…in Ort_A nie einen Hauptwohnsitz gegeben. Zutreffend sei, dass sie in der Staat_A über eine ständige Wohnstätte verfügt habe. Sie habe in Österreich Iaut ZMR im Elternhaus noch einen Wohnsitz innegehabt und diesen nicht jedesmal abgemeldet, wodurch sich hinsichtlich dieses Prüfpunktes eine Doppelansässigkeit…
…hat und wo ihre Familie lebt und sie ihren Besitz hat, dafür sprechen, dass die ständige Wohnstätte iSd Art 4 Abs. 2 lit a OECD-MA als "besonders qualifizierter Wohnsitz" weiterhin im ersten Staat liegt. Dafür müssen jeweils die konkreten Beziehungen der Person zu den…
…Juni 2014 erstattete der Beschwerdeführer eine umfangreiche Urkundenvorlage sowie Ergänzungen bzw. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde in der er wie folgt ausführte: Der Beschwerdeführer habe seit Anfang der Neunzigerjahre in Österreich keine ständige Wohnstätte gehabt, sondern die Eigentumswohnung in **2** Wien nur gelegentlich…
…Beschwerdeführers dahingehend beschrieben, dass diese während der (Schul)Woche die Wohnung mit ihrer Großmutter bzw Mutter genutzt habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung in **2** Wien nicht als "ständige Wohnstätte" des Beschwerdeführers fungiert hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin***. Danach sei…
…als 5 Jahren in Liechtenstein wohnhaft war, erfüllte er de facto und de iure die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in Liechtenstein. Er verfügte daher in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte und war in beiden Vertragsstaaten ansässig. Als entscheidendes Abgrenzungskriterium ist im Weiteren…
…der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c…
…der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c…
…2015) fristgerecht Beschwerde. Darin führt er begründend zusammengefasst aus, dass die verlängerte Verjährungsfrist mangels Vorsatz nicht zur Anwendung komme und bei ständiger Wohnstätte in beiden Staaten der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich sei, er aber aufgrund seiner zahlreichen Auslandsaufenthalte keinen solchen in Österreich gehabt habe. Im Übrigen…
Eine „ständige Wohnstätte“ setzt zum Wohnen geeignete Räume voraus, die der potenziell ansässigen natürlichen Person zur Verfügung stehen. Dabei kann es sich um eigene, gemietete, unentgeltlich zur Verfügung gestellte oder bloß mitbenutzte Räume handeln. Sie müssen allerdings jederzeit zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen (VwGH 25…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c)…
…ist, dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren in Deutschland an der Adresse DeutschlandE sowohl über einen Wohnsitz iSd deutschen Rechts als auch über eine ständige Wohnstätte iSd Artikel 4 DBA Österreich-Deutschland (folgend: DBA) verfügt. Auch verfügte er in Österreich über einen Wohnsitz iSd …
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände war somit der Abgabepflichtige in Wohnort "zuhause", sodass lediglich dieser Wohnsitz - zum Unterschied zur elterlichen Wohnung in Ort_E - als "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland zu qualifizieren ist. 5.c) Abschließend wird bemerkt, dass für das…
…Abmeldung sei am 11. April 2007 beantragt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Bf. ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz keine ständige Wohnstätte bzw. keinen Wohnsitz im Sinne der österreichischen Abgabenvorschriften mehr gehabt habe. Es trifft zwar zu, dass der Bf. die Abmeldung bei…
…und beibehalten, es war also bereits in der ersten Jahreshälfte 2017, jedenfalls aber über den gesamten Veranlagungszeitraum betrachtet, im Sinne der angeführten Bestimmung nicht mehr die "ständige Wohnstätte". Die (allenfalls in den Vorjahren relevante) Frage, ob Frankreich im Verhältnis zu Österreich der Staat ist, zu…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c)…
…eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen…
…finanzstrafrechtlicher Vorsicht erfolgt sei. Aus dem detailliert dargestellten Sachverhalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren2017, 2018 und 2019 keine ständige Wohnstätte in Österreich gehabt und sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befunden habe. Gemäß Art. 4 Z 1 lit. a DBA iVm…
…Union. Er sei zwar in Österreich angemeldet und habe eine ständige Wohnstätte in Spanien, das engere sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Interesse habe er jedoch eindeutig in der Ukraine, wo seine Mutter wohne und sich die Firma befinde, für die er ständig tätig sei. In…
…so gilt Folgendes: 1. Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen…
…im Streitzeitraum sowohl in Österreich als auch in den USA über Wohnräume verfügt, die als "ständige Wohnstätte" iSd DBA USA zu beurteilen sind. In seiner Entscheidung vom 3.9.2024 (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0186) hat der VwGH die Entscheidung des BFG…