Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100073/2023
Fragen zum Wohnsitz (BAO) und zur Ansässigkeit (DBA Schweiz)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100073/2023vom 17.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3.5.6. Für das Bundesfinanzgericht ist in den Streitjahren 2017 und 2018 die in Österreich gelegene Wohnstätte gegenüber jener in der Schweiz die bedeutungsvollere. Beziehungen zur Schweiz bestanden in der gemieteten Wohnung an der Adresse ***Adr-CH-3*** und zu seinem (ehemaligen) Arbeitgeber, dem Unternehmen ***1-SA***, für das er im Beschwerdezeitraum auch nach seiner Pensionierung noch als Konsulent aktiv tätig war. Obwohl im Verfahren kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz erstattet wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Tätigkeit in Genf übliche Kontakte im Schweizer Arbeitsumfeld hatte. Demgegenüber fällt für Österreich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer hier Vermögen (Haus in Bregenz) und die Beziehung zur Familie hatte. Trotz der langjährig problematischen Beziehung zu seiner Frau hat er die Ehe nie aufgegeben. Streit gab es bereits ab dem Jahr 2000, dennoch hat er mit seiner Ehefrau gemeinsam das Haus in Gex und das Haus in Bregenz angeschafft. Die Beziehung zur Familie, vor allem zu seinen Kindern, aber auch zur Ehefrau, waren dem Beschwerdeführer wichtig. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kam für ihn eine Scheidung trotzt heftiger Streitigkeiten nicht in Betracht, er wollte die Ehe nie aufgeben. Es ist auch nicht dazu gekommen, die Eigentumsanteile an den Häusern in Gex und Bregenz so zu tauschen, dass er Vollbesitzer am Haus in Gex und seine Frau Vollbesitzerin am Haus in Bregenz geworden wäre. Ehe und Besitzverhältnisse am Haus in Bregenz, das über viele Jahre als Treffpunkt für die in Österreich lebenden Familienmitglieder genutzt wurde, hatten über all die Jahre Bestand. Die Verhältnisse in den Streitjahren 2017 und 2018 werden mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur Frage deutlich, was seine Beweggründe waren, die Wohnung in Genf zu mieten und was er damals plante:
"2017 war die Ehe noch zerrüttet und es war unklar, wie wir jetzt, nachdem wir schon älter gewesen sind und ich in die Pension gegangen bin, mein zukünftiges Leben gestalten oder wir unser gemeinsames Leben gestalten sollten. Eine Entscheidung hat sich damals aufgedrängt. Wir beide, meine Frau und ich, sind übereingekommen, dass wir intensivere Gespräche anfangen, ob die Ehe am Ende ist und wie die Zukunft verläuft, speziell meine Zukunft und was wir mit dem Haus in Bregenz machen. Weil das Haus in Gex hatte ich bereits verkauft. Die Idee war von mir, dass ich diese Wohnung in Genf für meine Pension verwende und dass meine Frau, wenn sie das möchte, zu mir zieht. Im Lauf der Gespräche hat sich dann aber gezeigt, auch aufgrund der Argumente, die meine Frau vorgebracht hat, dass eine Renovation des Hauses in Bregenz sinnvoll wäre, weil das Geld aus dem Hausverkauf in Gex da war. Ich habe auch die Vorstellung gehabt, dass ich nach Südfrankreich ziehe und das Geld dort investiere. Das heißt, es gab zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung, was mit dem Geld aus dem Hausverkauf in Gex passiert. Und damit eingebunden war die Klärung unseres Verhältnisses, ob wir miteinander noch können und wollen. Wir sind ja Menschen, die verheiratet sind, weil wir uns einmal geliebt haben."
Diese Ausführungen zeigen, dass zu Beginn des Jahres 2017 noch ungewiss war, wo der Beschwerdeführer in seiner Pension dauerhaft leben möchte, in der Schweiz, in Südfrankreich oder in Österreich. Das macht auch der Abschluss des vorerst befristeten Mietvertrages der Wohnung in Genf deutlich. Der Beschwerdeführer hat in dieser Phase, das Verhältnis zu seiner Frau zu geklärt, noch im Jahr 2018 die Mietwohnung in der Schweiz gekündigt und ist (dauerhaft) nach Bregenz gezogen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit starke wirtschaftliche Beziehungen zu Schweiz hatte, ist bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hervorzuheben, dass das Haus in Bregenz über viele Jahre für den Beschwerdeführer der Bezugsort zur Familie war. Diese persönlichen Beziehungen, die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich wohnhaften Familienmitgliedern, sind für das Bundesfinanzgericht von besonderem Gewicht und machen das über viele Jahre genutzte Haus in Bregenz gesamthaft betrachtet zur bedeutungsvolleren Wohnstätte gegenüber der zeitlich begrenzt gemieteten Wohnung in Genf. In den Beschwerdejahren ist gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz daher Österreich und nicht die Schweiz der Ansässigkeitsstaat gewesen. Letztlich wird darauf verwiesen, dass sich diese Beurteilung mit jener in der Schweiz deckt. Die Firmenpension des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 61.160,00 (€ 52.158,10) wurde im Jahr 2018 in der Schweiz nicht besteuert, von den Einnahmen aus seiner Konsulententätigkeit in Höhe von CHF 34.062,00 (€ 29.048,55) wurde nur Quellensteuer in Höhe von CHF 2.855,00 (€ 2.434,78) abgezogen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die nach dem DBA Schweiz (auch) Österreich zugewiesenen Besteuerungsrechte wahrgenommen.
3.5.7. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Pensionierung bereits im März 2017 die Wohnung in der Schweiz anmietete, das Haus in Frankreich verkaufte und dort auch keine andere Wohnstätte mehr hatte, kommt Frankreich nicht als jener Staat in Betracht, in dem der Beschwerdeführer als gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Frankreich (BGBl. 613/1994) als ansässig gilt. Er hatte das Haus nicht mehr zur dauernden Nutzung bestimmt und beibehalten, es war also bereits in der ersten Jahreshälfte 2017, jedenfalls aber über den gesamten Veranlagungszeitraum betrachtet, im Sinne der angeführten Bestimmung nicht mehr die "ständige Wohnstätte". Die (allenfalls in den Vorjahren relevante) Frage, ob Frankreich im Verhältnis zu Österreich der Staat ist, zu dem der Beschwerdeführer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte, bedarf daher im Beschwerdezeitraum keiner weiteren Klärung.
3.5.8. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren vornehmlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die relevanten Rechtsfragen sind mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Rechtsbelehrung
[...]
Feldkirch, am 17. September 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100073/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100073.2023
- Stammnummer
- 149662
- Gültig
- 17.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF