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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100361/2025

Tunnelbau - Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz / Hinterzogene Abgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100361/2025vom 11.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Gernot Günther Götz, Rechtsanwalt in 0000 Ort in A, ***1***, über die Beschwerden je vom 11. November 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom 12. Oktober 2022 betreffend Einkommensteuer (ANV) 2014-2020, die Beschwerden vom 30. Oktober 2023 bzw. je 24. Mai 2024, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9. August 2023 (1.SZ ESt 2014-2020) und 9. Feber 2024 (3. SZ ESt 2014-2020) betreffend und die Beschwerden je vom 29. September 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. und 14. Juni 2023 bzw. 4. Juli 2023, mit denen einerseits der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, sowie andererseits Aussetzungszinsen festgesetzt wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2026 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***): I. Den Beschwerden je vom 11. November 2022 gegen die Einkommensteuerbescheide (ANV) 2014-2020 je vom 12. Oktober 2022 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen vom 9. und 14. Juni 2023 - deren Spruch jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches bildet - abgeändert. II. Die Beschwerden je vom 29. September 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. und 14. Juni 2023 bzw. 4. Juli 2023, mit denen einerseits der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, sowie andererseits Aussetzungszinsen festgesetzt wurden, werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2023, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. August 2023 mit dem ein erster Säumniszuschlag festgesetzt wurde, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde vom 24. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Feber 2024 mit dem ein dritter Säumniszuschlag festgesetzt wurde, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) seinen Lebensmittelpunkt in den Streitjahren im Inland oder aber in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in der Folge kurz: Schweiz) hatte. Die belangte Behörde forderte den Bf. unter der im Spruch genannten Adresse am 18.10.2021 auf, seine Auslandseinkünfte die Kalenderjahre 2014-2020 betreffend offenzulegen. Am 17.11.2021 teilte er - vertreten durch seinen Rechtsfreund - mit, seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo er seit 2013 durchgehend arbeite, zu haben; er verfüge in Österreich lediglich über einen Zweitwohnsitz in 0000 Ort in AOrt in A, ***Bf1-Adr***, den er zu Erholungszwecken und um die Besuchsrechte für seine Kinder auszuüben, nutze. Eine Pflicht zur Erklärung der ausländischen Einkünfte im Inland bestünde folglich nicht. Mit weiterer Verfügung vom 10.2.2022 wurde der Bf. aufgefordert diverse Fragen zu beantworten, dem mit anwaltlicher Eingabe vom 23.3.2022 nachgekommen wurde. Demnach sei er in Österreich geboren und aufgewachsen, seine drei volljährigen Kinder lebten bei der von ihm in der Zwischenzeit geschiedenen Kindesmutter in Ort in A. Seine Mutter lebe ebenfalls im Inland, zu seinem Bruder habe er seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr und er wisse auch nicht wo dieser wohne. Er habe auch eine Freundin im Inland. Er sei in der Schweiz sozialversichert und seit Oktober 2013 dort hauptberuflich tätig. Er lebe auch in der Schweiz; seit 5.10.2020 habe er eine Unterkunft in CH-Adr2, diese werde ihm zur freien Nutzung vom Arbeitgeber ganzjährig überlassen; sie bestehe aus einem Einzelzimmer mit ca. 20 m² mit Bad und WC. Seine freien Tage und Wochenenden, sowie Feiertage verbringe er grundsätzlich an seinem Hauptwohnsitz in der Schweiz. Natürlich nutze er seine freien Tage auch um seine Kinder im Inland zu besuchen bzw. für Erholungszwecke, dabei halte er sich an seinem seit 30.3.2017 bestehenden Zweitwohnsitz in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr*** auf. Die Wohnung im Inland werde für ca. 70 Tage im Jahr genutzt, die gesamte Post werde ihm jedoch an seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz zugestellt, ausgenommen davon seien nur Schriftstücke seinen Zweitwohnsitz in Österreich betreffend (z.B. Stromabrechnung, Zweitwohnsitzabgabe, Orts- und Nächtigungstaxe etc.). Weiters sei sein Pkw in der Schweiz zugelassen. Dort verfüge er auch über einen Handyvertrag, die bei der Abgabenbehörde hinterlegte Tel.-Nr. xxxxxxx, existiere nicht mehr, da er den diesbezüglichen Vertrag glaublich 2013 gekündigt habe. Zwar habe er ein aufrechtes Bankkonto im Inland, dies diene jedoch ausschließlich als Verrechnungskonto für Mietzahlungen für den Zweitwohnsitz und zur Bezahlung der Alimente seiner Kinder. Ansonsten würden über dieses Konto keine Zahlungen getätigt. Neben einem Schweizer Führerschein verfüge er auch über die dortige Aufenthaltserlaubnis B. Mit dem vorgenannten Schriftsatz wurden diverse Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit der Ausführungen vorgelegt. Mit den Bescheiden je datierend mit 12.10.2022 wurde der Bf. - nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO - zur Einkommensteuer veranlagt. Die belangte Behörde bejahte den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland, da hier ein Wohnsitz in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr***, sowie weitere persönliche Beziehungen zur Familie und der Partnerin bestanden hätten; weiteres habe er über ein österreichisches Bankkonto verfügt und darüber hinaus in der Schweiz lediglich ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes 20 m² großes Zimmer bewohnt. Dagegen richten sich die je mit 11.11.2022 datierenden Beschwerden, mit denen einerseits - je Veranlagungsjahr - Lohnbestätigungen vorgelegt und andererseits die Würdigung der belangten