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BMF-010221/1897-IV/4/2007
Zweifelsfragen zum Außensteuerrecht und Internationalen Steuerrecht 2007
geltende FassungErlassBMF-010221/1897-IV/4/2007vom 22.11.2007
Wortlaut laut Findok
1. DBA Österreich-Schweiz; Nachträgliche Geltendmachung von zusätzlichen Abzügen in der Schweiz
1. DBA Österreich-Schweiz;
Nachträgliche Geltendmachung von zusätzlichen Abzügen in der
Schweiz
1.1. Sachverhalt
Die Schweizer Steuerbehörden (im konkreten Fall das
Kantonale Steueramt St. Gallen) haben im Februar 2007 sämtlichen aus
Österreich einpendelnden Grenzgängern ein Informationsschreiben mit
dem Titel "Geltendmachung von zusätzlichen Abzügen - Antrag um
Anpassung der Quellensteuer für Grenzgänger für das Steuerjahr
2006" übermittelt, in welchem diese darauf hingewiesen werden, dass sie die
Möglichkeit haben, mit dem diesem Schreiben beiliegenden Formular
(51.2.13a) zusätzliche Abzüge geltend zu machen. Pro schulpflichtigem
oder in Ausbildung stehendem Kind können ein Differenzbetrag von CHF
2.000,-, sowie Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)
geltend gemacht werden. Der sich aus den beiden genannten
Abzugsmöglichkeiten resultierende Steueranteil wird rückerstattet. Der
Antrag ist unter Angabe der genau bezeichneten Bankverbindung bis Ende März
2007 einzureichen.
1.2. Lösung
Grundsätzlich kann auf Grund des Methodenartikels
eines Doppelbesteuerungsabkommens nur jene ausländische Steuer angerechnet
werden, die ein Abgabepflichtiger unter Ausnutzung aller Begünstigungen in
dem ausländischen Staat zu zahlen hatte (EAS 1893). Unterlässt daher
ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer ein Verfahren zur
Geltendmachung ihm zustehender zusätzlicher Abzüge in der Schweiz, so
kann nur der unter Abzug der ihm zustehenden Begünstigungen ermittelte
Steuerbetrag auf Grund von Art. 23 DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr.
161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001 und BGBl. III Nr. 22/2007, in Österreich
zur Anrechnung kommen.
Das Bundesministerium für Finanzen ist mit dem
Ersuchen an die Schweiz herangetreten, entsprechende Informationen über
Entlastungsmöglichkeiten in einem dem Steuerabzug nachgelagerten Verfahren
in der Schweiz zur Verfügung zu stellen.
Wie eine der Rechtslage entsprechende Erfassung der nsA
Einkünfte organisiert werden kann, ist von den zuständigen
Finanzämtern im Einvernehmen mit dem Fachbereich für Internationales
Steuerrecht festzulegen. Hierbei könnte auch folgende Vorgangsweise auf
Machbarkeit untersucht werden: Gemäß
§§ 115, 119 BAO
besteht bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese
umfasst auch die Klärung, in welchem Ausmaß ein rechtlicher Anspruch
auf Anrechnung der schweizerischen Steuern in Österreich besteht. Den in
der Schweiz tätigen Arbeitnehmern könnte daher im Rahmen dieser
erhöhten Mitwirkungspflicht aufgetragen werden (Vorhalt), eine - von der
kantonalen Steuerverwaltung zu vidierende - schriftliche Erklärung
beizubringen, dass keine Entlastung von der schweizerischen Abzugssteuer bei der
kantonalen Steuerverwaltung erwirkt wurde und dass auch kein Anrecht besteht,
eine solche zu erlangen. Es ist geplant, in der Erklärung für 2007 (L
1) einen entsprechenden Punkt aufzunehmen. Auch eine Information des
Grenzgängerverbandes erscheint wichtig.
2. Entsendung eines im Inland ansässigen
Dienstnehmers ins Ausland und (zeitweiser) Verlust des Besteuerungsrechts auf
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
2.1. Sachverhalt
Ein Arbeitgeber entsendet seinen Mitarbeiter ins Ausland
(keine begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988). Auf Grund eines mit dem anderen Staat abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens verliert Österreich das Besteuerungsrecht
für einen Teil der Einkünfte an den anderen Vertragstaat.
2.2. Lösung
a) Doppelbesteuerungsabkommen mit
Befreiungsmethode
Sind die Einkünfte eines in Österreich
ansässigen Arbeitnehmers auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, das
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode vorsieht, von der
österreichischen Besteuerung zu entlasten, so kann unter gewissen
Voraussetzungen eine Entlastung unmittelbar im Rahmen des Lohnsteuerabzugs
vorgenommen werden. Wird die Steuerentlastung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs
vorgenommen, trägt das österreichische Unternehmen die Verantwortung,
den Umfang der abkommensrechtlichen Freistellungsverpflichtung nachweisen zu
können. Die für das Unternehmen "sicherste" Nachweisführung kann
darin bestehen, die steuerliche Erfassung jener Einkunftsteile im anderen Staat
zu belegen, die auf österreichischer Seite von der Besteuerung freigestellt
werden (Besteuerungsnachweis).
Es ist wohl richtig, dass Österreich Einkunftsteile,
an denen das Abkommen dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zuweist, auch dann
von der Besteuerung freistellen muss, wenn der andere Staat in seinem
innerstaatlichen Recht hiefür eine Steuerbefreiung vorsieht; es kann daher
Fälle geben, dass in Österreich Einkünfte freizustellen sind, die
im anderen Staat nicht besteuert werden und für die daher kein
Besteuerungsnachweis erbracht werden kann. Allerdings kann die Nichtbeibringung
eines Besteuerungsnachweises auch auf andere Gründe
zurückzuführen sein, die erkennen lassen könnten, dass auf
österreichischer Seite zu Unrecht ein Verlust des Besteuerungsrechts
angenommen worden ist (zB weil eine "Remittance-Klausel" des Abkommens wirksam
geworden ist oder weil die Einstufung als "ordinarily resident" oder "resident
but not ordinarily resident" nicht richtig interpretiert wurde oder weil
schlicht nach dem Recht des anderen Staates eine andere internationale
Einkünfteaufteilung vorgenommen wurde, die sich gegenüber der
österreichischen Aufteilung im Nachhinein als richtig erweisen
könnte).
Ist für das österreichische Unternehmen eine
derartige Dokumentationsbeschaffung zu beschwerlich, dann wird zur Vermeidung
eines Haftungsrisikos empfehlenswert sein, den vollen Lohnsteuerabzug
vorzunehmen, um es sodann dem Dienstnehmer zu überlassen, beim
zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt in
Arbeitnehmerveranlagungsfällen bzw. Finanzamt "Bruck Eisenstadt Oberwart"
in Fällen einer bloßen Lohnsteuerrückzahlung bei beschränkt
steuerpflichtigen Einkünfteempfängern) die abkommenskonforme
Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen (vgl. EAS 2504).
Enthält das der Entlastungsberechtigung zugrunde
liegende Doppelbesteuerungsabkommen eine subject-to-tax-Klausel, wie dies zB im
Abkommen mit Deutschland der Fall ist, kann eine Entlastung im Rahmen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens jedenfalls nur in Anspruch genommen werden, wenn die
abkommenskonforme Besteuerung im anderen Staat entsprechend dokumentiert ist
(Besteuerungsnachweis).
Werden auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen in
Österreich steuerbefreite Einkünfte bezogen, können diese nicht
im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vom Arbeitgeber für Zwecke des
Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden und es ist der Arbeitnehmer
daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und gegebenenfalls vom
Finanzamt dazu aufzufordern.
b) Doppelbesteuerungsabkommen mit
Anrechnungsmethode
Werden von österreichischen Arbeitgebern in
Österreich ansässige Dienstnehmer in ausländische
DBA-Partnerstaaten entsandt, mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnungsmethode vorgesehen ist (insb. Italien, Großbritannien, USA,
Kanada, Japan, Schweiz und Liechtenstein), dann muss zur Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung eine Veranlagung vorgenommen werden, da eine
abkommenskonforme Anrechnung der ausländischen Steuern nicht im
Lohnsteuerabzugsweg, sondern nur im Veranlagungsweg vorgenommen werden kann.
