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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010221/0421-VI/8/2016

Verwaltungs- und technisches Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich

geltende FassungInfoBMF-010221/0421-VI/8/2016vom 01.08.2016

Wortlaut laut Findok

Mitglieder des administrativen und technischen Personals der in Österreich errichteten Botschaften, Berufskonsulate und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen (ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "blaue Legitimationskarte") und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind gemäß Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR 2000 Rz 316, EAS 240). Diese Befreiung gilt jedoch gemäß Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention und Art. 71 Abs. 2 der Wiener Konsularkonvention - selbst bei Vorliegen der blauen Legitimationskarte - nicht für Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder in Österreich ständig ansässig sind (vgl. EStR 2000 Rz 316). Fallen Mitglieder des administrativen und technischen Personals ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Ansässigkeit in Österreich nicht unter eine derartige Befreiung, ist eine allfällige DBA-rechtliche Begünstigung zu prüfen (vgl. LStR 2002 Rz 137a). Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in Österreich errichtete ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden bei Erfüllung der zu ihrem Aufgabenbereich zählenden Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der zum Personalstand der Vertretungsbehörde zählenden Mitarbeiter erbracht wird, wird die Qualifikation "Ausübung öffentlicher Funktionen" auf alle Dienstnehmer der Vertretungsbehörde zutreffen. Die Staatsbürgerschaft und die "Sur-Place"-Eigenschaft (inländische Ansässigkeit vor Eingehen des Dienstverhältnisses) sind bei jenen Abkommen von Bedeutung, die für diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen (EAS 291). Ein Ortskräftevorbehalt (Art. 19 Abs. 1 lit. b OECD-Musterabkommen) bedingt, dass das Besteuerungsrecht abweichend von der "Kassenstaatsregel" (Art. 19 Abs. 1 lit. a OECD-Musterabkommen) dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird. Eine eventuelle österreichische Steuer kann dann im Hinblick auf den diplomatischen Status des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg erhoben werden, sodass die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung durch das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen hat. Bei Abgabe der Steuererklärung wird darauf zu achten sein, dass eine seitens der Botschaft ausgestellte Bestätigung über die Höhe der im Veranlagungsjahr dem Dienstnehmer tatsächlich zugeflossenen Einnahmen beigelegt wird. Sämtliche vom Dienstnehmer aus seinen Bezügen zu tragenden Sozialversicherungspflichtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) stellen für diesen abzugsfähige Werbungskosten dar (LStR 2002 Rz 137a, EAS 185). Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen zwar üblicherweise in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen vom 15.07.2014 einen Ortskräftevorhalt vor. Einzelne Abkommen (zB Ägypten, Brasilien, Luxemburg, Portugal, Ungarn) beinhalten jedoch davon abweichend keinen Ortskräftevorbehalt. Zudem sind im Hinblick auf die Verschiebung von Besteuerungsrechten allfällige Abkommensrevisionen (zB Russland ab 2003, Türkei ab 2010) zu beachten. Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2016

Normen und Schlagworte

Sur-Place-PersonalDiplomatenkonventionKonsularkonventiondiplomatische Vertretungsbehördeständige VertretungenLohnsteuerLohnsteuerabzug

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Info
Geschäftszahl
BMF-010221/0421-VI/8/2016
Stammnummer
71972
Gültig
01.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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