Behörde, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen wäre, ausdrücklich bestritten werden. Der Bf. sei im Oktober 2013 in die Schweiz ausgewandert, seinen gesetzlichen Betreuungspflichten den minderjährigen Drillingen gegenüber sei er nur unregelmäßig in der kleinen Wohnung seiner Mutter in Adr3 nachgekommen. Als es seine finanziellen Möglichkeiten zuließen, mietete er, um seinen Betreuungspflichten angemessen nachkommen zu können, die Wohnung in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr*** mit 70 m² als Zweitwohnsitz an. Es werde ihm seit Oktober 2013 vom Arbeitgeber eine Unterkunft im Ausmaß von 20 m² zur freien Verfügung überlassen; um unnötige Kosten zu sparen, habe er auf eine größere Mietwohnung in der Schweiz verzichtet. Alle seit 2013 notwendigen Zusatzausbildungen habe er in der Schweiz absolviert (zB Baumaschinenführer), dort sei er auch sozialversichert. Seine Postanschrift liege ebenfalls in der Schweiz, lediglich die Post betreffend die Kosten für die Mietwohnung in Ort in A werde ihm im Inland zugestellt. Auch das Kfz sei in der Schweiz gekauft, angemeldet sowie dort versichert worden. Neben dem Konto in der Schweiz verfüge er dort auch über einen Mobilfunkvertrag. Er bezahle für seinen Nebenwohnsitz in Ort in A auch die Zweitwohnsitzabgabe sowie Orts- und Nächtigungstaxe. Weiters habe er aufgrund seiner kommunikativen Art rasch einen Freundeskreis in der Schweiz aufgebaut und verbringe die Freizeit dort mit Freunden und seinem Bruder sowie zwei Cousinen, die ebenfalls in der Schweiz lebten. In Adr2 sei er Mitglied des Dampfer Stammtisches (E-Zigarettenstammtisch). Er habe somit sowohl Freunde als auch familiären Anschluss in der Schweiz. Lediglich um seinen Betreuungspflichten als Elternteil nachzukommen war er in unregelmäßigen Abständen in Ort in A. Dort habe er "ausschließlich um seiner gesetzlichen Betreuungspflicht" nachkommen zu können seinen Zweitwohnsitz begründet. Im Sommer 2019 lernte er zufällig seine jetzige Lebensgefährtin in Ort in A kennen, die "üblicherweise" in ihrer Freizeit zu ihm in die Schweiz fahre. Da seine Kinder seit 2020 volljährig seien, nehmen deren Übernachtungen bei ihm kontinuierlich ab; ausschließlich aufgrund der nicht vorhersehbaren Coronamaßnahmen und -beschränkungen 2020 und 2021 habe er bis dato seinen Nebenwohnsitz beibehalten. Er beabsichtige diesen wieder aufzugeben und wolle auch seine Lebensgefährtin in die Schweiz auswandern. Im Übrigen sei die Nachforderung bei weitem überhöht. Insgesamt beantragte er die angefochtenen Sachbescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu die Beträge herabzusetzen, sowie die Einhebung der Nachforderungen auszusetzen, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2023 bzw. 14.06.2023 wurde den Beschwerden teilweise Folge gegeben und die Einkommensteuer - rücksichtlich der vorgelegten Lohnnachweise - unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gelegen wäre, festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 09.06, 14.06. bzw. 04.07.2023 wurde einerseits der Ablauf der in den Beschwerden gegen die Sachbescheide beantragten und gemäß § 212a Abs. 1 BAO bewilligten Aussetzung gemäß Abs. 5 leg.cit. verfügt; andererseits setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen für die laut den Beschwerdevorentscheidungen geschuldeten Steuerbeträge im gesetzlichen Ausmaß fest. Auch gegen alle Bescheide die Nebengebühren betreffend erhob der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.9.2023 je das Rechtsmittel der Beschwerde, negierte darin einerseits das Vorliegen einer "rechtsgültigen Beschwerdeerledigung" bzw. andererseits, dass mangels Entscheidung des BFG keine rechtsgültige Grundlage für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gegeben wäre, weshalb primär die ersatzlose Aufhebung der Bescheide, in eventu die Festsetzung auf Basis der "tatsächlich zu leistenden Steuern" beantragt werde. Am 9.8.2023 setzte die belangte Behörde den 1. Säumniszuschlag (in der Folge kurz: SZ) im gesetzlichen Ausmaß für die mit BVE vom 9. und 14.6.2023 festgesetzten Steuerbeträge fest und forderte den Bf. auf, diesen bis 18.9.2023 zu entrichten; mit weiterem Bescheid vom 9.2.2024 setzte die Behörde für die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einen 3. SZ fest. Dagegen erhob der Bf. am 30.10.2023 bzw. 24.5.2024 die Rechtsmittel der Beschwerden, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.11.2023 (1. SZ gemäß Bescheid vom 9.8.2023) bzw. 22.1.2025 (3. SZ gemäß Bescheid vom 9.2.2024) als unbegründet abgewiesen wurden. Jeweils datierend mit 28.9.2023 beantragte der Bf. - unter Verweis auf sein Beschwerdevorbringen - die Vorlage der Beschwerden gegen die Sachbescheide an das Verwaltungsgericht und stellte gleichzeitig Aussetzungsanträge; am 14.12.2023 langten bei der Behörde weitere derartige Anträge des Bf. die Beschwerden die Festsetzung des 1. SZ vom 9.8.2023, den Ablauf der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 9.6., 14.6. und 4.7.2023 und schließlich am 27.2.2025 ein solcher in Bezug auf die Beschwerde gegen die Festsetzung des 3. SZ vom 9.2.2024 ein. Die belangte Behörde legte die vorgenannten Beschwerden am 22.12.2025 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor; darin beantragte sie, den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014-2016 - in Ermangelung von Beweisergebnissen, die eine Wohnstätte im Inland rechtfertigen könnten -, Folge zu geben, und diese ersatzlos aufzuheben, jenen gegen die Einkommensteuerbescheide 2017-2020 im Sinne der BVEs teilweise statt zu geben, den weiteren Beschwerden gegen die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung den Erfolg zu versagen und schließlich die Bescheide die Festsetzung von Aussetzungszinsen und SZ betreffend, der Sachentscheidung des Gerichts entsprechend anzupassen. In der Folge richtete das Gericht diverse Ersuchschreiben an Gerichte und Behörde (BH und BG Ort in A am 9.7.2026, ÖGK am 16.7.2026) bzw. den Arbeitgeber in der Schweiz (X AG am 14.7.2026), die allesamt fristgerecht zu den gestellten Fragen Stellung nahmen und weitere Urkunden bzw. Akten vorlegten (BG Ort in A am 21.7.2026, X AG am 17.7.2026, ÖGK am 29.7.2026, BH Ort in A am 12.8.2026). Die Parteien wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 14.7.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen und gleichzeitig - neben der Vorlage konkreter Unterlagen - aufgefordert binnen 14 Tagen sämtliche Tatsachen und Beweismittel, soweit noch nicht aktenkundig, geltend zu machen; der Bf. erstattete - nach Fristerstreckung - weiteres Vorbringen und legte - insbesondere einzelne, bis dato unleserliche - Urkunden in leserlicher Form vor. Die Beweisergebnisse wurden den Parteien am 13.8.2026 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Am 27.8.2026 fand vor dem Gericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf mehrere Zeugen einvernommen wurden; sie endete mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe. II. Sachverhalt Der am xx.xx.xxxx in Ort in A geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und der leibliche Vater der am xx.xx.xxxx geborenen Drillinge, den Zeugen Tochter1, Tochter2 und Sohn1. Er war vom xxxx-xxxx mit der am xx.xx.xxxx geborenen, ebenfalls österreichischen Staatsbürgerin und Mutter der Drillinge, der Zeugin Ex-Frau, verheiratet. Der Bf. ist im November 2009 aus der gemeinsamen Ehewohnung in Adresse4 ausgezogen; er meldete dort mit Wirksamkeit zum 29.3.2010 seinen Hauptwohnsitz ab und gleichzeitig einen solchen in Adresse5, auf der Liegenschaft seiner Cousine, der in der Schweiz aufhältigen A.A, an. Dort war er bis 8.10.2013 hauptwohnsitzgemeldet. Der Bf. absolvierte nach der Volks- und Hauptschule eine Maurerlehre. Während seiner hier in Rede stehenden Tätigkeit in der Schweiz absolvierte er verschiedene berufliche Weiterbildungen [einwöchige Ausbildung zum "Vizepolier", Baumaschinenführer, Anwendung- und Fahrprüfung Pneu- und Raupenbagger; (Blg. ./Q1 - ./Q3 zum SS Bf. vom 10.8.2026; Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 18)]. Am 16.12.2010 stellte der Bf., vertreten durch die Schuldnervertretung Kärnten, den Antrag auf Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens, dies unter Bekanntgabe der Adresse in ***2*** Adresse5 5; dazu gab er an, dass er "im Haus seiner Tante" wohne. Mit Beschluss des BG Ort in A vom 30.12.2010 wurde über das Vermögen des Bf. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet; am 1.3.2011 leitete das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein und bestellte den Alpenländischen Kreditorenverband (in der Folge kurz: AKV) zum Treuhänder. Im Zeitraum vom 1.3.2011 bis 20.2.2017 wurden von den jeweiligen Dienstgebern des Bf. (von September 2013 bis Jänner 2017 von der Y AG) die monatlich pfändbaren Einkommensteile auf das Treuhandkonto des AKV überwiesen. Mit weiterem Beschluss des Gerichtes vom 6.4.2018 wurde das Abschöpfungsverfahren beendet und dem Bf. als Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Während des gesamten Verfahrens wurde der Bf. unter der Adresse "Adresse5" geführt, einen Wohnsitzwechsel hat der Bf. im Verfahren zu keinem Zeitpunkt angezeigt. Den Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, der an die genannte Adresse in Adresse5 übermittelt wurde, hat der Bf. am 23.4.2018, einem Montag, persönlich beim Postpartner in ***2*** abgeholt (Akt BG Ort in A zu GZ, insbesondere die dortigen ON 1, ON 3, ON 6, ON 11-16 und ON 18 samt Zustellnachweis). Am 19.6.2013 reiste er in der Schweiz ein und war dort vom 22.7.2013 bis 31.12.2016 als Maurer für die Y AG mit dem Sitz in CH-Adresse6 tätig (Schreiben X AG vom 17.7.2026; Beilagen ./M1 und ./T zum SS Bf. vom 10.8.2026; Beilagen ./R zu den Beschwerden je vom 11.11.2022 gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015). In dieser Zeit wurde er als Leiharbeiter auf verschiedene innerschweizer Baustellen der X AG entsendet (Schreiben X AG vom 17.7.2026). Ab 1.1.2017 erhielt der Bf. dann eine Fixanstellung als Polier bei letztgenannter Gesellschaft (Schreiben X AG vom 17.7.2026; Beilage ./O zur Stellungnahme des Bf. vom 23.3.2022), für die er dann bis 11.11.2024 - mit Ausnahme eines Einsatzes vom April 2022 bis November 2022 in Ort in A - durchgehend in der Schweiz tätig war (Schreiben X AG vom 17.7.2026). Während seiner gesamten - soeben festgestellten -Tätigkeit vom Jahr 2013 weg bis ins Jahr 2024 wurden ihm von der X AG sämtliche Unterkünfte, samt Verpflegung an den jeweiligen Baustellenstandorten bzw. in deren näheren Umgebung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Unterbringung erfolgte hauptsächlich in Containern (bestehend aus Bett, Kasten, WC bzw. Nasszelle), ausnahmsweise war der Bf. aber auch in Zimmern in Gasthöfen bzw. Motels untergebracht (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 21; Schreiben X AG vom 17.7.2026). An den vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkünften war der Bf. jeweils polizeilich gemeldet und konnten ihm auch dort Postsendungen zugestellt werden (Beilagen ./C,-./C2 gemäß SS vom 23.3.2022; Beilagen ./V4 gemäß SS vom 10.8.2026; Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 21). Er hielt sich in diesen Unterkünften auch im maßgeblichen Zeitraum im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig und während der vorgesehenen Arbeitszeiten auf und nächtigte dort regelmäßig um seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Darüber hinaus war der Bf. ausdrücklich berechtigt, sich auch an den arbeitsfreien Wochenenden an den genannten Unterkünften aufzuhalten und dort zu nächtigen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob bzw. wie oft das im maßgeblichen Zeitraum der Fall war. Die arbeitgeberseits bereitgestellten Beherbergungen waren während des maßgeblichen Zeitraums der zentrale Arbeits- und Unterkunftsort des Bf. in der Schweiz. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob sich der Bf. regelmäßig vom 6.2.2015 - 14.8.2018 auch in CH-Adresse7 aufgehalten hat. Seit November 2024 ist er bei der "ARGE Z", mit dem Sitz in Ort in A, beim Bau des O-Basistunnels beschäftigt, seit 7.11.2024 ist er wieder im Inland unter der Adresse 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr***, hauptwohnsitzgemeldet. Der Bf. ließ im April 2015 seine österreichische Fahrerlaubnis in einen Schweizer Führerschein umschreiben (Schreiben Kanton B vom 16.4.2015 an die BH Ort in A als Anhang zur Auskunft der BH Ort in A vom 12.8.2026). Er war Zulassungsbesitzer nachfolgender Kraftfahrzeuge in der Schweiz: 25.3.2015 - 31.12.2018: PKW - Marke 1 (Beilage ./G2 Stellungnahme Bf. vom 23.3.2022) 1.10.2019 - 31.12.2022: PKW - Marke 2 (Beilage ./G1 Stellungnahme Bf. vom 23.3.2022) 20.10.2021 - 31.12.2024: PKW - 3 (Beilage ./G Stellungnahme Bf. vom 23.3.2022) Mit Straferkenntnis der BH C vom 11.12.2025 wurde über den Bf. eine Geldstrafe verhängt, da er am 26.11.2025 im Ortsgebiet von D den PKW mit dem Kennzeichen "Ch-Kennzeichen" mit weit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt hatte; in weiterer Folge wurde ihm von der BH Ort in A am 30.12.2025 die ihm vom Kanton B im April 2015 ausgestellte, Schweizer Lenkerberechtigung entzogen. Am selben Tag stellte er bei der Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer inländischen Lenkerberechtigung (Auskunft der BH Ort in A vom 12.8.2026 samt Beilagen). Neben einer Bankverbindung in der Schweiz (xxxxx) unterhielt der Bf. in den Streitjahren auch eine solche in Österreich bei der B-Bank (Schreiben X AG vom 17.7.2026; Beilage ./K und ./K1 zum SS Bf. vom 23.3.2022), wobei nicht festgestellt werden kann, dass das inländische Konto nur zur Abwicklung der Unterhalts- bzw. der mit der inländischen Wohnung in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr***, verbundenen Kosten verwendet worden wäre. Ab 1.4.2015 bestand eine aufrechte Krankenversicherung bei der Versicherung in CH (Beilage ./A zum SS Bf. vom 23.3.2022). In der Schweiz verfügte der Bf. im strittigen Veranlagungszeitraum über die Aufenthaltsbewilligung B (Beilage ./L zum SS Bf. vom 10.8.2026). Zumindest im Zeitraum von Jänner 2017 bis 2022 bestand ein aufrechter Mobilfunkvertrag mit der swisscom und war dem Bf. die Rufnummer xxxxx zugewiesen (Beilage ./J zum SS vom 23.3.2022; Anhang zum Schreiben der X AG vom 17.7.2026). Ob und wenn ja wann, der österreichische Handyvertrag im Streitzeitraum aufgelöst wurde, kann nicht festgestellt werden. Im Zuge des vor dem BG Ort in A abgeführten Ehescheidungsverfahrens kamen der Bf. und seine Ex-Frau dahingehend überein, dass die alleinige Obsorge für die drei Minderjährigen hinkünftig der Kindesmutter alleine zukommt und das Besuchsrecht außergerichtlich geregelt wird (Akt BG Ort in A GZ, ON 15). In der Folge einigten sich die Eltern auf ein 14-tätiges Besuchsrecht an den Wochenenden (Schreiben BH Ort in A vom 12.8.2026); dieses Besuchsrecht übte der Bf. in den Streitjahren auch regelmäßig im Sinne der getroffenen Vereinbarung aus, wobei er vereinzelt auch nur alle 3 Wochen seinen Vaterpflichten in Österreich nachkam. Dabei holte er die Kinder jeweils am Samstag bei der Kindesmutter in Österreich ab, verbrachte das Wochenende mit ihnen gemeinsam - mit wenigen Ausnahmen - im Inland, und übergab sie sonntags wieder an die Zeugin Ex-Frau. Dabei hielt er sich mit den Drillingen vor 2014 in der Wohnung seiner Mutter in Adr3 auf; von 2014 bis März 2017 übte er das Besuchsrecht in der Wohnung seiner damaligen Freundin, Freundin1, in E bzw. F aus. Zu den Wohnungen hatte der Bf. je einen Schlüssel und stand es ihm frei, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf zu benutzen, was er de facto auch tat. Ab März 2017 bis zur Volljährigkeit der Kinder am 16.4.2020 bzw. auch danach, wenn die Drillinge den Vater sehen wollten, hielt man sich zwecks Besuchsrechtsausübung in der vom Bf. mit Mietvertrag zum 1.3.2017 angemieteten Wohnung in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr*** auf. Das Besuchsrecht wurde während des gesamten Streitzeitraums vom Bf. nicht in der Schweiz ausgeübt bzw. fanden dort keine Besuche der Kinder beim Bf. statt (ZV Freundin1, VH-Protokoll vom 27.8.2026 S. 2; ZV Tochter1, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 7ff; ZV Tochter2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 10f; ZV Ex-Frau, VH-Protokoll vom 27.8.2026 S. 12f; Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19). Der Bf. lernte Ende 2012/Anfang 2013 die Zeugin Freundin1, eine in den fraglichen Jahren in E bzw. F wohnhafte, österreichische Staatsbürgerin, die im Streitzeitraum einer unselbständigen Beschäftigung im Bezirk Ort in A nachging und Mutter einer Tochter ist, über soziale Medien kennen, wobei sie in der Folge bis ca. Feber 2017 eine partnerschaftliche Beziehung eingingen (ZV Freundin1, VH-Protokoll vom 27.8.2026 S. 2; ZMR-Anfrage der Zeugin im Akt; amtswegige Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt der Zeugin). Die Treffen zwischen ihnen fanden regelmäßig - jedenfalls auch im Rahmen der zuvor beschriebenen Besuchswochenenden des Bf. bei den Drillingen - in Österreich in der Wohnung der Zeugin statt. Die Zeugin reiste während der Beziehung lediglich ein einziges Mal in die Schweiz, nämlich als die Cousine des Bf., A.A, dort heiratete. Am 16.7.2014, einem Mittwoch, war der Bf. - gemeinsam mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin Freundin1 - im Gemeindegebiet von G Zeuge eines Verkehrsunfalls. Im Rahmen des vor dem BG Ort in A in diesem Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahrens, wurde - neben der Zeugin Freundin1 - auch der Bf. unter der Adresse "***2***, Adresse5 14" am 18.5.2016 zur Einvernahme für den 23.6.2016 geladen; die Ladung wurde an der zuvor genannten Adresse von der Zeugin Tante am 27.4.2016 für den Bf. angenommen. Die Ladung ist dem Bf. auch zugekommen, da er seine Abwesenheit bei der geplanten Vernehmung am 17.5.2016 vom Baustellenchef der ARGE H in der Schweiz entschuldigen ließ (Akt BG Ort in A zu GZ). Am 3.3.2017, einem Freitag, unterfertigte der Bf. einen Mietvertrag über die Anmietung einer ca. 70 m2 große Wohnung in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr*** zu Wohnzwecken, bestehend aus einem Vorraum, Wohn/Ess-Kochbereich inkl. Einbauküche, 2 Schlafzimmer, Bad, WC und Balkon und richtete diese wohnlich ein; gemäß dem am 15.3.2017, einem Mittwoch, beiderseits unterfertigen Nachtrag soll das Mietobjekt ausschließlich als Zweitwohnsitz genutzt werden (Beilage ./D zum SS Bf. vom 23.3.2022; ZV Tochter1 VH-Protokoll vom 27.8.2026 S. 8). Dem Bf. wurde dafür in den Jahren 2018-2022 neben der Orts- und Nächtigungstaxe auch die Zweitwohnsitzabgabe von der Stadtgemeinde Ort in A vorgeschrieben; sämtliche diesen Wohnsitz betreffende Poststücke wurden an die inländische Adresse in 0000 Ort in A zugestellt (Bf. im SS vom 23.3.2022, Pkt. 9 samt Beilagen ./F, ./F1-./F4). Vom 30.3.2017 bis 7.11.2024 war der Bf. in dieser Mietwohnung polizeilich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet; diesen änderte er per 7.11.2024 in einen Hauptwohnsitz, ohne jedoch auch die am 15.3.2017 vereinbarte ausschließliche Zweitwohnsitznutzung der Liegenschaft mit der Vermieterin zu ändern (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 22). Von ca. Mai 2017 bis Mai 2024 unterhielt der Bf. in der Folge mit der Zeugin Freundin2 - die er ebenfalls über soziale Medien kennenlernte - eine Beziehung; die genannte Zeugin ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, war im Streitzeitraum im Bezirk Ort in A unselbständig erwerbstätig und unterhielt in den Veranlagungsjahren 2014 - 2020 in E ihren Hauptwohnsitz (ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026 S. 4f; amtswegige Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt der Zeugin). Von ca. Frühjahr 2020 bis ca. Mitte 2024 zog sie zum Bf. in die Wohnung des Bf. in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr***. Der Bf. kam - wie bereits im Zuge der Feststellungen zur Ausübung des Besuchsrechts festgestellt - auch während des Bestandes der Beziehung zur Zeugin Freundin2 ca. alle 14 Tage von seiner Arbeitsstelle aus der Schweiz nach Österreich und verbrachte die Freizeit mit seiner Freundin und späteren Lebensgefährtin und den Drillingen im Inland (ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026 S. 4f). Die Zeugin Freundin2 reiste während der 7jährigen Beziehungsdauer nur insgesamt zweimal für je ein paar Tage zum Bf. in die Schweiz, wobei sie dabei einmal in einer Wohnung - deren Lage nicht feststellbar ist - und einmal in einer Containerunterkunft des Bf. nächtigte (ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 4f). Die Zeugin verfolgte während ihrer Beziehung zum Bf. zu keinem Zeitpunkt die Absicht, in die Schweiz auszuwandern (ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 5). Am 18.3.2019, einem Montag, sprach der Bf. persönlich bei der BH Ort in A im Zusammenhang mit seinen Unterhaltspflichten seine Töchter betreffend vor und einigte er sich mit der Kindesmutter über deren Höhe ab 1.4.2019; als Wohnort gab er damals jenen in 0000 Ort in A, ***Bf1-Adr*** an. Auch auf dem in der Folge an das BG Ort in A am 1.4.2019 gerichteten Schreiben gab der Bf. - neben einer Schweizer Telefonnummer - als Kontaktadresse jene in Ort in A an. Der Beschluss des Gerichtes vom 11.4.2019, mit dem er von der Unterhaltsleistung für seinen Sohn befreit wurde, wurde ihm am 19.4.2019, einem Karfreitag, an der Adresse seiner Mietwohnung in Ort in A zugestellt (Akt des BG Ort in A zu GZ, ON 34, ON 36; Schreiben BG Ort in A vom 21.7.2026 zu GZ). Der Bf. traf sich während seiner Tätigkeit in der Schweiz - sofern dies sein Schichtplan und die Besuchsrechtsausübungen im Inland zuließen - ca. 1 Mal pro Monat mit seinem in der Nähe von I wohnenden Bruder; dabei besuchten sie gemeinsam den dort existierenden E-Zigaretten-Stammtisch in einem Vape-Shop. Das genaue zeitliche Ausmaß dieser Zusammenkünfte ist nicht feststellbar. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche sozialen Kontakte der Bf. in der Schweiz - über jene mit Arbeitskollegen hinaus - in den Beschwerdejahren unterhielt. Der Bf. verfügte in den Streitjahren sowohl in der Schweiz als auch in Österreich je über einen Wohnsitz, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland lag. Der Bf. führte in der Schweiz in den Streitjahren ausschließlich die Quellensteuer, die sich zwischen 11% und 14% des steuerbaren Einkommens bewegte, ab. Der Bf. hat sich darüber hinaus weder im Inland noch in der Schweiz - vor allem unter Offenlegung des wahren Sachverhalts - über die möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen seiner Arbeitsaufnahme im Ausland ausreichend informiert bzw. entsprechende Erkundigungen an geeigneter Stelle eingeholt. Er war bereits im Zeitraum von 2002-2009 in der Schweiz als Bauarbeiter, damals für die J AG, tätig (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026 S.19f); der Durchschnittsteuersatz lag - gemäß den dem Bf. übermittelten Einkommensteuerbescheiden vom 7.4.2008, 16.3.2009 bzw. 2.12.2010 - damals zwischen 24,15% (ANV 2007), 26,99% (ANV 2008) bzw. 27,80% (ANV 2009). Auch damals war er in Containerunterkünften einquartiert und fuhr 2-3 mal/Monat zu seiner Familie nach Österreich, sodass - aus steuerrechtlicher Sicht - an seiner privaten Lebensführung im Vergleich zu seiner Tätigkeit ab 2013 in der Schweiz keine wesentlichen Änderungen eintraten. Der Bf. hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben der Jahre 2014 und 2015 hinterzogen wurden. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bereits im Sachverhalt genannten Beweisquellen und basieren darüber hinaus auf nachfolgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die jeweiligen persönlichen Daten, wie Meldeadressen, Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften der im Sachverhalt namentlich genannten Personen resultieren aus einer Einsicht des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Justiz (idF kurz: ZMR). Jene zum Bestand und der Auflösung der Ehe zur Zeugin Ex-Frau gehen aus dem amtswegig eingeholten Scheidungsakt des BG Ort in A zu GZ hervor. Dass der Bf. der leibliche Vater der Drillinge Tochter1, Tochter2 und Sohn1 ist, ist einerseits zwischen den Parteien unstrittig und durch den Inhalt des Aktes des BG Ort in A zu GZ belegt; auf den diesbezüglichen Akteninhalt bzw. den vom Bf. unbestritten gebliebenen Ausführungen der BH Ort in A vom 12.8.2026 und des BG Ort in A vom 21.7.2026 basieren im Übrigen auch sämtliche weitere Feststellungen zum vereinbarten Besuchsrecht und den in den Folgejahren gestellten Anträgen bzw. Vorsprachen und Zustellungen vom bzw. an den Bf. (ON 33-36 in GZ). Dass die Liegenschaft in Adresse5 (bzw. auch 14) im Eigentum der A.A steht, ist einerseits aus dem offenen Grundbuch zu entnehmen und steht auch im Einklang mit den Angaben der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung (ZV Tante, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 16). Den schulischen Werdegang und die Berufsausbildung legte der Bf. in der Verhandlung dar (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 18). Dass der Bf. von 2013 bis 11.11.2024 - mit Ausnahme eines Einsatzes von April bis November 2022 in Ort in A - durchgehend in der Schweiz tätig war, führt er einerseits selbst bereits in seiner Erststellungnahme vom 11.11.2022 aus, und hat dies auch die X AG in ihrem Schreiben vom 17.7.2026 bestätigt; selbiges gilt für die Feststellungen, wonach die letztgenannte Firma Kost und Logi während all der Arbeitsaufenthalte in der Schweiz unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat (was der Bf. im Übrigen im Zuge der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigte, vgl. Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 21). Die Feststellungen, wonach sich der Bf. an den von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Unterkünften regelmäßig aufhielt und es sich dabei somit um die zentralen Arbeits- und Unterkunftsorte des Bf. in der Schweiz im Streitzeitraum gehandelt hat, wohingegen nicht festgestellt werden kann, ob der Bf. auch regelmäßig in einer Privatwohnung war, basieren auf nachfolgenden Überlegungen: Eingangs ist für die gesamte Beweiswürdigung an dieser Stelle festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei einer abgabenrechtlichen Begünstigung, bei der der Steuerpflichtige, der eine solche in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191). Weiters ist der Grundsatz der Amtswegigkeit durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf. etwa bei Auslandssachverhalten eingeschränkt, die in einer Beweisvorlage- und Beweisbeschaffungspflicht besteht (§ 115 Abs 1 BAO). All diese Prämissen vorausgeschickt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich der Bf. - wenn er nicht wie festgestellt in Österreich war - im Streitzeitraum regelmäßig an den Arbeitsunterkünften - und nicht in der behaupteten Privatunterkunft - aufhielt. So gab der Bf. dem Gericht gegenüber auf Frage, warum er in CH- Adresse7 einen Wohnsitz begründet hat an, dass er eine "fixe Adresse" bzw. "einen fixen Standort" als Postabgabestelle haben musste, um auf Nachfrage einzuräumen, dass ihm die Post auch an den verschiedenen Baustellenadressen hätte zugestellt werden können (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 21). Er gestand auch zu, dass er weder mit dem Vermieter noch mit dem Hauptmieter dieser Wohnung, einem Arbeitskollegen, eine vertragliche Vereinbarung über den Nutzungsumfang bzw. die dafür anfallenden Kosten geschlossen hat (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 20). Weiters ist ihm dort - im Gegensatz zu den Unterkünften des Dienstgebers - nach den Ausführungen des Bf. nur eine Couch zur Verfügung gestanden und hat er keinerlei Miete oder Betriebskosten bezahlt, sondern dem Arbeitskollegen "ab und zu einen Speck mitgebracht" (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 21). Auf Frage des Gerichtes, warum er sich dort im August 2018 abgemeldet hat, gab der Bf. als Grund die Rückkehr seines Arbeitskollegen nach Deutschland und die damit verbundene Aufgabe der hier in Rede stehenden Wohnung durch diesen an; er selbst hat sie - was bei einer ernsthaft gewollten Wohnungsnahme jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre - in der Folge aber nicht im eigenen Namen angemietet, weil (wörtlich): "Ich hatte ja ohnehin eine Baustellenunterkunft" (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 21). Rücksichtlich all dieser Ausführungen kam das Gericht in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Bf. durch die Meldung eines Wohnsitzes in CH- Adresse7 lediglich den Anschein erwecken wollte, auch - neben den Baustellenunterkünften - über eine private Unterkunft in der Schweiz zu verfügen, um einen stärkeren Bezug zum Tätigkeitsstaat zu suggerieren; dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass er möglicherweise vereinzelt auch an dieser Privatadresse genächtigt haben wird, dies aber nicht in einem für das gegenständliche Verfahren relevanten Umfang. Der Bf. hat im Übrigen im Zusammenhang mit den Anwesenheiten sowohl an den Baustellenunterkünften an den Wochenenden als auch jenen nicht ausgeschlossenen Aufenthalten in der Wohnung in CH- Adresse7, nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn - im Sinne der eingangs geschilderten Beweispflicht - bewiesen, dass und in welchem Umfang er sich dort jeweils aufgehalten haben sollte, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass der Bf. - wie festgestellt - in der Zwischenzeit im Inland tätig und auch hier wieder mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist, geht einerseits aus dem von der belangten Behörde mit dem Vorlageantrag vorgelegten Auszug aus den Versicherungsdaten, als auch dem ZMR hervor. Zur Feststellung, wonach - entgegen der Verfahrensbehauptungen des Bf. (vgl. etwa SS vom 23.3.2022, S. 6 und Beschwerden vom 11.11.2022 S. 6) - nicht festgestellt werden kann, dass über das inländische Konto ausschließlich die Unterhaltszahlungen und jene die Mietwohnung in Ort in A betreffend abgewickelt wurden, ist aus beweiswürdigungsrechtlichen Überlegungen folgendes festzuhalten: Den vom Bf. vorgelegten Umsatzlisten Beilage ./K und ./K1 zum SS vom 23.3.2022 liegen ganz offensichtlich eingeschränkte Umsatzabfragen zugrunde: So ist etwa in der Beilage ./K die Anfrage auf den Bereich zwischen "- € xxx bis -€ xxx" und den Abbuchungstyp "Dauerauftrag" eingeschränkt worden; in der Beilage selbst scheinen dann auch ausschließlich die in diesem Bereich liegenden Mietzinszahlungen an die Vermieterin auf. Der Beilage ./K1 liegt ebenfalls eine gezielte Abfrage nach dem genauen Unterhaltsbetrag von Euro xxx (sic!!) zugrunde; dass darin folglich somit nur die Unterhaltszahlungen aufscheinen, verwundert nicht. Der Bf. hat die Umsatzabfragen offenbar bewusst selektiv auf jene Umsätze beschränkt, die sein Vorbringen stützen, um beim Gericht den Eindruck zu erwecken, dass darüber hinaus keine weiteren Abbuchungen von besagtem Konto erfolgt seien. Das beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens erheblich, da die Vorlage einer vollständigen Umsatzübersicht ohne Weiteres hätte bewerkstelligt werden können. Insgesamt war sohin den Behauptungen des Bf. in diesem Punkt kein Glauben zu schenken. Nachdem der Bf. keine Unterlagen in Bezug auf die behauptete Aufkündigung des inländischen Handyvertrages vorlegen konnte (SS vom 23.3.2022, S. 5), war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Was nun die Feststellungen zur Besuchsrechtsausübung im Inland anlangt, hat das Gericht bereits im Sachverhalt auf die Beweisquellen (insbesondere die darin konkret genannten, glaubwürdigen und überzeugenden Zeugenaussagen) verwiesen. Zu betonen bleibt an dieser Stelle, dass der Bf. während des gesamten Verfahrens den Eindruck zu erwecken versuchte, dass er seine Freizeit grundsätzlich in der Schweiz verbracht hätte (SS vom 23.3.2022, S. 3; Beschwerden vom 11.11.2022, S. 6f) und dem Besuchsrecht nur unregelmäßig im Inland, bis 2017 in der Wohnung der Mutter in Adr3, nachgekommen wäre (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 2 und 7). Erst nachdem die im Sachverhalt genannten Zeugen, insbesondere die direkt von der Besuchsrechtsausübung betroffenen Töchter bzw. die Ex-Frau des Bf. - an deren nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben keinerlei Zweifel bestanden - übereinstimmend ausführten, dass der Bf. grundsätzlich alle vierzehn Tage (und nur in Einzelfällen alle drei Wochen), jedenfalls aber regelmäßig das Besuchsrecht im Inland ausgeübt hat (ZV Freundin1, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 2f; ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 5; ZV Tochter1, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 7; ZV Tochter2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 10; ZV Ex-Frau, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 12), gestand auch der Bf. nach ausdrücklichem Vorhalt durch die Richterin zu, dass dies der Wahrheit entspricht (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19). Diese nachträgliche Korrektur seines bisherigen, konsequent mehrfach verfolgten, nicht der Wahrheit entsprechenden Vorbringens ist bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit - auch im Zusammenhang mit der Frage der hinterzogenen Abgabe (vgl. dazu weiter unten) - zu seinen Lasten zu würdigen. Wenn die Mutter des Bf., die Zeugin Mutter, in diesem Punkt das Gericht davon zu überzeugen versuchte, dass das Besuchsrecht nicht im festgestellten Intervall und oft nur nach ihrer Intervention ausgeübt worden wäre (arg: "Nein, er hat es nicht 14-tägig ausgeübt. Ich hab ihn anrufen müssen und habe gesagt, denk an deine Kinder", ZV Mutter, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 14), so stehen diese Angaben im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der unmittelbar von der Ausübung des Umgangsrechts betroffenen, glaubwürdigen Zeugen und können somit insgesamt wohl nur als untauglicher Versuch gewertet werden, den unrichtigen Angaben des Sohnes zum Durchbruch zu verhelfen. Jedenfalls waren diese Äußerungen in Anbetracht der weiteren genannten Beweisergebnisse und schließlich auch der Letztverantwortung des Bf. als unglaubwürdig zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den jeweiligen Orten der Besuchsrechtsausübung, auch diese Fakten räumte der Bf. am Ende der mündlichen Verhandlung schließlich - nach Vorhalt der Aussagen seiner Kinder, der Ex-Frau bzw. der Ex-Freundinnen - als richtig ein (Bf. VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19). Wenn die weiteren Feststellungen getroffen wurden, wonach der Bf. die Zeugin Freundin1 regelmäßig im Inland traf, er einen Schlüssel zu ihrer Wohnung hatte und diese lediglich einmal in die Schweiz reiste, so basieren diese auf nachfolgender Würdigung: Die Zeugin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass der Bf. während der aufrechten Beziehung mehr als einmal im Monat und somit jedenfalls regelmäßig nach Österreich kam und bei ihr nächtigte; es fanden gemeinsame Besuche bei der Mutter und Tante des Bf. statt. Zur Hochzeit der Cousine A.A sei sie das einzige Mal in die Schweiz gereist, ansonsten wäre er regelmäßig im Inland gewesen. Er habe auch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt (ZV Freundin1, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 2f). Nachdem das Verfahren - auch mangels Vorbringen des Bf. - gerade nicht ergeben hat, dass er die Wohnung nur nach Rücksprache mit der Zeugin Freundin1 hätte nutzen dürfen, war weiters festzustellen, dass er diese jederzeit benutzen durfte. Auch die Zeugin Tochter1 gab an, dass während der aufrechten Beziehung zwischen ihrem Vater und der Zeugin Freundin1 das Umgangsrecht in deren Wohnung ausgeübt wurde (ZV Tochter1, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 9), was im Übrigen auch der Bf. dann am Ende des Beweisverfahrens zugestand (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S.19). Was die Feststellungen im Zusammenhang mit der Zeugin Freundin2 anlangen, so wurde bereits im Sachverhalt auf die diese stützenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin verwiesen. Doch auch die Töchter des Bf. gaben an, dass die Zeugin Freundin2 beim Vater in der Wohnung in Ort in A gewohnt hat und auch dort anwesend war, wenn die Kinder beim Vater aufhältig waren (ZV Tochter1, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 8; ZV Tochter2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 10). Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass auch der Bf. schlussendlich eingestand, dass auch die Treffen mit seinen Ex-Freundinnen hauptsächlich in Österreich stattfanden (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19). Dass der Bf. seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder einmal im Monat zum Zweck der Teilnahme am E-Zigaretten-Stammtisch in der Nähe von I traf, führte er selbst vor dem erkennenden Gericht aus (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 19). Das Gericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu den Angaben in der Stellungnahme vom 23.3.2022 steht, wonach er "seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr" mit diesem gehabt hätte und auch nicht wisse, wo er wohne (SS vom 23.3.2022, S. 3), um in den Beschwerden vom 11.11.2022 dann plötzlich auszuführen, dass er (auch) mit ihm seine Freizeit in der Schweiz verbringen würde (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 6). Somit hat der Bf. in einem weiteren Punkt seine Verfahrensbehauptung - wie auch zu anderen wesentlichen Details, wie etwa der Frage der Häufigkeit seiner Aufenthalte im Inland (vgl. dazu die Beweiswürdigung zum Besuchsrecht weiter oben) -, massiv geändert, was für sich alleine schon gegen deren Richtigkeit spricht. Nun gab jedoch die Zeugin Freundin2 an, dass der Bf. sehr gerne E-Zigaretten geraucht und er sich in einem Vape-Shop mit seinem Bruder getroffen habe um dort verschiedene Geschmäcker zu testen; weiters führte sie aus, dass sie selbst einmal in der Schweiz gemeinsam mit dem Bf. und dessen Bruder essen gewesen wäre (ZV Freundin2, VH-Protokoll vom 27.8.2026, S. 6). Diesen Angaben schenkte das Gericht Glauben, da die Zeugin insgesamt im Zuge ihrer Einvernahme einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Ihre Angaben erwiesen sich insgesamt als schlüssig, lebensnah und in sich widerspruchsfrei. Sie schilderte all die von ihr wahrgenommenen Vorgänge sachlich und ohne erkennbarer Tendenz, das Geschehen zu dramatisieren, abzuschwächen oder gar den Bf. zu be- oder entlasten. Auch bei näherer Befragung blieb die Zeugin bei ihren Angaben und war in der Lage, diese nachvollziehbar und konsistent zu konkretisieren. Nachdem der Bf. selbst keine Angaben zur zeitlichen Dauer dieser Besuche beim Bruder machte, war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Nun war es - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich - nicht möglich festzustellen, ob und wenn ja welche sozialen Kontakte der Bf. in der Schweiz - über jene mit bloßen Arbeitskollegen hinausgehend - unterhielt. Der Bf. versuchte zwar von Anfang an den Eindruck zu erwecken, dass er seine Freizeit hauptsächlich in der Schweiz verbringe und dort auch über einen großen Freundeskreis verfüge, Beweise dafür blieb er aber während des gesamten Verfahrens schuldig. Rücksichtlich der ihn in diesem Punkt treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht, die auch in einer Beweisvorlage- und Beweisbeischaffungspflicht besteht, wäre es an ihm gelegen, dazu einerseits ganz konkretes Vorbringen zu erstatten und dieses auch durch Urkunden bzw. Zeugen nachzuweisen. Außer der Teilnahme am E-Zigaretten-Stammtisch [der laut Schriftsätzen in Adr2 angesiedelt gewesen sein sollte (Beschwerden vom 11.11.2022, S. 6), laut Angaben des Bf. in der Verhandlung aber in der Nähe des Wohnortes des Bruders des Bf. in I - das ca. 180 km entfernt liegt - stattgefunden habe (Bf. im VH-Protokoll vom 27.8.2026, S.19)], und den, die bloße Behauptungsebene nicht verlassenden Ausführungen, wonach er sich "aufgrund seiner kommunikativen Art rasch einen Freundeskreis" aufgebaut habe und er seine "Freizeit in der Schweiz mit Freunden und seinem Bruder und zwei Cousinen" verbracht habe, vermochte der Bf. keine konkreten, überprüfbaren Umstände darzutun bzw. glaubhaft zu machen, die auf eine tatsächliche gesellschaftliche Integration in der Schweiz - über den bloßen Kontakt mit Arbeitskollegen hinaus - schließen ließen. Mit der Aufzählung allein hat der Bf. im Übrigen eine enge persönliche Bindung zu diesen Personen nicht unter Beweis gestellt, zumal der bloße Umstand der Familienzugehörigkeit alleine nicht zwingend auf eine tatsächliche Nahebeziehung schließen lässt. Der Bf. ist somit in diesem Punkt seiner Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu seinen Lasten zu treffen war.

Normen und Schlagworte

Mittelpunkt der LebensinteressenBesuchsrechtZweitwohnsitzhinterzogene Abgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100361/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100361.2025
Stammnummer
152798
Gültig
11.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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