Wenn der österreichische Arbeitgeber in Fällen dieser Art nachweisen
kann, dass die von ihm ausgezahlten Bezüge im DBA-Partnerstaat in
abkommenskonformer Weise einer Besteuerung unterzogen werden, dann bestehen
seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer
unterjährigen Doppelbesteuerung der Lohnsteuerabzug unterbleibt (siehe
hiezu auch AÖF Nr. 197/1999 im Fall der Dienstnehmerentsendung in eine
italienische Zweigniederlassung). Die Unterlassung des Lohnsteuerabzuges setzt
aber voraus:
a) dass der DBA-Partnerstaat auf Grund des Abkommens
steuerberechtigt ist, und
b) dass im Wesentlichen parallel zum österreichischen
Lohnsteuerabzug Steuerzahlungen im Ausland tatsächlich zu leisten
sind.
Denn nur in diesen Fällen wird ein Vergleich mit dem
in AÖF Nr. 197/1999 beschriebenen Besteuerungsfall sachgerecht und daher
zulässig sein (EAS 1697).
Steuerzahlungen werden im DBA-Ausland aber nur dann "im
Wesentlichen parallel zum österreichischen Lohnsteuerabzug" geleistet, wenn
laufende Steuerzahlungen in einem mit dem österreichischen Lohnsteuerabzug
vergleichbaren Ausmaß zu leisten sind.
Ist dies nicht der Fall, weil das Steuerniveau im
DBA-Ausland deutlich niedriger als in Österreich ist (wie zB im Fall der
Schweiz und Liechtensteins), kann sich der österreichische Arbeitgeber
ebenfalls noch auf diese Toleranzregelung (die ihre Wurzel in § 48 BAO
findet) berufen, wenn er dokumentieren kann, dass der in das Ausland entsandte
und simultan doppelt besteuerte Arbeitnehmer in Österreich veranlagt wird
und die Differenzbeträge laufend im Vorauszahlungsweg nachweislich an das
österreichische Finanzamt entrichtet werden.
c) Rückerstattungsanträge unbeschränkt
Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen
Nach § 13a AVOG obliegt dem Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart die auf Grund völkerrechtlicher Verträge
vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit dies nicht anderen
Behörden übertragen ist. Im Fall von unbeschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen die Lohnsteuer auch von den
DBA-steuerfreien Auslandseinkünften erhoben wurde, obliegt dies jedoch im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dem
Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen, sodass die DBA-konforme
Steuerentlastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich im
Wege der Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen hat.
3. Entlastung auf Grund der VO BGBl. II Nr. 474/2002
eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers
3.1. Sachverhalt
Ein österreichischer Arbeitgeber entsendet einen
unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ins Nicht-DBA-Ausland. Es liegt
keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11
EStG 1988 vor. Der Arbeitgeber will an der Quelle entlasten.
3.2. Lösung
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat eine
unmittelbare DBA-Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Folge, dass der
Arbeitgeber auf der Grundlage von § 138 BAO in Verbindung mit § 140
BAO die Verpflichtung übernimmt, die rechtliche Richtigkeit der
Einschränkung oder Unterlassung des österreichischen Lohnsteuerabzuges
nachzuweisen. Durch einen ausländischen Besteuerungsnachweis, aus dem klar
erkennbar hervorgeht, dass die in Österreich lohnsteuerfrei gestellten
Einkünfte von der ausländischen Steuerverwaltung erfasst worden sind,
kann diesen Erfordernissen in wirkungsvoller Weise entsprochen werden.
Kann der Arbeitgeber die Entlastungsverpflichtung nicht
nachweisen bzw. glaubhaft machen, wird er zur Haftung heranzuziehen sein. Es ist
Sache des zuständigen Finanzamtes, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem
Fachbereich für Internationales Steuerrecht, zu entscheiden, ob bei
Vorliegen der in der Anfrage aufgelisteten Nachweisunterlagen, der Arbeitgeber
von einer Haftungsinanspruchnahme befreit ist.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Entlastung vom
österreichischen Lohnsteuerabzug auf Grund der Bestimmungen eines
Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen kann, kommen im Rahmen einer Entlastung auf
Grund der Bestimmungen der VO zu § 48 BAO, BGBl. II Nr. 474/2002,
analog zur Anwendung.
