…behauptet. Die 10%-Marke war aber aus anderen Gründen zu unterschreiten, siehe nachstehend. Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten und auch mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschuldigten übereinstimmenden angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung (im Vergleich zu einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs…
…abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Anhaltspunkte für eine lediglich vorübergehende Abgabenvermeidung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs…
…306,96 : 2 = € 153,48, insgesamt somit € 34.776,32, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung für die tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung der Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung war von der Täterin nicht vorgesehen. Bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen…
…einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei aber wiederum im Zweifel zu ihren Gunsten von einer geplanten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs…
…Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor, weil nach dem Verständnis der Beschuldigten wohl eine tatsächliche Entrichtung der…
…ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung nach dem Tatplan der Beschuldigten liegt nach der Aktenlage nicht vor: Selbstredend wollte A im Zuge der Zurückhaltung von Informationen an seinen Steuerberater die solcherart in weiterer…
…auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche allenfalls vom Beschuldigten angestrebte, nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs…
…a FinStrG tatbildimmanente, nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 82.000,00. Das im strafrelevanten Zeitraum aus den vorgelegten Akten sich erschließende Verhalten des Beschuldigten scheint zusammengefasst…
…im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von gerundet € 40.000,00. Dem Erschwerungsgrund einer Mehrzahl deliktischer Angriffe stehen als mildernd gegenüber eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, die offensichtliche finanzielle Zwangslage, welche A wohl zu seinen…
…FinStrG zu verhängende Geldstrafe beträgt weiterhin € 42.039,99 + € 37.355,93 = € 79.395,95 X 2, ergibt € 158.791,84. Dabei gelangt aber in typisierender Betrachtungsweise bei derartigen tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs…
…nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 200.000,00. 14.5. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der…
…den Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Anbetracht des Tatbildes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - diesbezüglich ein Abschlag von einem Drittel zur Anwendung. Läge nun beim Finanzstraftäter ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die…
…ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung nach dem Tatplan der Beschuldigten liegt nach der Aktenlage nicht vor: Selbstredend wollte A bei Tätigung ihrer Schwarzumsätze die dabei verheimlichten Abgaben nicht irgendwann später dem Fiskus…
…Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor, weil die verfahrensgegenständlichen Eingangsabgaben nach dem Tatplan des Erst- und Zweitbeschuldigten…
…ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden bei ihm ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche allenfalls vom Beschuldigten angestrebte, nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs…
…2 lit. a FinStrG tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von etwa € 43.000,00. Den Erschwerungsgründen der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten und der Vielzahl der deliktischen Angriffe stehen…
…sorgepflichtig ist. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs…