russland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 1572/1/1-IV/4/9313.03.1993

…weil auch mit diesen Staaten stets auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens (bzw. des davon abgeleiteten UNO-Musterabkommens) verhandelt wird und daher im Zweifel die Interpretationsgrundsätze zum OECD-Musterabkommen eine wesentliche Auslegungshilfe für Verträge mit Nicht-OECD-Staaten darstellen. Sollte sich im Fall einer Arbeitnehmerentsendung…

EAS 3073Planungs- und Überwachungsarbeiten durch eine japanische Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1378-IV/4/200905.07.2009

…wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Philippinen nicht OECD-Mitglied sind und dass daher - der (damals noch nicht angepasste) Kommentar des UNO-Musterabkommens für die DBA-Auslegung herangezogen wurde. Da Japan aber OECD-Mitgliedstaat ist und keine "observations" gegen die Kommentaränderung eingelegt hat, ist…

EAS 3179Cost allocation to a Saudi permanent establishment (Kostenweiterbelastung an eine saudische Betriebstätte)
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2098-IV/4/201020.08.2010

…entsprechenden Bestimmungen in Artikel 7 Abs. 3 des UNO-Musterabkommens, die ihrerseits auf den vergleichbaren Regelungen des Artikel 7 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens (vor der Aktualisierung 2010) beruhen. Nach dieser Kostenweiterbelastungsregelung sind etwa vom Stammhaus bezahlte Arbeitslöhne jener Unternehmensmitarbeiter, die für die Betriebstätte tätig…

EAS 3245Montage und Montageüberwachung in Singapur
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1348-IV/4/201113.10.2011

…die Planung und Überwachung einer von einem anderen Unternehmen vorgenommenen Montagetätigkeit beschränkt. Vielmehr ist das österreichische Unternehmen das montageausführende Unternehmen selbst und seine Überwachungstätigkeit fällt daher nicht unter die Ausschlussregelung des UNO-Kommentars. Die Überwachungstätigkeit des montageausführenden Unternehmens bildet daher einen dem Montageprojekt inhärenten Aktivitätsteil…

BMF-010221/0421-VI/8/2016Verwaltungs- und technisches Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010221/0421-VI/8/201601.08.2016

…2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR…

BFG RV/7105501/2016Hauptwohnsitzberfreiung gemäß § 30 EStG 1988 bei einem leitenden Beamten einer internationalen Organisation, der wie ein beschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln ist
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis16.05.2018

…über diplomatische Beziehungen, insbesondere Artikel 34 und 37, gelte, wonach bei diesen Personen nur private Inlandseinkünfte besteuert würden. Zusätzlich verwies die FaV auf Artikel 4 OECD Musterabkommen, der u.a. besage, dass Personen mit inländischen Quelleneinkünften in diesem Staat nicht als ansässig gelten. Weiters verwies…

BFG RV/7100308/2013Sur-Place-Personal der brasilianischen Botschaft in Wien
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.11.2017

…2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR…

BMF-010221/1897-IV/4/2007Zweifelsfragen zum Außensteuerrecht und Internationalen Steuerrecht 2007
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/1897-IV/4/200722.11.2007

…bei jenen DBA ergeben, die - wie zB das DBA mit Indien - eine Art. 21 Abs. 3 UNO-MA nachgebildete Quellenregel enthalten. In diesem Fall dürfen diese Pensionsbezüge auch im Quellenstaat besteuert werden. Ebenfalls ergibt sich ein anderes Resultat für jene Länder, mit denen ein DBA…

UP-400111. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln…

UP-4002Anhang 4 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
geltende FassungRichtlinien16.01.2025

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UP-400211. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.01.2025

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser geltenden Ursprungsregeln werden…

UP-6500Anhang 4 Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln für bestimmte Erzeugnisse (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B-1)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6000Anhang 1 Abkommen EU-Mexiko Anhang III
geltende FassungRichtlinien30.10.2014

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UP-600011. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien14.01.2021

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Anhanges III (Ursprungsprotokoll) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Anhangs zu ändern. 11.2. Erläuterungen Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Ursprungsprotokolls. 11.3. Übergangsbestimmung…

UZK-TDAAnlage B1 Muster - Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Anlage B1 Muster - Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren) [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Die technischen Vorgaben zu den…

UP-4002Anhang 9 Anlage I (Titel I bis VIII)
geltende FassungRichtlinien16.01.2025

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UP-6500Anhang 7 Muster Ursprungszeugnis nach ANHANG 3-D (ABl. Reihe L 2026/875 vom 17.04.2026)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-400011. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien08.05.2020

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ändern. 11.2. Beitritt von Drittstaaten Drittstaaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein…

UP-4001Anlage 5
geltende FassungRichtlinien12.11.2021