4. Ansässigkeitsverlegung eines ehemaligen
Gewerbetreibenden nach Pensionsantritt; Art. 18 DBA
Österreich-Italien
4.1. Sachverhalt
Ein ehemaliger Baumeister verlegt in der Pension seinen
Lebensmittelpunkt nach Italien. Er bezieht eine Pension von der
Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft sowie eine betriebliche Rente
aus der Betriebsübergabe an seinen Sohn.
4.2. Lösung
Art. 18 DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, teilt das
Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
für frühere
unselbständige Arbeit dem
Ansässigkeitsstaat zu. Werden die Ruhegehälter jedoch von einem
Vertragstaat für die diesem Staat geleistete Dienste gezahlt, dürfen
diese im Allgemeinen nach Art. 19 DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, nur in diesem
Staat (Kassenstaat) besteuert werden.
Erhält daher ein in Italien ansässiger ehemaliger
Baumeister eine Pension von der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, kann jedoch weder Art.
18 noch Art. 19 des DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, zur Anwendung kommen, da
die pensionsbegründende Tätigkeit
selbständig ausgeübt wurde. Da
keine andere Verteilungsnorm anwendbar ist, fallen die Pensionsbezüge daher
unter Art. 21 Abs. 1 DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, und dürfen nur im
Ansässigkeitsstaat, i.e. in Italien, besteuert werden.
Ein vom OECD-MA abweichendes Ergebnis kann sich vor allem
bei jenen DBA ergeben, die - wie zB das DBA mit Indien - eine Art. 21 Abs. 3
UNO-MA nachgebildete Quellenregel enthalten. In diesem Fall dürfen diese
Pensionsbezüge auch im Quellenstaat besteuert werden. Ebenfalls ergibt sich
ein anderes Resultat für jene Länder, mit denen ein DBA abgeschlossen
wurde, das eine eigene Zuteilungsregel für Sozialversicherungspensionen
enthält (wie zB das DBA mit Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002). In diesen
Fällen wird das Besteuerungsrecht in der Regel dem Kassenstaat
zugeteilt.
Bezieht der in Italien ansässig gewordene
Steuerpflichtige neben seiner Pension aus der gesetzlichen österreichischen
Sozialversicherung auch eine Leibrente aus der Übergabe des Betriebs an
seinen Sohn, so führen diese Einkünfte zu nachträglichen
betrieblichen Einkünften, die ab Erzeugung eines steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnes steuerlich zu erfassen sind (EStR
2000 Rz 5672). Da die Renteneinkünfte nicht kraft Rechtsform, sondern
kraft Erzeugung eines betrieblichen Veräußerungsgewinnes
steuerpflichtig werden, sind sie auf der Ebene des DBA dem Artikel über die
Veräußerung von Vermögen zuzuordnen (vgl. EAS 2673), somit im
vorliegenden Fall Art. 13 Abs. 2 DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, betreffend
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das
Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, bzw. Art. 13 Abs. 1
DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, betreffend Gewinne aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Das Besteuerungsrecht wird
in diesen Fällen dem Betriebstätten- bzw. Lagestaat zugeteilt, somit
in beiden Fällen Österreich.
Da im Verhältnis zu Italien jedoch zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Methode der Steueranrechnung anzuwenden ist, dürfen
sowohl die gewerbliche Sozialversicherungsrente als auch die Leibrente
gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, in die
italienische Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Die von den
Leibrentenzahlungen in Österreich erhobene Steuer vom Einkommen ist auf die
italienische Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt,
anzurechnen.
5. Überführung von Wirtschaftsgütern im
Konzern; Abgeltung und Besteuerung einer Kundenstockübertragung
5.1. Sachverhalt
Die Ö-GmbH ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft
der DK-GmbH in Dänemark. Die Ö-GmbH ist eine reine
Vertriebsgesellschaft. 40% vom Gesamtumsatz betreffen Geschäfte mit
verbundenen Schwestergesellschaften, der so genannten Donauregion. Ende 2005
wird das Vertriebssystem der DK-Gruppe dahingehend geändert, dass die
Produkte direkt von der dänischen Konzernmutter oder anderen Firmen an die
Vertriebsgesellschaften in die Länder der Donauregion verkauft werden.
Daher kommt es 2005 zu einem Umsatzrückgang im internen
Geschäftsbereich. In der Niederschrift zur letzten Betriebsprüfung
wurde unter anderem festgehalten: "Sämtliche für den Aufbau der
Donauregion bisher angefallenen Aufwendungen mit Ausnahme der
Finanzierungskosten, die von der Muttergesellschaft getragen wurden, hat das
geprüfte Unternehmen getragen. Damit hat xxx Österreich die volle
Risikotragung für die Entwicklung dieses Marktes übernommen. Ergo
dessen ist xxx Österreich Inhaber des Kundenstamms Donauregion und im Falle
einer Organisationsänderung ist dieser abzugelten."
5.2. Lösung
Artikel 4 Abs. 1 der EU-Schiedskonvention sieht - unter
Übernahme der Grundsätze des Artikels 9 Abs. 1 des
OECD-Musterabkommens - vor:
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens eines anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaats und eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats beteiligt
sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte
Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Daraus folgt, dass bei Übertragung eines
(körperlichen oder unkörperlichen) Wirtschaftsgutes zwischen
verbundenen Unternehmen ein fremdübliches Entgelt anzusetzen ist, weil die
Vertragstaaten vereinbart haben, dass andernfalls eine entsprechende
Gewinnberichtigung durchgeführt werden kann. Diese Gewinnberichtigung liegt
aber nicht im Ermessen der Steuerverwaltung, wenn das innerstaatliche Recht -
wie dies in Österreich durch § 6 Z 6 EStG 1988 vorgesehen ist - eine
solche fremdübliche Abgeltung zwingend verlangt.
Geht daher im Zuge einer Umstrukturierung der Kundenstock
von der österreichischen Tochtergesellschaft auf ihre dänische
Muttergesellschaft über, dann muss die dänische Muttergesellschaft
hierfür ihrer österreichischen Tochtergesellschaft eine
fremdübliche Abgeltung leisten, die zu einer steuerpflichtigen Realisierung
der aus diesem immateriellen Vermögenswert herrührenden stillen
Reserven führt. Ein Anspruch auf "Besteuerungsaufschub" kann aus der
EuGH-Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, weil auch zwischen
ausschließlich in Österreich ansässigen verbundenen Unternehmen
eine unter Fremden unübliche unentgeltliche Übertragung von
Wirtschaftsgütern steuerlich nicht anerkannt wird und daher insoweit keine
unterschiedliche Behandlung zwischen dem inländischen und dem
grenzüberschreitenden Vorgang erfolgt.
6. Steuerabzug nach § 99 EStG 1988
6.1. Sachverhalt
Die Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 für in
Österreich zahlreich auftretende Künstler wird dadurch eingespart,
dass als Gesamt-Veranstalter eine konkursreife Veranstaltungsfirma auftritt,
deren Geschäftsführer ein Sozialhilfeempfänger ist und die nach
der Auftrittsserie in den Landeshauptstädten Konkurs anmeldet. Die
Unterveranstalter, die gegenüber dem Stadtmagistrat als "Veranstalter"
auftreten, die sich auch in den Medien als Veranstalter präsentieren, den
Auftritt organisieren und den Kartenverkauf durchführen, verweisen auf den
Vertrag des Künstlers mit dem Generalveranstalter.
6.2. Lösung
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus im
Inland ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Künstler oder
Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen durch Steuerabzug iHv 20% vom vollen
Betrag der Einnahmen erhoben. Der Schuldner der Einkünfte hat die Steuer
abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, wofür er abgabenrechtlich
haftet. Der beschränkt steuerpflichtige Künstler selbst ist Schuldner
der Abzugssteuer (§ 100 Abs. 2 EStG 1988), nicht Haftender. Ihm ist die
Abzugssteuer nur in den Fällen des § 100 Abs. 3 EStG 1988
vorzuschreiben.
Sollte als Gesamtveranstalterin einer inländischen
Veranstaltung eine konkursreife Veranstaltungsfirma auftreten, die ihrerseits
mit dem Künstler in vertragliche Beziehungen tritt und formell als
Schuldnerin der Einkünfte des Künstlers in Erscheinung tritt,
während ein Subauftragnehmer mit den eigentlichen organisatorischen
Aufgaben (Organisation der Auftritte, Kartenverkauf, usw.) betraut wird, und
sollte sich daher sachverhaltsbezogen ergeben, dass im Sinn der §§ 21
ff Bundesabgabenordnung (BAO) in Wahrheit nicht die Gesamtveranstalterin sondern
der Subveranstalter "Schuldner" der Einkünfte im Sinn des § 100
Abs. 2 EStG 1988 ist, so wäre die Haftung des Subveranstalters für die
Steuerabzugsbeträge gegeben.
Die gestellte Frage ist in Folge dessen primär eine
Frage der Sachverhaltsbeurteilung und weniger eine Rechtsfrage. Der Sachverhalt
ist im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu würdigen. Ist die
konkursreife Veranstaltungsfirma "nur auf dem Papier" jene Firma, die die
ausländischen Künstler unter Vertrag nimmt und müssen daher in
der wirtschaftlichen Realität die Einkünfte nicht ihr, sondern den
ausländischen Künstlern bzw. deren Agenturen zugerechnet werden, dann
trifft den Subveranstalter die Abzugsverpflichtung nach § 99 EStG 1988.
Siehe die analoge Problematik im Bereich der Kapitalertragsteuer, wenn auf dem
Papier eine liechtensteinische Stiftung als Zinsenempfänger auftritt, in
der wirtschaftlichen Realität aber die Einkünfte den dahinterstehenden
österreichischen Abgabepflichtigen zuzurechnen sind (EStR
2000 Rz 8020).
7. § 70 Abs. 2 EstG 1988 und § 99 EStG 1988;
Nettoabzugssteuer nach dem BBG 2007
7.1. Sachverhalt
Nach den Ausführungen der EAS 2807 können bei
der Berechnung der Betriebseinnahmen Spesen abgezogen werden, wenn die pauschale
Besteuerung mit 20% höher ist als die Tarifversteuerung.
7.2. Lösung
Aus einer Zusammenschau der Urteile FKP Scorpio
Konzertproduktionen GmbH (EuGH 3.10.2006, Rs C-290/04) einerseits und Gerritse
(EuGH 12.6.2003, Rs C-234/01) andererseits ergibt sich das
gemeinschaftsrechtliche Gebot (Dienstleistungsfreiheit), dass ein in einem
anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister bei der Besteuerung im
Steuerabzugsverfahren im Inland keine höhere Besteuerung erfahren darf, als
sie für den gebietsansässigen Dienstleister (unter
Außerachtlassung persönlicher Steuervergünstigungen) gegeben ist
(VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Durch das BBG 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, wurde
entsprechend dieser Rechtsprechung zusätzlich zur bestehenden und
bewährten Brutto-Abzugsteuer bei im EU/EWR-Raum ansässigen
Einkünfteempfängern eine Netto-Abzugsteuer mit einheitlichem
Steuersatz eingeführt. Aus Praktikabilitätsgründen soll zur
bestehenden und bewährten Brutto-Abzugsteuer bei im EU/EWR-Raum
ansässigen Einkünfteempfängern zusätzlich eine
Netto-Abzugsteuer mit einheitlichem Steuersatz hinzutreten.
Im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung des EuGH
können bei der Netto-Abzugsteuer die mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen)
unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben)
berücksichtigt werden. Der im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt
Steuerpflichtige hat dabei dem Abzugsverpflichteten vor Auszahlung die
entsprechenden Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) schriftlich
mitzuteilen. Der Abzugsverpflichtete kann sodann diese Ausgaben
(Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abziehen. Da allerdings der
Abzugsverpflichtete nach § 100 Abs. 2 EStG 1988 haftet, wird er einen
solchen Abzug nur nach eingehender Prüfung auf Richtigkeit der Ausgaben
(Betriebsausgaben oder Werbungskosten) vornehmen. Ein nachgelagertes
Veranlagungsverfahren steht dem beschränkt Steuerpflichtigen jedenfalls
offen.
Aus der Berücksichtigung von Ausgaben
(Betriebsausgaben oder Werbungskosten) ergibt sich, dass der Steuersatz für
die Netto-Abzugsteuer höher sein muss als jener für die
Brutto-Abzugsteuer in Höhe von 20%. Für beschränkt
Steuerpflichtige ist in § 102 Abs. 3 EStG 1988 für die Veranlagung ein
besonderer Tarif vorgesehen. Danach unterliegen beschränkt Steuerpflichtige
im Falle einer Veranlagung ab einem Einkommen von über € 2.000,- einem
Steuersatz von 38,33%. Entscheidet sich der beschränkt Steuerpflichtige
nicht für eine Veranlagung, sondern teilt er dem Abzugsverpflichteten seine
Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) sofort mit und zieht der
Abzugsverpflichtete diese ab, muss dennoch der Abzugsteuersatz einer tariflichen
Veranlagung grundsätzlich entsprechen.
In einem System der Bruttoabzugsbesteuerung wirken sich
Aufwendungen nicht steuermindernd aus; dies gilt auch für jene
Aufwendungen, die bei den Empfängern beschränkt steuerpflichtige
Einkünfte darstellen, also zB für die Gagen, die ein
ausländisches Theater an die ausländischen Künstler bezahlt.
Infolge einer wirtschaftlichen Miterfassung solcher an die beschränkt
steuerpflichtigen Künstler gezahlten Einkünfte bei der
Bruttoabzugsbesteuerung des Theaters unterblieb bisher eine gesonderte Erfassung
der solcherart bereits pauschal mitbesteuerten ausländischen Künstler
(analoge Anwendung des in § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 verankerten Grundsatzes
des Gebotes der Unterlassung einer solchen nationalen Doppelbesteuerung). Werden
aber durch einen Übergang zur Nettoabzugsbesteuerung solche Aufwendungen
aus der Abzugssteuerpflicht künftig ausgeschieden, dann lebt damit die
Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen Künstler auf. Die
Neuregelung soll daher vorkehren, dass der Abzug von Aufwendungen an in
Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Empfänger
nur dann zugelassen wird, wenn die steuerliche Erfassung der Empfänger zur
beschränkten Steuerpflicht sichergestellt wird. Die Durchführung
dieser Regelung wird im Verwaltungsweg erfolgen.
8. DBA-Entlastungsverordnung BGBl. III Nr. 92/2005 idF
BGBl. II Nr. 44/2006; Entlastung an der Quelle bei beschränkt
Steuerpflichtigen; Euro 10.000,- Grenze
8.1. Sachverhalt
Sofern die vom Schuldner der Einkünfte an den
einzelnen Einkünfteempfänger geleistete Vergütung Euro 10.000,-
nicht übersteigt, muss keine von der ausländischen Steuerverwaltung
ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-QU1, ZS-QU2) vorgelegt werden.
Werden für die Ermittlung der Euro 10.000,--Grenze die vom Schuldner
getragenen Spesen (Flugticket, Aufenthaltskosten, sonstige Spesen)
miteinbezogen?
8.2. Lösung
Gemäß
§ 2 Abs. 2
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, kann von der Vorlage einer von
der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellten
Ansässigkeitsbescheinigung Abstand genommen und die Abkommensberechtigung
bei Vorlage einer Erklärung des Einkünfteempfängers im Sinn des
Absatzes 2 dem Grunde nach als glaubhaft angesehen werden, sofern die vom
Schuldner der Einkünfte an den einzelnen Einkünfteempfänger
geleisteten "Vergütungen" Euro 10.000,- im Kalenderjahr nicht
übersteigen.
Durch § 1 der zit. Verordnung wird der Begriff
"Vergütungsschuldner" mit dem Begriff "Abfuhrpflichtigen"
grundsätzlich gleich gestellt. Damit wird klargestellt, dass im
Anwendungsbereich der DBA-Entlastungsverordnung an die aus den §§ 99ff
EStG 1988 abzuleitenden Grundsätze des Steuerabzugs angeknüpft werden
soll. Da gemäß
§ 99 Abs. 2 EStG 1988 der Abzugsteuer der volle
Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) unterliegt, erscheint es sachgerecht,
auch bei der Berechnung der Euro 10.000,- Grenze in § 2 Abs. 2 der
DBA-Entlastungsverordnung jene vom Schuldner übernommenen Nebenleistungen,
wie Flugtickets, Aufenthaltskosten und sonstige Spesen, die grundsätzlich
dem Steuerabzug unterliegen, einzubeziehen. Diese Betrachtungsweise gilt auch im
Anwendungsbereich der durch das BBG 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, bewirkten
Änderungen zur Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988, zumal durch
diese Neuregelungen kein verpflichtender genereller Umstieg auf das System der
Nettoabzugsbesteuerung bewirkt sondern lediglich ein gesetzliches Verbot der
Berücksichtigung bestimmter Betriebsausgaben bei der Vornahme des
Steuerabzugs ausgeschlossen wird.
9. Nachweisführung bei internationalen
Steuerfällen - insbesondere bei nichtselbständigen
Einkünften
9.1. Sachverhalt
Das DBA-Recht enthält keine speziellen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Nachweisführung. Auch die
DBA-Entlastungsverordnung geht davon aus, dass die Voraussetzungen zur
Entlastung gegeben sind. Die Angaben, welche gemäß der Verordnung
BGBl. II Nr. 474/2002 in einem Verzeichnis (bzw. auf dem Lohnkonto) enthalten
sein müssen, dienen nur zur Feststellung, ob der im Ausland angewendete
Steuersatz höher als 15% ist. Arbeitsrechtliche Bestimmungen hingegen haben
diesbezüglich Vorschriften, wie zB § 2 Abs. 3 AVRAG, § 7b AVRAG,
Melde und Dokumentationsverpflichtungen nach dem AÜG, Bewilligungen und
Meldungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Formular E 101
für die Sozialversicherung usw.
Oft werden von Arbeitgebern bei verschiedenen Behörden
unterschiedliche Angaben gemacht, um die jeweils günstigsten Ergebnisse zu
erzielen. In den Entlastungsverordnungen gibt es keinen Hinweis darauf, dass die
für Erfüllung arbeitsrechtlicher Erfordernisse notwendigen
Anträge, Meldungen, Bescheinigungen und Bewilligungen als Nachweis für
den Anspruch auf Entlastung beizubringen sind.
9.2. Lösung
Gemäß
§ 1 letzter Satz der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist der
Vergütungsschuldner im Falle der Steuerentlastung an der Quelle
verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des
Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des § 138 BAO glaubhaft
zu machen. Im Anwendungsbereich der DBA-Entlastungsverordnung gelten somit die
allgemeinen Grundsätze des Abgabenverfahrensrechts. Als Beweismittel kommt
gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Daraus folgt, dass auch die Vorlage von Beweismitteln, die
nach anderen als abgabenrechtlichen Vorschriften geboten sind, als zweckdienlich
angesehen werden kann, wenn die darin enthaltenen Angaben steuerlich relevant
sind. Werden vom Steuerpflichtigen in sich widersprüchliche Angaben
vorgelegt, so ist der tatsächliche Sachverhalt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu ermitteln. Ergibt sich dabei, dass die in § 1 der
DBA-Entlastungsverordnung normierten Grundvoraussetzungen des
Steuerentlastungsverfahrens an der Quelle nicht vorliegen, bedarf es keiner
weiteren Prüfung der für die Unzulässigkeit der Entlastung an der
Quelle maßgeblichen Bestimmungen des § 5 der Verordnung.
Bundesministerium für Finanzen, 22. November
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 21 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AußensteuerrechtInternationales SteuerrechtDBA-SchweizEntsendungDoppelbesteuerungsabkommenArbeitnehmerBefreiungsmethodeAnrechnungsmethodeRückerstattungsanträgeDBA-ItalienRenteneinkünfteKundenstockübertragungAbzugssteuerNettoabzugssteuerDBA-EntlastungsVO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1897-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31511
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF