Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100361/2025
Tunnelbau - Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz / Hinterzogene Abgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100361/2025vom 11.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Bf. sowohl in der Schweiz über die - wie festgestellt - Unterkünfte der X AG, als auch jene in Österreich frei verfügen konnte, war - unvorgreiflich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung - das Bestehen von zwei Wohnstätten zu bejahen. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen, wobei bereits vorweg festgehalten wird, dass für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (und somit den Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat, auf das Gesamtbild seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen kommt eine wesentliche Rolle zu. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (VwGH vom 25.11.2015, 2011/13/0091). All diese judikativen Prämissen vorangestellt zeigt sich, dass die stärkere Bindung des Bf. - auch wenn er dies im Verfahren anders darzustellen versuchte - schon deshalb nach Österreich bestand, da er - neben der Beibehaltung einer Wohnstätte - alle 14 Tage (bzw. in Ausnahmefällen alle drei Wochen) das Besuchsrecht zu seinen im Inland aufhältigen, minderjährigen Drillingen ausgeübt hat. Diese persönliche Beziehung war dem Bf. so wichtig, dass er selbst, nachdem seine Verbindung zur Zeugin Freundin1 beendet war, sofort eine Wohnung anmietete, die Platz für alle Kinder bot. Darüber hinaus unterhielt er im Bezirk Ort in A während des gesamten Streitzeitraumes Liebesbeziehungen, vorerst zur Zeugin Freundin1 und danach zur Zeugin Freundin2, mit der er ab 2020 sogar zusammen wohnte. Auch zu ihnen fuhr er alle 14 Tage (bzw. in Ausnahmefällen alle drei Wochen), bzw. fanden diese Treffen gemeinsam mit den Drillingen statt. Auch das unterstreicht, dass der Bf. erkennbaren Wert nicht nur darauf legte, seine Partnerinnen zu treffen, sondern auch, dass seine Freundinnen ein gutes Verhältnis zu seinen Drillingen entwickelten bzw. sich mit diesen gut verstanden, was die Bindung an seine persönlichen Beziehungen in Österreich noch verstärkt. Die Behauptung des Bf., er habe sich lediglich während der Besuchsrechtswochenenden in Österreich aufgehalten und die Freizeit hauptsächlich in der Schweiz verbracht, ist damit - auch im Lichte der weiteren festgestellten Umstände - nur wenig glaubhaft. So steht diese Darstellung nicht im Einklang damit, dass sich der Bf. - ganz offensichtlich in seiner Freizeit - gemeinsam mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin Freundin1 am 16. Juli 2014 - einem Mittwoch - ohne der Drillinge in Italien befand, wie aus dem Rechtshilfeakt des BG Ort in A zu GZ hervorgeht. Den Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahren behob er an einem Montag im Inland (Akt BG Ort in A zu GZ, ON 18), den Mietvertrag für die Wohnung in Ort in A unterfertigte er an einem Freitag, den Nachtrag dazu an einem Mittwoch, jeweils in Ort in A (Beilage ./D zum SS vom 23.3.2022). Bei der BH Ort in A sprach er im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt an einem Montag vor, der Beschluss über die Befreiung von der Unterhaltsleistung für den Sohn wurde ihm an einen Freitag in Ort in A zugestellt. Somit ist die Verfahrensbehauptung, er sei nur an den Besuchstagen (somit Samstag und Sonntag) in Österreich gewesen, unrichtig. Auch ist in Ermangelung nachgewiesener engerer sozialer Kontakte in der Schweiz - mit Ausnahme der festgestellten Treffen mit dem Bruder, die schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, da sie lediglich einmal pro Monat und nur dann stattfanden, wenn der Bf. eine Freischicht hatte (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19) - nach Ansicht des Gerichtes der Lebensmittelpunkt im Inland zu bejahen. Dass er seinen inländischen Führerschein gegen einen Schweizer eintauschte, Fahrzeuge in der Schweiz zugelassen (und dort versichert) waren, er seinen Hauptwohnsitz in Österreich ab- und verschiedene in der Schweiz anmeldete, die Wohnung in 0000 Ort in A laut Nachtrag zum Mietvertrag nur als Zweitwohnsitz genutzt werden dürfe und dafür neben der Orts- und Nächtigungstaxe auch die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben wurde und schließlich auch ein Konto in der Schweiz und eine Telefonnummer dort bestanden , ändert an der vorgenommenen Gewichtung nichts: Eingangs ist im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Bf. an dieser Stelle - was im übrigen auch Relevanz für die Frage der hinterzogenen Abgabe hat - ausdrücklich zu betonen, dass er den für die Beurteilung seiner tatsächlichen Lebensverhältnisse wesentlichen Sachverhalt nicht von Anfang an offen legte, sondern gezielt selektiv Vorbringen erstattete bzw. Beweismittel vorlegte: So verschwieg der Bf. zunächst gerade jene Umstände, die auf eine erhebliche persönliche und soziale Verankerung im Inland hindeuten. Insbesondere verlor er kein Wort über seine regelmäßige Besuchsrechtsausübung im Inland und erwähnte auch die von 2013 bis 2017 bestehende Beziehungen zur Zeugin Freundin1 nicht; auch verlor er keiner Silbe darüber, dass er zu ihrer Wohnung einen Schlüssel hatte und sich dort regelmäßig sogar mit den Drillingen aufhielt. Das Gericht wollte er Glauben machen, dass er den Betreuungspflichten bis 2017 unregelmäßig in der 50 qm Wohnung der Mutter nachgekommen sei, und dass er "zufällig" im Jahr 2019 die Zeugin Freundin2 in Ort in A kennengelernt habe (Beschwerde vom 11.11.2002, S. 2 und 7). Dass er im Jahr 2019 tatsächlich bereits 2 Jahre mit dieser Zeugin liiert war, offenbarte er ebensowenig (vgl. zum Zeitpunkt des Beginns dieser Beziehung die ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 4). Erst nachdem das Gericht diese Umstände aufgriff bzw. sich diese im Zuge amtswegiger Erhebungen und der Beischaffung einschlägiger Akten manifestierten, sah sich der Bf. veranlasst, seine bisherige Verantwortung gegen Ende der mündlichen Verhandlung abzuändern (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19). Jedenfalls kann aus beweiswürdigungsrechtlicher Sicht dieses Verhalten nicht als bloß zufällige oder belanglose Unvollständigkeit der Darstellung abgetan werden. Vielmehr betrifft die Auslassung gerade jene Tatsachen, die geeignet sind, das vom Bf. gezeichnete Bild einer im Wesentlichen auf die Schweiz konzentrierten Lebensführung zu erschüttern. Unter diesem Gesichtspunkt kommt somit auch den eingangs genannten und vom Bf. gesetzten Handlungen keinerlei Relevanz zu, da sie - unabhängig davon, dass der Lebensmittelpunkt bereits aufgrund der Besuchsrechtsausübung zu den Drillingen und der Beziehungen zu den genannten Zeuginnen im Inland zu bejahen ist - nur als (weitere) Verschleierungshandlungen der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren sind, was auch durch nachfolgende Fakten unterstrichen wird: So hat der Bf. seinen ursprünglich in Österreich ausgestellten Führerschein zwar im Jahr 2015 in eine schweizerische Fahrerlaubnis umtauschen lassen. Bemerkenswert ist - wie aus der Niederschrift der BH Ort in A vom 30.12.2025, GZ hervorgeht-, dass er diesen im November 2024 (dem Zeitpunkt, zu dem seiner Ansicht nach der Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlagert worden wäre), nicht wieder in einen österreichischen Führerschein zurücktauschen ließ. Selbiges gilt für die Vereinbarung, wonach die Wohnung nur als Zweitwohnsitz genutzt werden dürfe (Nachtrag zum Mietvertrag vom 15.3.2017): Auch hier konnte der Bf. keine Änderung, gültig ab November 2024, vorlegen, wonach die Unterkunft nunmehr als Hauptwohnsitz gebraucht werden könne. Auf Frage der Richterin, warum er den Nachtrag aber keine Aufhebung desselben abgeschlossen habe, gab der Bf. an, dass er ja ohnedies seinen Hauptwohnsitz bei der Gemeinde angemeldet habe (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 22). Dass er bei derselben Gemeinde aber mit Wirksamkeit zum 30.3.2017 einen Zweitwohnsitz an der Wohnadresse in Ort in A anmeldete, und somit - seiner Logik folgend - kein Nachtrag zum Mietvertrag nötig gewesen wäre, zeigt zudem, dass der Bf. mit nicht unerheblichen formalen Aufwand den Anschein eines Lebensmittelpunktes in der Schweiz zu erwecken suchte, ohne die damit einhergehenden tatsächlichen Konsequenzen dauerhaft zu leben. Das Unterbleiben der Rückgängigmachung des Nachtrags und des Umtausches des Führerscheins im Jahr 2024 sind daher weitere gewichtige Indizen dafür, dass die (bloß) behauptete Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz letztlich gar nie beabsichtigt war und die beschriebenen Handlungen nur zum Schein erfolgt sind. Dass den Umsatzlisten (Beilagen ./K und ./K1 zum SS vom 23.3.2022) gezielte Umsatzabfragen zugrunde liegen, hat das Gericht an anderer Stelle bereits ausführlich dargelegt und fügen sich in das Bild, mit welchen Mitteln der Bf. versuchte das Gericht von seinem Verfahrensstandpunkt zu überzeugen. Nun hat der Bf. in seiner Erststellungnahme vom 23.3.2022 Kontoblätter der Stadtgemeinde Ort in A vorgelegt, aus denen die Vorschreibung von Orts- und Nächtigungstaxe, sowie der Zeitwohnsitzabgabe in den Jahren 2018-2022 hervorgeht (Beilagen ./F-./F4). Dazu ist festzuhalten, dass während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt wurden, dass diese Abgaben auch tatsächlich bezahlt wurden, woran - aufgrund all des Vorgesagten - beim Gericht jedenfalls Zweifel bestehen. Selbst wenn diese Abgaben vom Bf. entrichtet sein sollten, ändert das schon deshalb nichts an der Bejahung des Lebensmittelpunkts in Österreich, da dieser nicht von der Frage, ob nach landesgesetzlichen oder gemeindeinternen Vorschriften eine Abgabe entrichtet wurde, abhängt. Schließlich hat der Bf. in wesentlichen Punkten (arg. Besuchsrechtsausübung, Freundinnen im Inland, Wohnstätten) nicht die gesamte Wahrheit von Anfang an offen gelegt, sodass es durchaus im Bereich des Möglichen ist, dass der Bf. - um einer Besteuerung seiner Einkünfte im Inland zu entgehen - die Begleichung dieser (im Vergleich zur Einkommensteuerlast geringen) Beträge im Inland bewusst in Kauf genommen hat. Somit verbleiben noch die in der Schweiz gemeldeten und versicherten KFZs, die dortige Telefonnummer, das dortige Konto und die dortige Krankenversicherung. Dass in der gleichen Zeit auch ein Konto in Österreich bestand und der Nachweis der Auflösung des inländischen Mobilfunkvertrages nicht nachgewiesen wurde, sei nochmals erwähnt. Insgesamt führt die gebotene Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse somit zum Ergebnis, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Bf. ganz klar und unmissverständlich in Österreich lag.
Die Feststellungen zur Quellensteuer und der Einkommensbesteuerung in Österreich sind den vorgelegten Unterlagen des Bf. und dem elektronischen Veranlagungsakt entnommen. Er setzte diesen Berechnungen auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles entgegen (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 24).
Unstrittig hat sich der Bf. nicht in der Schweiz über die steuerrechtlichen Konsequenzen informiert, was er - nach anfänglichem Leugnen - zugestand (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 23f). Nun behauptete er im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals, dass er sich bei der belangten Behörde, nämlich durch Vorsprache bei einer Mitarbeiterin, mit dem Vornamen "K" in der Dienststelle Ort in A darüber erkundigt hätte, welche Schritte er setzen müsse, damit er, wenn er in die Schweiz gehe, keine Probleme mit der Steuer bekomme. Es sei ihm damals von besagter "K" mitgeteilt worden, dass er nur den Hauptwohnsitz in Österreich abmelden müsse. Auch habe er einmal ein Schreiben der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Steuerausgleich erhalten; daraufhin habe es 2018 oder 2019 Telefonate mit Mitarbeitern des FAÖ gegeben, denen er geschildert habe, dass er in der Schweiz tätig sei, womit - nach deren Auskunft - die Sache erledigt gewesen sei (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 23f). Diese Angaben sind aus nachfolgenden Gründen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren: So finden sich weder für das behauptete Gespräch mit einer Frau "K" in der Behörde noch die telefonischen Interventionen im Akt irgendwelche Vermerke oder Eintragungen. Auch der Bf. - der, wie oben ausgeführt, administrativen Aufwand zu Beweiszwecken nicht scheut - hat keinerlei objektivierbare Belege für diese Aussagen vorlegen können. Dies erstaunt deshalb, da von einem Abgabepflichtigen durchaus erwartet werden kann, dass er derartig wichtige Rechtsauskünfte - so sie denn erfolgt sind - in irgendeiner Form verschriftlicht (etwa durch Übermittlung einer das Gespräch zusammenfassenden Eingabe an die belangte Behörde via FinanzOnline). Nicht nur, dass in den Akten der belangten Behörde keine entsprechenden Kontaktaufnahmen und insbesondere keine persönlichen Vorsprachen dokumentiert sind, spricht gegen die Richtigkeit der Angaben einerseits etwa, dass der Bf. auf Nachfrage nicht aufklären konnte, wie die belangte Behörde (die ihn nach dessen Aussage angerufen habe) zu seiner Schweizer Telefonnummer gekommen sein sollte (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, 24); andererseits sind diese Äußerungen im Zusammenhang mit der im Verfahren hervorgekommenen Tendenz des Bf., die tatsächlichen Verhältnisse nicht vollständig offenzulegen, sondern durch selektives Vorbringen und nachgeschobene Behauptungen ein für ihn günstigeres Bild zu erzeugen, zu sehen. Gerade vor diesem Hintergrund ist dem erst - nach beinahe 5-jähriger Verfahrensdauer - am Ende der mündlichen Verhandlung am 27.8.2026 erhobenen und aktenmäßig nicht nachvollziehbaren Vorbringen zur angeblichen persönlichen Vorsprache bei Frau "K" jeglicher Beweiswert abzusprechen.
Dass keine wesentliche Änderung in der Lebensführung zwischen seiner Tätigkeit für die J AG in der Schweiz 2002-2009 und jener ab 2013 bis 2024 eingetreten ist, zeigt sich daran, dass der Bf. selbst auf Frage des Gerichtes zu diesem Punkt keine plausible Antwort geben konnte und schließlich ausführte: "Ich bin von 2002-2009 nach Hause gefahren, weil dort mein Lebensmittelpunkt war, ab 2013 bin ich nur deswegen nach Hause gefahren, damit ich meine Kinder sehen kann" (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 20). Er musste dabei jedoch zugestehen, dass er sowohl bei seinem Erstaufenthalt als auch dem verfahrensgegenständlichen Folgeaufenthalt alleine in der Schweiz war und er bei der J AG 2-3x/Monat und danach 2x/Monat nach Österreich fuhr. Dass er 2002-2009 noch verheiratet war, mag zwar ein Unterschied gewesen sein, wie auch die Tätigkeit für ein österreichisches Unternehmen; ab 2013 hatte er aber durchgehend Freundinnen in Österreich und war - wie für die J AG auch - im Tunnelbau tätig. Insgesamt konnte der Bf. dem Gericht den Unterschied in seiner Lebensführung nicht erklären, sondern zeigte sich anhand der beruflichen Tätigkeit, der Unterkunft je in Dienstgeberherbergen, den regelmäßigen Heimfahrten zu den Kindern und der Ehefrau bzw. später zu den Kindern und der jeweiligen Freundin, dass keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, was für die Frage einer hinterzogenen Abgabe relevant ist (siehe sogleich).
Die Feststellung wonach eine hinterzogene Abgabe vorliegt ergibt sich aus nachfolgender Würdigung: Die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und die dadurch eingetretene (objektive) Abgabenverkürzung sind im vorliegenden Fall - wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird - unstrittig. Was nun die Feststellung anlangt, wonach in den Veranlagungsjahren 2014 und 2015 eine vorsätzlich nicht erklärte Abgabe vorliegt, ist für die Beweiswürdigung allgemein vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung des VwGH zur verlängerten Verjährungsfrist das - im Vergleich zum Strafrecht - weniger strenge Beweismaß im Abgabenverfahren betont, sodass gerade nicht der Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhoben wird (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118; 17.1.2024, Ro 2021/13/0019; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es folglich somit auch bei der Frage, ob vorsätzliches Handeln vorliegt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Rücksichtlich dieser judikativen Vorgaben kam das Gericht aufgrund der nachfolgend dargelegten Würdigung zu dem Schluss, dass es zumindest wahrscheinlicher ist, dass der Bf. die Verwirklichung der Abgabenhinterziehung für möglich gehalten, er diese somit als naheliegend angesehen und auch hingenommen hat, als, dass dem nicht so war, wobei dabei insgesamt zu berücksichtigen ist, dass nach der Lehre und Rechtsprechung bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen - wie dem Bf. - die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 33 Rz 219; VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150 und VwGH 25.3.1999, 97/15/0056): Wie bereits dargelegt, hat der Bf. während des insgesamt beinahe fünf Jahre dauernden Verfahrens den maßgeblichen Sachverhalt in nicht mehr vernachlässigbarem Ausmaß unvollständig und lückenhaft dargestellt und Beweismittel selektiv vorgelegt; so hat er behauptet,
dass er das Besuchsrecht zu den Drillingen ab 2013 nur unregelmäßig ausgeübt habe (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 2 u. 7), dies, obwohl das Beweisverfahren ergab, dass er diesem - wie festgestellt - regelmäßig nachkam;
dass er das Besuchsrecht von 2013 bis 2017 in der 50qm-Wohnung seiner Mutter in Adr3 ausgeübt hätte (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 2), dies, obwohl er ab 2013 eine Beziehung zur Zeugin Freundin1 - wie festgestellt - unterhielt und in deren Wohnung, zu der ihm ein Schlüssel ausgehändigt wurde, das Besuchsrecht zu den Kindern ausgeübt wurde und diese dort auch regelmäßig gemeinsam mit dem Bf. nächtigten;
dass er im Sommer 2019 die Zeugin Freundin2 zufällig in Ort in A kennenlernte (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 7), dies, obwohl sie sich bereits - wie festgestellt - über zwei Jahre vorher über soziale Medien kennenlernten und er somit jedenfalls von 2014 weg durchgehend bis ins Jahr 2024 - mit wenigen Wochen Unterbrechung - Freundinnen in Österreich hatte, die er ebenso regelmäßig besuchte;
dass auch die Zeugin Freundin2 in die Schweiz auswandern wollte (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 7), was diese dezidiert in Abrede stellte;
dass die gesamte Post an seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz zugestellt worden sei, und nur Post den Zweiwohnsitz in Österreich betreffend (zB Stromabrechnung, Zweitwohnsitzabgabe, Orts- und Nächtigungstaxe, etc.) dorthin zugestellt worden wäre (SS vom 23.3.2022, S.4), dies obwohl ihm - wie festgestellt - auch neben Schriftstücken den Zweitwohnsitz betreffend, Poststücke sowohl nach 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr***, als auch Adresse5 zugestellt wurden, die nichts mit dem Zweiwohnsitz zu tun hatten;
dass er im Zeitraum 2015-2018 einen Wohnsitz in Adresse7 anmeldete, dies obwohl sich im Verfahren herausstellte, dass er dort nicht regelmäßig aufhältig war, sondern regelmäßig in den Baustellenunterkünften nächtigte.
Ins Gewicht fällt auch, dass der Bf. entgegen seiner im § 210 Abs. 1 Z 3 IO normierten Verpflichtung, wonach jeder Wechsel des Wohnsitzes während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung in einem Schuldenregulierungsverfahrens unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen ist, nicht nachgekommen ist. Eine derartige Mitteilung findet sich im von Amts wegen eingeholten Schuldenregulierungsakt des BG Ort in A zu GZ nicht; im Gegenteil: Wie ausgeführt, wurde etwa der Beschluss, mit dem ihm die Restschuldbefreiung erteilt wurde, noch im Jahr 2018 nach ***2***, Adresse5 zugestellt (Akt GZ, ON 18). Auch im Pflegschaftsverfahren gab er etwa in der Eingabe an das BG Ort in A vom 1.4.2019 bzw. in der Niederschrift vom 18.3.2019 vor der BH Ort in A je als Kontaktadresse jene in 0000 Ort in A an (GZ, ON 34). Es liegt - bei Würdigung aller Umstände - ein äußerst opportunistische Verfahrensverhalten des Bf. vor: Das Gericht kann sich nicht des Eindruckes erwehren, dass sich der Bf. je nach dem jeweiligen Verfahren und dem damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen entschied, seinen Lebensmittelpunkt entweder in Österreich oder in der Schweiz zu behaupten. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass es dem Bf. nicht um eine wahrheitsgemäße Offenlegung seiner tatsächlichen Lebensverhältnisse ging, sondern darum, je nach Bedarf diejenige Sachverhaltsdarstellung aufrechtzuerhalten, aus der er sich die jeweils günstigste Rechtsfolge versprach. Nun war der Bf. vor seiner Tätigkeit für die X AG bereits für die J AG - wie ausgeführt - ebenfalls in der Schweiz im Tunnelbau beschäftigt. Ihm war das Ausmaß der weitaus höheren Steuerbelastung in Österreich im Vergleich zur Schweiz daher durchaus bewusst. In den Jahren 2007 bis 2009 lag der Durchschnittsteuersatz für die Einkünfte - wie festgestellt - zwischen rund 24 und 28%. Obwohl er in der Schweiz von 2014 bis 2020 Einkünfte zwischen Euro xxxxxx und Euro xxxxxx - und somit jedenfalls mehr als in den Jahren 2007-2009, wie aus den Steuerakt ersichtlich - bezogen hat, wurden dort nur zwischen Euro xxxx und Euro xxxx an Quellensteuer einbehalten, was einer Steuerbelastung zwischen 11 und 14%, und somit nur der Hälfte der in Österreich während seiner Tätigkeit für die J AG 2007-2009 angefallenen entspricht. Es ist völlig unglaubwürdig, dass der Bf. der Annahme war, sämtliche Steuerpflichten alleine durch die (dienstgeberseitig vollzogene) Abfuhr der Quellensteuer erfüllt zu haben. Schließlich besteht - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt wird - die Pflicht, dass jeder, der sich zum Zwecke der Einkünfteerzielung ins Ausland begibt, Erkundigungen auch im Bereich des Steuerrechts einholen muss. Diese Erkundigungen hat der Bf. ebenso unterlassen. Ein Abwägung aller genannten Fakten führt das Gericht somit zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass im Gegenstand für die Jahre 2014 und 2015 von einer hinterzogenen Abgabe auszugehen ist, respektive der Bf. eine Hinterziehung bewusst in Kauf genommen hat, als dass dies nicht der Fall ist.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilstattgabe Einkommensteuerbescheide 2014-2020)
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG 9 , § 1 Tz 6). Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes und beginnt mit dessen Begründung.
Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition des Begriffes "Wohnsitz", weshalb für die Auslegung dieses Begriffes § 26 BAO maßgebend ist. Demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0412; 24.1.1996, 95/13/0150). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung "innehaben". Innehaben einer Wohnung im Sinne der genannten (BAO-)Bestimmung bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 16.9.1992, 90/13/0299; 14.11.1996,94/16/0033). Als Rechtsgründe für das Innehaben kommen außer (Wohnungs-)Eigentum, (Unter)Miete und dem Wohnrecht nach ABGB auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Tzen 1 ff). Der Tatbestand "Innehaben" ist nicht nur dann erfüllt, wenn man über eine "eigene Wohnung" verfügt. Auch eine abgeleitete Verfügungsmacht über eine Wohnung wird als ausreichend angesehen. (Doralt, EStG9, § 1 Tz 15; Ritz, aaO, § 26 Tz 12; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 1 Tz 7). Ob die Wohnung auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, S. 335). Das tatsächliche Benützen der Wohnung spricht bloß für die Erfüllung des Tatbestandes "beibehalten und benutzen". Benutzt der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich, dann ist der Wohnsitz jedenfalls erwiesen.
All diese gesetzlichen und judikativen Vorgaben vorausgestellt, zeigt sich sohin zur Frage des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Bf. nachfolgendes Bild: Er verfügte ab dem Veranlagungsjahr 2014 über einen Wohnsitz im Sinne der Vorausführungen bei seiner Freundin Freundin1 (bzw. davor bei seiner Mutter in Adr3). Nicht nur, dass er für die Wohnung - wie festgestellt - einen Schlüssel zur Verfügung gestellt bekam, benützte er diese auch während seiner Anwesenheiten im Inland, dies auch gemeinsam mit seinen Drillingen. Das Beweisverfahren hat schließlich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Bf. vorab seine Freundin hätte um Erlaubnis fragen müssen, vielmehr konnte er offenbar kommen und gehen wann er wollte. Ab März 2017 traf all dies dann auf die von ihm gemietete Wohnung in Ort in A zu. Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass der Bf. im Inland über einen Wohnsitz verfügte, sodass er gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Nun ist dabei jedoch auch das Besteuerungsrecht der Schweiz zu berücksichtigen. Nach Art. 3 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Art. 6 DBG ist bei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Es ist somit als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Bf aufgrund des vorliegenden Sachverhalts im Beschwerdezeitraum auch in der Schweiz einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
In der Folge ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht Österreichs durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (VwGH vom 26.02.2015, 2012/15/0035 sowie VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/15/0050). Im gegenständlichen Fall ist daher das Abkommen vom 30.01.1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; BGBl. Nr. 64/1975; geändert zuletzt durch BGBl. III Nr. 169/2012 (in Folge: DBA Schweiz) anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens lauten wie folgt:
Artikel 4:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25.
Artikel 15:
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Artikel 23:
1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
Der Bf. war - wie ausgeführt - in den Beschwerdejahren sowohl in Österreich als auch der Schweiz ansässig. Art 4 Abs. 2 lit a DBA-Schweiz sieht für diesen Fall des Bestehens eines Wohnsitzes in beiden Vertragsstaaten für die Frage der Ansässigkeit vor, dass bei der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen ist. Es kommt somit jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, zu dem die engeren wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen bestehen bzw. bestanden haben. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2020/15/0089; VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Der VwGH räumt dem Bundesfinanzgericht in seiner Rechtsprechung weitgehende Spielräume ein und sieht vor, dass die Beurteilung der Frage in welchem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln ist und entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (VwGH vom 17.10.2017, Ra 2016/15/0008; sowie VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/13/0186). Das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat gibt den Ausschlag. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Wirtschaftliche Beziehungen des Bf. zur Schweiz bestehen in jedem Fall aufgrund der nichtselbständigen Tätigkeit für die genannten schweizerischen Firmen. Unter persönlichen Beziehungen sind jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit einem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Dabei spielen familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen eine wesentliche Rolle. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (VwGH vom 25.11.2015, 2011/13/0091). Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in den Streitjahren aufgrund der dort geschilderten engeren persönlichen Beziehungen in Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist daher im Beschwerdezeitraum in Österreich anzunehmen und ist daher Österreich Ansässigkeitsstaat im Sinne des Art 4 DBA Schweiz. Nach den Zuteilungsregeln des Art 15 DBA Schweiz kommt somit der Schweiz das grundsätzliche Besteuerungsrecht als Tätigkeitsstaat zu. Österreich kommt als Ansässigkeitsstaat ebenfalls das Besteuerungsrecht zu, durch den Methodenartikel Art 23 Abs 2 DBA Schweiz wird jedoch normiert, dass Österreich die Besteuerung der genannten Einkünfte nur unter Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Steuer vornehmen darf. Eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte wird somit vermieden. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen korrekterweise von einem Besteuerungsrecht Österreichs ausgegangen und hat zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung die in der Schweiz bereits abgeführte Quellensteuer im Sinne des Art 23 DBA Schweiz angerechnet.
Nun war im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung 2014 und 2015 die Frage strittig, ob für diese möglicherweise bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nämlich nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Das gilt auch für den gegenständlichen Fall, sodass grundsätzlich die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2014 am 31.12.2019 bzw. jene für das Jahr 2015 am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Soweit eine Abgabe jedoch hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO zehn Jahre. Zu klären war somit, ob die Einkommensteuer 2014 und 2015 als hinterzogen gilt und somit die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert wurde. Das wurde - wie festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - bejaht. Rechtlich macht sich nämlich nach § 33 Abs. 1 FinStrG der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen - wie hier vorliegend -, in denen es kein Strafverfahren gibt, ist es damit Sache der belangten Behörde bzw. des Gerichts, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.
Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 27.2.2014, 2012/15/0168; 31.1.2018, Ro 2017/15/0015; 14.9.2017, Ro 2015/15/0027, und schon 26.5.1993, 90/13/0155).
All diese Prämissen vorausgeschickt, ist - was zwischen den Parteien mangels gegenteiligem Vorbringens ohnedies unstrittig ist - die objektive Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG erfüllt, da unter Verletzung der den Bf. gemäß § 119 BAO treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärungen 2014 und 2015 eine Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, nämlich der Einkommensteuer, bewirkt wurde. Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt, war auch aufgrund der vielzählig festgestellten Tatsachen, sohin der derart festgestellten äußeren Umständen, respektive den vom Bf. gesetzten (Verschleierungs-)Handlungen der Schluss auf Bejahung der subjektiven Tatseite zu ziehen. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum odgl. kann ebenso nicht ausgegangen werden, da es der Bf. im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht unterlassen hat, fachliche Erkundigungen zur Steuerpflicht - wie festgestellt - einzuholen. Die Judikatur zum Rechtsirrtum verlangt nämlich für die Exkulpierung des Täters die Erkundigung bei sachkundigen Personen, die der Bf. offensichtlich unterließ, sodass eine solche nicht angenommen werden kann.
Nachdem keinerlei Zweifel an der von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vorgenommenen Berechnungen bestehen, und der Bf. die Bestreitung der Höhe nach zurückzog, war den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide - im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen - somit teilweise Folge zu geben.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung Beschwerden iZm der Aussetzung)
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
"212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
…
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
…
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
Gegenstand der angefochtenen Bescheide vom 9.6., 14.6. und 4.7.2023 war einerseits jeweils die Verfügung des Ablaufes von Aussetzungen iZm den Einkommensteuervorschreibungen 2014 - 2020 gemäß § 212a Abs. 5 BAO, sowie andererseits die Festsetzung der sich daraus ergebenden Aussetzungszinsen iSd Abs. 9 der leg. cit. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde bezüglich der Festsetzung der Abgabe zu verfügen (VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). Die belangte Behörde hat am 9.6. bzw. 14.6.2023 jeweils über die Beschwerden gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2014-2020, die Grundlage für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung waren, entschieden. Damit ist der Grund für die Aussetzung der Einhebung weggefallen. Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde kein Ermessen zu.
Der Ablauf der Aussetzung und die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gesetzeskonform erfolgt.
1.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Beschwerden Säumniszuschläge)
Nach § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Bescheide entfalten daher ihre volle Wirksamkeit bereits mit ihrer Zustellung; eine Bescheidbeschwerde berührt die Wirkungen des Bescheides nicht (Ritz, aaO, § 254, Tz 2).
Durch § 212a BAO wurde die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einem eingebrachten Rechtsmittel geschaffen.
Aus dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Beschwerde wirksam ist, folgt, dass eine solche unerledigte Beschwerde der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegensteht.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO). Nach Abs. 2 beträgt der erste SZ 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist ein zweiter SZ für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter SZ ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten SZ entrichtet ist. Der SZ beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Nach § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO sind für Abgabenschulden Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz leg. cit. betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) haben unabhängig davon, ob sie zeitgerecht (insbesondere vor Fälligkeit) gestellt werden, zwingend die Hemmung der Einbringung der nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben zur Folge (Ritz, aaO, § 230 Tz 11). Soweit dem Aussetzungsantrag einbringungshemmende Wirkung zukommt, hat er dem § 217 Abs. 4 lit. b zufolge auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung. Diese Wirkung besteht bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages. Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte SZ keine Änderung (UFS 09.01.2012, RV/0184-I/11 mwN).
Nun wurde der 1. SZ in Bezug auf die fälligen Einkommensteuern 2014-2020 mit Bescheid vom 9.8.2023 festgesetzt, dies, nachdem den Beschwerden gegen die Sachbescheide mit Beschwerdevorentscheidungen je vom 9. bzw. 14.6.2023 teilweise stattgegeben wurden. Die Vorlageanträge des Bf. wurden jeweils am 28.9.2023 bei der belangten Behörde eingebracht und darin in einem jeweils die Aussetzung der Einhebung beantragt. Daraus folgt somit für den Bescheid vom 9.8.2023, dass die Fälligkeit hinsichtlich der Einkommensteuer 2014-2020 an diesem Tag bereits eingetreten war. Für die Festsetzung eines SZ ist ausschließlich der Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung maßgeblich (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240), die hinsichtlich des 1. SZ-Bescheides zu bejahen ist.
Anders hingegen verhält es sich beim Bescheid vom 9.2.2024: Den in den Vorlageanträgen vom 28.9.2023 gestellten Aussetzungsanträge kommt - wie dargelegt - auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zu. Der 3. SZ hätte somit nicht verhängt werden dürfen.
Insgesamt war die Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten SZs abzuweisen, jener gegen die Festsetzung des dritten SZ hingegen Folge zu geben.
1.4. Zu Spruchpunkt V. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt gegenständlich nicht vor: Die vom Gericht getroffenen maßgeblichen Feststellungen sind Ausfluss der freien Beweiswürdigung. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage, ob der Lebensmittelpunkt im Inland gelegen oder eine hinterzogene Abgabe vorliegt, in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100361/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100361.2025
- Stammnummer
- 152798
- Gültig
- 11.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF