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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103140/2013

Tie-Breaker der "ständigen Wohnstätte" gem Art 4 Abs 2 lit a DBA Ö-Slowakische Republik; Begriff der "ständigen Wohnstätte"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103140/2013vom 03.12.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Wohnung, bei der es möglich ist, über längere Zeiträume (Wochen oder Monate) nicht zurückzukehren, ohne Gefahr zu laufen, dass beispielsweise Lebensmittel verderben oder Pflanzen eingehen und in die man für einen längeren Aufenthalt (Wochen oder Monate) nicht ohne Mitnahme persönlicher Gegenstände (Kleidung) zurückkehren kann, erfüllt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht die typischerweise einer „ständigen Wohnstätte“ zukommenden Kriterien.
Anders als beim Begriff „Wohnsitz“ iSd BAO, bei dem es lediglich darum geht, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung zu Wohnzwecken besteht, bringt der Begriff „ständige Wohnstätte“ die subjektive Bestimmung der in ihr wohnenden Person zum Ausdruck, die Stätte zum ständigen und eben nicht nur gelegentlichen Wohnen bei sich bietender Gelegenheit benützen zu wollen (vgl Lang/Schuch/Staringer in Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, IV. Bedeutung der „Ständigkeit“ der Wohnstätte, S. 149f).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Waldmann Steuerberatungs GmbH, Trauttmansdorffgasse 33, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 14. November 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2007 sowie Einkommensteuer 2007 und 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2007 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2009 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Strittig ist in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren die steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers. Anlässlich einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung für den Zeitraum 2006-2009 stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2009 Gewinnausschüttungen aus einer im slowakischen Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft bezogen habe. Entsprechend Art. 10 des DBA Österreich-CSSR habe Österreich das Besteuerungsrecht auf Ausschüttungen von Dividenden einer slowakischen Gesellschaft einer in Österreich ansässigen natürlichen Person. Der Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen der Außenprüfung in Österreich ansässig. In diesem Zusammenhang finden sich folgende Feststellung der Außenprüfung: Der Beschwerdeführer habe von 1994-2012 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in **2** Wien, bis dato einen Nebenwohnsitz in **4** Wien; mehrere Fahrzeuge seien in Wien auf ihn zugelassen; von 1988 bis 2012 sei er Eigentümer einer Eigentumswohnung in **2** Wien gewesen; bei den im slowakischen Firmenbuch eingetragenen Firmen an denen der Beschwerdeführer Beteiligungen halte, sei eine österreichische Adresse in **6** Wien angeführt; der Versicherungsdatenauszug habe für den Beschwerdeführer ergeben, dass er als Angestellter von April 2006 bis Dezember 2010 bei einer österreichischen Firma in **6** Wien und vom Juni 2009 bis dato bei einer weiteren österreichischen Firma in **6** Wien sowohl als gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei; seit 1986 habe laut Aktenlage unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt für Vermietung und Verpachtungseinkünfte bestanden; das Bemühen um Einbürgerung im Jahr 1993 sei nicht positiv erledigt worden; bei Kauf von Gesellschaftsanteilen habe der Beschwerdeführer im Abtretungsvertrag erklärt, Deviseninländer zu sein; anlässlich einer Begehung einer im Betriebsvermögen einer Gesellschaft stehenden Wohnimmobilie in **3** Wien sei der Beschwerdeführer angetroffen worden und habe die Gesamtsituation den Eindruck ergeben, dass er sich dort privat aufgehalten habe. Im nach dieser Außenprüfung wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2007 erließ die belangte Behörde einen neuen Einkommensteuerbescheid 2007 und setzte darin die Einkommensteuer abweichend vom Erstbescheid statt mit 3.788,05 Euro nunmehr mit 320.290,53 Euro fest. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift bzw den Prüfungsbericht. Mit Einkommensteuerbescheid vom gleichen Tag (14. November 2012) setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der Erklärung mit 255.020,70 Euro fest und begründete dies ebenfalls mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde (vormals: Berufung) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde besteuerten slowakischen Gewinnausschüttungen der Jahre 2007 (iHv 1,266.009,91 Euro) und 2009 (iHv 1,000.000 Euro) dürfen aufgrund seiner Ansässigkeit in der Slowakei nach Art 10 DBA Österreich-CSSR nur in der Slowakei besteuert werden. Zur Bestimmung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen legte der Beschwerdeführer dar, dass er im Jahr 1969 als Konventionsflüchtling mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei und hier die Schule absolviert habe. Im Jahr 1993 sei es zur Aberkennung des Konventionsstatus und zur Abschiebung in die Slowakei gekommen. Am 30. November 1993 sei dem Beschwerdeführer erstmals die befristete Einreise nach Österreich gestattet worden. Seine unternehmerische Tätigkeit sei zur Gänze in die Slowakei verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Er habe eine 1997 geborene uneheliche Tochter, die bei der Mutter ebenfalls seit jeher den Hauptwohnsitz in Bratislava innehabe. Die Kindsmutter sei voll beruflich in der Slowakei tätig, verfüge in Bratislava über eine eigene Innenstadtwohnung, sowie ein Haus am Stadtrand. Es sei mit dem Beschwerdeführer nie ein gemeinsamer Haushalt begründet worden. Das alleinige Sorgerecht liege bei der Kindsmutter. Wegen der Entwicklung einer zweisprachigen Ausbildung habe die Tochter bereits die Volksschule in **S** besucht und sei täglich mit Chauffeur in die Schule gebracht, wieder abgeholt und nach Bratislava zurückgeführt worden. Familienbeihilfe sei in Österreich keine bezogen worden. Die Familienbeihilfe werde in der Slowakei gewährt. Ab dem Unterstufengymnasium sei die Tochter im Wesentlichen nahezu täglich per Bus zwischen Bratislava und Wien gependelt. Parallel habe sie in der Slowakei Schulprüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer habe in Bratislava eine große Innenstadt-Wohnung, die dauerhaft genutzt werde. Eine dem Beschwerdeführer gehörende Wohnung in Wien sei bis auf gelegentliche Benutzungen nicht beansprucht worden. Die auf den österreichischen Wohnsitz entfallenden Aufenthaltszeiten seien quantitativ zu vernachlässigen. Der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in der Slowakei. Der gesamte Freundeskreis befinde sich in der Slowakei. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seit jeher über keine österreichischen Kreditkarten oder Bankomatkarten verfüge, sondern ausschließlich nur slowakische besitze. Das Privatkonto in Österreich werde immer zeichnungsberechtigter Weise durch seine Geschäftsführerin und Assistentin verwaltet. Die Bankbewegungen seien nahezu ausschließlich von ihr veranlasst und gezeichnet worden. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bis dato nahezu keine Sozialversicherungsleistungen in Österreich in Anspruch genommen habe. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen sei die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen der slowakischen Steuerbehörde. In Bezug auf die von der Außenprüfung thematisierten Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen werde ausgeführt, dass diese einerseits dem Beschwerdeführer und andererseits slowakischen Geschäftspartnern zur Verfügung gestanden seien. Die Anschaffungskosten seien ebenso wie die Versicherungsprämien in Österreich damals wesentlich günstiger gewesen. Hinsichtlich der Eingabe der österreichischen Adresse im slowakischen Firmenbuch werde angeführt, dass diese Adresse beim Anwalt des Beschwerdeführers als ständige Evidenz gespeichert geblieben sei; bei Gesellschaftsgründungen, Eingaben und dergleichen immer Verwendung gefunden habe. Es habe sich dabei nicht um die Adresse der Wiener Wohnung in **2** Wien, sondern um die zentrale Firmenadresse in **6** Wien gehandelt. Ebenso sei die Angabe bei Verträgen, dass der Beschwerdeführer Deviseninländer sei, allgemeiner, ständiger Vertragsstandard, dem keine Bedeutung beigemessen worden sei. Zu der von der Außenprüfung festgestellten Anwesenheit des Beschwerdeführers im Wiener Einfamilienhaus am 17.3.2012 sei auszuführen, dass Grund für die Anwesenheit die Funktion des Beschwerdeführers als Vertreter des Vermieters als technischer Betreuer des Hauses sei, da er genaue Kenntnis über die technische Planung dieses Bauwerkes habe und an diesem Tag auch ein Haustechniker anwesend gewesen sei, der seine Informationen benötigt habe. Der Beschwerdeführer sei nach Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und des nur beschränkten Aufenthaltsrechts in Österreich sowie der Verweigerung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gezwungen gewesen, seine gesamte geschäftliche Tätigkeit im Bereich Bauwesen und Bauentwicklung, in die slowakische Republik zu verlegen. Dies habe den Grundstein des wirtschaftlichen Erfolges des Beschwerdeführers in der CSFR bzw. Slowakei gebildet. Die österreichischen Gesellschaften haben eine Rückentwicklung erfahren und es seien sämtliche Firmen verlustträchtig gewesen. In Österreich sei in den Gesellschaften an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei ein Übergang von operativen Aktivgeschäften im Handel auf Passivgeschäfte, wie Vermietung und Verpachtung, angestrebt und realisiert worden. Die österreichischen Gesellschaften haben dem Beschwerdeführer durch die schlechte Ertragsbasis keine wirtschaftliche Lebensgrundlage ermöglichen können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Dienstverhältnisse gehabt, eines als Geschäftsführer (vom 3. April 2006 bis 31. Dezember 2010) mit einer Wochenstunden-Verpflichtung von 25 Stunden. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer überwiegend über das Ausland, d. h. von der Slowakei aus absolviert. Das zweite Dienstverhältnis (ab Juni 2009) betreffe eine gewerberechtliche Geschäftsführerfunktion. Der Beschwerdeführer sei bei der Gewerbebehörde als Verantwortlicher gemeldet worden, diese Funktion habe jedoch praktisch zu keiner Dienstverpflichtung geführt. Der Beschwerdeführer sei in der Slowakei an zahlreichen Gesellschaften wesentlich beteiligt. Dieser Umstand sei mit aktuellen Businessregisterauszügen der österreichischen Finanzbehörde bereits zur Kenntnis gebracht worden. Allein die wirtschaftliche Entwicklung der slowakischen Gesellschaft als Baugesellschaft, an der der Beschwerdeführer mit 85 % beteiligt sei, zeige, dass je nach Projekt eine Mitarbeiteranzahl zwischen 50 bis 500 tätig sei und beträchtliche Gewinne haben erwirtschaftet werden können, sodass es zu den gegenständlichen Gewinnausschüttungen 2007 (1.266.000 Euro) und 2009 (1 Million Euro) habe kommen können. Diese ertragreichen Projekte haben einen intensiven persönlichen und aufwendigen zeitlichen Einsatz vor Ort in Bratislava und zwar nicht erst in den Jahren der Ausschüttung, sondern bereits in den davorliegenden Jahren der Vorbereitung und Projektbetreuung erfordert. Aus diesen Ausführungen sei zusammenfassend abzuleiten, dass auf Basis sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-CSSR in der Slowakei gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Doppelwohnsitzes (Slowakei und Österreich) in der Slowakei und Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Zweifelhaft sei, ob - so wie der Hauptwohnsitz in Bratislava - auch die Wohnung in **2** Wien als "Wohnstätte" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-CSSR zu qualifizieren sei. Dies würde voraussetzen, dass für die Wiener Wohnung Räumlichkeiten gegeben seien, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet seien. Anders als beim Wohnsitzbegriff im Sinne des § 26 BAO reiche es für die Begründung einer "ständigen Wohnstätte" nicht aus, über sie (nur) verfügen zu können, sie müsse mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch benutzt werden ("qualifizierter Wohnsitz["]). Da der Beschwerdeführer die Wohnung in **2** Wien nur fallweise benutzt habe, sei fraglich, ob diese Wohnung als "ständige Wohnstätte" anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei. Im Sinne der subsidiären Prüfreihenfolge des Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich-CSSR bleibe noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in der Slowakei habe und slowakischer Staatsbürger sei. Nach Art. 10 Abs. 1 DBA Österreich-CSSR dürfen die aus der Slowakei zufließenden Kapitaleinkünfte nur im Ansässigkeitsstaat Slowakei - der in vorliegendem Fall insoweit Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat sei - besteuert werden. Die Besteuerung der Gewinnausschüttungen 2007 und 2009 mit 25 % österreichischer Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG sei daher nicht zulässig. Im Vorlagebericht vom 21. November 2013 hält die belangte Behörde ihre Ansicht aufrecht, dass aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Umstände im Zeitraum der Ausschüttung von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers im Inland auszugehen sei. Ergänzend führte die belangte Behörde im Vorlagebericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei seit 1969 in Österreich aufhältig, als unbeschränkt Steuerpflichtiger zumindest seit 1977 steuerlich erfasst und habe mehrfache Bemühungen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unternommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seit 1971 eine österreichische Lenkerberechtigung und ab dem Jahr 2000 laufend Autos mit Angabe der Wohnadresse in **2** Wien angemeldet. Für die Ausstellung einer Lenkerberechtigung sei laut § 5 FSG der Wohnsitz, für die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland gemäß § 37 Abs. 2 KfzStG der Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich Voraussetzung. Sowohl die Eltern als auch die Großmutter des Beschwerdeführers seien bereits vor Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer habe eine uneheliche Tochter, geboren am tt.mm.1997. Laut Schülerverzeichnis der österreichischen Volksschule sei die uneheliche Tochter des Beschwerdeführers in der Volksschule am 1.9.2003 mit einer Wohnadresse in Bratislava aufgenommen worden. Erziehungsberechtigter sei laut dieser Evidenz der Beschwerdeführer. Laut Auskunft der Schulbehörde sei die uneheliche Tochter des Beschwerdeführers seit dem Schuljahr 2007/2008 Schülerin eines Gymnasiums in **3** Wien. Wohnadresse sei laut Stammdatenblatt der Schule in **3** Wien. Erziehungsberechtigter sei der Beschwerdeführer und die Kindsmutter. ZMR-Abfragen zeigen, dass die Tochter des Beschwerdeführers seit August 2007 an der Adresse der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in **2** Wien Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Diese Meldung habe kurz nach Verkauf der Wohnung im Februar 2012 geendet. Danach sei die Tochter ebenso wie der Beschwerdeführer in **4** Wien Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Unterkunftsgeberin sei die Geschäftsführerin einer dem Beschwerdeführer zuzurechnenden österreichischen Gesellschaft gewesen. Seit Oktober 2013 bestehe eine Hauptwohnsitzmeldung in dem dieser Gesellschaft gehörenden Objekt in **3** Wien. Unglaubwürdig erscheine das Vorbringen, dass ein zehnjähriges Mädchen morgens von Bratislava in den *3*. Bezirk und nach dem Unterricht zurück nach Bratislava mit dem Bus pendle. Vernünftig und verantwortungsvoll denkende Eltern würden, zumal eine Wohnmöglichkeit am Schulort vorhanden sei und auch gegenüber der Schule angegeben worden sei, eine derart aufwändige tägliche Hin- und Rückfahrt für ein zehnjähriges Mädchen niemals befürworten. Der Beschwerdeführer selbst beendete seine Hauptwohnsitzmeldung in **2** Wien mit gleichem Datum wie seine Tochter und sei dann ebenfalls in **4** Wien gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei durchgehend in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und seine Tochter seit 2007 bei ihm mitversichert; dies sei möglich, sobald ein Hauptwohnsitz bestehe und ein Elternteil sozialversichert sei. Mit Kaufvertrag vom Dezember 2006 habe eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Gesellschaft eine Liegenschaft in **3** Wien erworben. Auf dieser Liegenschaft sei ein Wohnhaus errichtet worden. Mieterin laut Mietvertrag sei die Mutter der unehelichen Tochter, die jedoch an dieser Adresse nicht gemeldet sei. Im Zuge einer am 17. Februar 2012 durchgeführten Außendienstmaßnahme der Finanzpolizei sei das Wohnhaus, das im Betriebsvermögen der genannten Gesellschaft stehe, aufgesucht worden. Eine junge Dame habe die Türe geöffnet und erklärt, ihr Vater sei gerade unter der Dusche. Der Vater sei mit einem Handtuch um die Hüften erschienen und habe erklärt, er müsse sich nur umziehen, da er gerade vom Joggen gekommen sei. Bei dem Vater habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Dieser habe gegenüber den Beamten betont, dass er nur Gast sei und sich an 2-3 Tagen die Woche um die Villa und den Garten kümmere. Der Beschwerdeführer sei in den ersten Stock gegangen und kam mit 13.000 Euro zurück. Davon habe er 12.500 Euro im Zuge der Außendienstmaßnahme als "Gast" den Beamten zur Begleichung des Abgabenrückstandes übergeben. Um den Restbetrag zu zahlen, habe er von einer Dose in der Küche gewusst, in der sich Geld befinden könnte, weshalb er in den ersten Stock gefahren sei, um mit dem Restbetrag zurück zu kommen. Er selbst habe angegeben im *4*. bzw. *6*. Bezirk zu wohnen. Im Lichte dieser Umstände erschien der belangten Behörde das Beschwerdevorbringen als reine Schutzbehauptung. Es erscheine völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich nur zum Zweck Haus/Gartenbetreuung, Auskunft für Techniker, als "Gast" im Haus aufhalte, wisse, dass überhaupt und wo sich derart hohe Bargeldbeträge im Haus befinden und dass ein bloßer "Gast" fremde Abgabenschulden im Zuge einer derartigen Amtshandlung bezahle. Weiters sei festgestellt worden, dass Nachsendeaufträge bei der Post betreffend den Beschwerdeführer für den Zeitraum März 2011 bis März 2012 sowie für die näher bezeichnete Gesellschaft für den Zeitraum April 2011 bis April 2012 mit der Anschrift des Objekts in **3** Wien zur Geschäftsanschrift der T- GmbH nach **6** Wien existieren. Im Oktober 2013 (14. Oktober 2013) sei der Beschwerdeführer abermals im Zuge einer Außendienstmaßnahme in dem Objekt in Wien **3** angetroffen worden; als Grund für seine Anwesenheit habe er angegeben, lediglich nach dem Rechten im Haus zu sehen und nach seiner 16-jährigen Tochter, die dort wohne. Die üblicherweise betreuende Oma sei erkrankt. Die Mutter des Mädchens und auch er seien fallweise im Haus anwesend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen der belangten Behörde unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes völlig unglaubwürdig. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig mit seiner Tochter in Wien **3** aufhalte. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund der dargestellten Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen einerseits im Inland habe und gehabt habe und er (und auch seine Tochter) sich sehr wohl auch in den gegenständlichen Berufungsjahren überwiegend im Inland aufgehalten haben. Die Behauptungen in der Berufung sowie seine Angaben im Zuge der Außendienstmaßnahmen müssten als Schutzbehauptungen gewürdigt werden. In den Jahren 2006-2010 lägen Meldungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie in den Jahren 2009 und 2010 zusätzlich die Meldung als gewerberechtlicher Geschäftsführer vor. In der am 24. Juni 2009 vorgenommenen Sozialversicherungsmeldung für den Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer werde als Anschrift des Beschwerdeführers die Adresse in **2** Wien angegeben. Ebenso findet sich im Notariatsakt zum Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der A GmbH die Adresse des Beschwerdeführers als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschafterin ZGmbH mit **2** Wien. Die Personenidentität des Beschwerdeführers sei dem beurkundenden Notar persönlich bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei laut slowakischer Firmenbuchabfrage an 16 slowakischen Firmen beteiligt. Bei 13 dieser Firmen werde im slowakischen Firmenbuch eine näher genannte österreichische Adresse in **6** Wien angeführt. Wenn schon bei erstmaliger Gesellschaftsgründung die österreichische Betriebsadresse vom Anwalt verwendet worden sei, so muss dem Beschwerdeführer bei den weiteren Unterzeichnungen diverser Verträge aufgefallen sein, dass anstatt der österreichischen Adresse die slowakische anzugeben wäre. Die Richtigkeit der Angaben liege in der Sorgfalt des Beschwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er über keine österreichischen Kreditkarten oder Bankomatkarten verfüge, sei die Geschäftsführerin und Assistentin***, die zeichnungsberechtigt sei, befragt worden. Sie habe dazu angegeben, dass sie zeichnungsberechtigt sei und laufende Fixkosten des Beschwerdeführers begleiche. Mit Kaufvertrag vom Dezember 2006 habe die T-GmbH die Liegenschaft in **3** Wien erworben. Im Rahmen eines diese Liegenschaft betreffenden Rechtsstreits habe der Beschwerdeführer in einem Abtretungsvertrag an Eides statt erklärt, dass er Deviseninländer sei. Seitens der slowakischen Steuerbehörden ergehen betreffend den Beschwerdeführer EUZ-Kontrollmitteilungen an das österreichische Finanzamt. Dies bedeute jedoch, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber slowakischen Banken als Devisen-Ausländer deklariert habe. Offenbar habe der Beschwerdeführer den österreichischen Sitz bei den slowakischen Banken angegeben, da laut Auszug aus den EUZ-Kontrollmitteilungen die Firmenadresse in **6** Wien aufscheine. Letztlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Einkommensteuererklärungen Kirchenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht habe und diese zumindest seit 2006 bis März 2012 auch in Österreich bezahlt habe. Es sei daher aufgrund des insgesamt dargestellten Sachverhaltes und der vom Beschwerdeführer im Bezug auf seine gesamte Lebensführung gewählten Gestaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den berufungsgegenständlichen Jahren jedenfalls die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Inland gehabt habe und sich zumindest überwiegend im Inland aufgehalten habe. Dass engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen und überwiegender Aufenthalt in der Slowakei bestanden habe, sei nicht nachgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 erstattete der Beschwerdeführer eine umfangreiche Urkundenvorlage sowie Ergänzungen bzw. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde in der er wie folgt ausführte: Der Beschwerdeführer habe seit Anfang der Neunzigerjahre in Österreich keine ständige Wohnstätte gehabt, sondern die Eigentumswohnung in **2** Wien nur gelegentlich benutzt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Kfz zur Verfügung gehabt, bei dem es sich um ein Pool-Auto gehandelt habe, welches auch für Firmenfahrten zur Verfügung gestanden habe. Die übrigen Kfz seien Geschäftspartnern in der Slowakei zur Verfügung gestellt worden. Für persönliche Zwecke habe der Beschwerdeführer ein von der slowakischen Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Fahrzeug (2005-2007: Volkswagen Touareg, ab 2007 Mercedes S 500 4-Matic) genutzt. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er in beiden Staaten (Österreich und Slowakei) einen Wohnsitz gehabt habe, jedoch werde der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sowie der gewöhnliche Aufenthalt als in der Slowakei angesehen. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Dr. S) habe in einer eidesstaatlichen Erklärung bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung (vor ca. 21 Jahren [Anmerkung: 1993]) wieder ins Ausland gegangen sei und sich nur selten in Österreich aufhalte (1-2/Woche). Auch nach der Trennung bis heute verbinde Dr. S und den Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis. Es gebe zwei Nachsendeaufträge von der Adresse **2** Wien; einen zur Ordination von Frau Dr. S und einen zur Geschäftsanschrift des Beschwerdeführers nach **6** Wien. Sowohl Frau Dr. S als auch der Beschwerdeführer hätten eine Hauptwohnsitzmeldung in **2** Wien gehabt, hätten aber nicht dort gewohnt, daher seien die Nachsendeaufträge erteilt worden. Die Tochter des Beschwerdeführers habe von 2003-2007 die Volksschule in **S** besucht. In dieser Zeit sei sie täglich von Bratislava nach **S** gependelt. Ab 2007 habe sie das Gymnasium in **3** Wien besucht. Für die Anmeldung in dieser Schule sei sowohl eine Hauptwohnsitzmeldung, als auch eine Sozialversicherung (für eine E-Card) in Österreich notwendig gewesen. Somit sei auch die Tochter in **2** Wien ab August 2007 hauptwohnsitzgemeldet und beim Beschwerdeführer als Angehörige bei der GKK mitversichert worden. Die Tochter habe schon immer eine slowakische Krankenversicherung, da sie bei der Mutter in der Slowakei seit jeher mitversichert sei. Aufgrund des österreichischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sei dies sozialversicherungsrechtlich möglich gewesen, da der Beschwerdeführer in der Slowakei keine Sozialversicherungspflicht gehabt habe. Die Erziehungsberechtigung sei von der Mutter wahrgenommen worden und sei in der Slowakei für uneheliche Kinder vorgesehen. Die Angabe des Vaters in der Schule als Erziehungsberechtigter erfolge aus dem Grund, dass er als Abholberechtigter von der Schule anerkannt werde. Aus dem Umstand, dass ab 2006 keine Konsultationen von Vertragspartnern der Wiener Gebietskrankenkasse oder Leistungen aufgrund einer stationären oder ambulanten Behandlung zulasten der Wiener Gebietskrankenkasse aufscheinen, müsse sich ergeben, dass im Zeitraum 2006-2013 keine Leistungen in Anspruch genommen worden seien, was bei einem überwiegenden Aufenthalt im Inland denkunmöglich wäre. In Österreich werde und sei nie Familienbeihilfe für die Tochter bezogen worden. Meldeadressen der Tochter in Österreich seien von August 2007 bis Februar 2012 (Verkauf der Wohnung in **2** Wien), danach bis Oktober 2013 bei *** (Geschäftsführerin der T-GmbH) in Wien und seit Oktober 2013 in **3** Wien. In der Gymnasiumszeit von 2007-2013 habe die Tochter nicht täglich nach Bratislava gependelt, sondern habe 2-3 Mal pro Woche entweder bei *** aber auch in **2** Wien übernachtet. An den anderen Tagen werde sie entweder von den Großeltern, der Mutter, die auch in Österreich wöchentlich beruflich zu tun habe, als auch vom Beschwerdeführer der maximal ein bis zweimal pro Woche in Österreich sei, nach Wien gebracht bzw. wieder nach Bratislava geführt. Die Wochenenden verbringe die Tochter mit der Mutter gemeinsam fast ausschließlich in Bratislava. Die Mitversicherung der Tochter bei der Gebietskrankenkasse sei notwendig gewesen, da für den Schulbesuch in Österreich die Vorlage einer österreichischen E-Card verpflichtend gewesen sei. Bezüglich des Objekts in **3** Wien werde ausgeführt, dass seit 1. Mai 2010 die Kindsmutter die Liegenschaft gemietet und die Tochter an dieser Adresse seit 2. Oktober 2013 Hauptwohnsitz gemeldet sei. Auch die Großmutter (Aufsichtsperson) sei an dieser Adresse gemeldet. Dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse von der Finanzpolizei angetroffen worden sei, habe keine Relevanz, er lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Tochter bzw. Mutter, der Kontakt zur Mutter und Tochter werde auch nicht bestritten. Nachsendeaufträge bei der Post für die T-GmbH und den Beschwerdeführer von **6** Wien zur Geschäftsanschrift nach **6** Wien seien als Indiz dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft sei bzw. sich die Sitzadresse und Verwaltung der T-GmbH in Wien befinde. Im Vorlagebericht werde aufgrund der Besuche der Finanzpolizei und dem Antreffen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 der Schluss gezogen, dass sich der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Berufungsjahren 2007 und 2009 überwiegend im Inland aufgehalten haben solle und seine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich gehabt haben solle. Dieser Schluss sei weder bewiesen noch zulässig, nicht zuletzt auch aus dem Grunde, dass das Objekt in **3** Wien vor 2010 nicht bewohnbar gewesen sei. Hinsichtlich der handelsrechtlichen Geschäftsführung der Z GmbH werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in dieser Gesellschaft die organschaftliche Funktion habe, jedoch die gesamte operative Führung dieser Gesellschaft von Frau *** durchgeführt werde. Die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich sei dafür weder erforderlich, noch faktisch gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Überweisungen getätigt; der gesamte firmenmäßige, wie auch private Zahlungsverkehr für den Beschwerdeführer sei von Frau *** durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer verfüge weder derzeit noch in der Vergangenheit über österreichische Kreditkarten, ausschließlich über slowakische. Hinsichtlich der gewerberechtlichen Geschäftsführung werde festgehalten, dass es sich bei dieser Tätigkeit lediglich um eine Vertretung vor der Gewerbebehörde handle. Es bestehe keine zeitmäßige Leistungsverpflichtung, die die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich mache. Sofern die slowakische Firmenbuchabfrage die Adresse in **6** Wien enthalte, sei diese nur als Postadresse und nicht als Wohnadresse zu sehen. Die österreichische Adresse liege darin begründet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Verlegung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in die Slowakei, die Adresse **6** Wien angeführt habe, und bis dato im Firmenbuch mangels Antrag auf Änderung noch immer aufscheine. Diese Adressangabe resultiere jedoch in erster Linie aus der Gründungsphase der Gesellschaften und zwar Firmengründungen bis 1997 betreffend, danach sei als Adresse die slowakische Adresse in Bratislava angegeben worden. Zu dem von der Abgabenbehörde angeführten Umstand des Deviseninländers werde ausgeführt, dass hierin kein Widerspruch der bestehenden Angaben zur Deviseninländereigenschaft gesehen werde, da laut "§ 1 (1) Devisengesetz ein Wohnsitz im Inland od ein Aufenthalt von länger als 3 Monaten… " für die Definition als Deviseninländer gelte. Der Wohnsitz im Inland sei nie bestritten worden. Der Ankauf des Objekts **3** Wien sei de facto ein reines Investmentgeschäft der T-GmbH und habe keinen Stellenwert für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und werde seit Mai 2010 vermietet. Die Angabe des Beschwerdeführers als Devisenausländer in der Slowakei sei irrtümlich erfolgt, sowie auch die Meldungen gemäß EU Zinsrichtlinien fälschlicher Weise erfolgt seien. In der Slowakei gebe es keine Kirchensteuer. Da die Kirchensteuerpflicht an einen Hauptwohnsitz anknüpfe, sei diese in Österreich vorgeschrieben worden und auch bezahlt worden. Dies sei aber keinesfalls ein Indiz für eine Ansässigkeit in Österreich. In Entsprechung des hg Beschlusses vom 1. Oktober 2018 mit dem die belangte Behörde aufgefordert wurde, zum Schriftsatz und den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2014 (bei der Abgabenbehörde eingelangt am 12. Juni 2014) Stellung zu nehmen, führte die belangte Behörde aus: Dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in der Slowakei und nur ein bis zweimal pro Woche in Österreich aufhalte, sei nicht am 28.11.2011 ausgesagt worden, sondern erst in den ergänzenden Angaben in der eidesstattlichen Erklärung 2014, d. h. zwei Jahre nach Abschluss der Prüfung. Diese Angabe habe Dr. S "aufgrund eigener Wahrnehmung"- obwohl keine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer mehr bestand, gemacht; Beweise seien nicht vorgelegt worden. Frau Dr. S sei in den Jahren 2007 und 2009 ausschließlich in der Wohnung in **2** Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen; es habe kein Nebenwohnsitz etc. vorgelegen; Unterkunftsgeber sei seit 23. September 2004 der Beschwerdeführer gewesen. Wenn der Beschwerdeführer seit 1997 zusätzlich zum österreichischen Führerschein - ohne dies den österreichischen Behörden mitzuteilen - auch einen slowakischen Führerschein beantragt und ausgestellt bekommen habe, so sei auch dieses Verhalten zu würdigen und seien seine vor den jeweiligen Behörden gemachten Angaben grundsätzlich zu hinterfragen. Die mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 vorgelegte Bestätigung der slowakischen Gesellschaft betreffend Überlassung eines Kfz zur uneingeschränkten Nutzung des Beschwerdeführers hätte schon im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bescheinigung nachträglich verfasst worden sei, da die slowakische Gesellschaft im Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehe. Fakt sei, dass die im Vorlagebericht angeführten Kfz auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen seien, die Ausführungen im Schreiben würden nach Ansicht des Finanzamtes Schutzbehauptungen darstellen. Nachsendeaufträge aus 2007 oder 2009 betreffend **2** Wien würden dem Finanzamt nicht vorliegen. Der dem Finanzamt vorliegende Nachsendeauftrag sei am 15. März 2011 ausgestellt worden; mit "bisheriger" Anschrift: **3** Wien und "neuer" Anschrift: **6** Wien. Ein Nachsendeauftrag in die Slowakei liege nicht vor, sondern eine Adresse im Inland (hier Betriebsadresse der T-GmbH). 2003 sei eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch der Volksschule beantragt worden. Die Volksschule in **S** sei mit täglicher Rückkehr nach Bratislava besucht worden. Dies habe sich mit dem Besuch des Gymnasiums ab 2007 in **3** Wien geändert. Entgegen dem bisherigen Vorbringen in der Beschwerde (die uneheliche Tochter pendle im Wesentlichen nahezu täglich morgens in den *3*. Bezirk und nach dem Unterricht mit dem Bus zurück nach Bratislava) würden im Schreiben vom 12. Juni 2014 nun andere Angaben gemacht. Auch unter Berücksichtigung der Angaben laut Beschwerde erscheine dies äußerst fragwürdig. Einen derart unsteten Lebenswandel einem Kind zuzumuten, erscheine zumindest äußerst schwierig und für verantwortungsvoll denkende Eltern nicht adäquat. Es sei auch davon auszugehen, dass das Mädchen seinen Freundeskreis in Schulnähe aufgebaut habe, was ein ständiges Wechseln des Aufenthalts-bzw. Übernachtungsortes doch schwierig gestaltete. Das Mädchen habe seinen gesamten Schulbesuch in Österreich absolviert. Offenbar sei dies dem Beschwerdeführer und der Mutter des Kindes sehr wichtig gewesen. Dafür werde von der gesamten Familie eine wie nun behauptet werde, äußerst diffizile und organisationsintensive Betreuung organisiert, in die zahlreiche Personen, die Mutter (die in Wien zu tun gehabt habe), die Großeltern (die auch in Wien zu tun gehabt hätten) der Beschwerdeführer und sogar die ehemalige Lebensgefährtin eingebunden gewesen seien. Außerdem müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer selbst am Erwerb des Grundstückes im *3*. Bezirk, in dem auch das Gymnasium lag, interessiert gewesen sei. Dass das Grundstück letztlich über "seine" GmbH erworben worden sei, tue nichts zur Sache, sondern zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer eine überaus starke Nahebeziehung zu Österreich gehabt habe, umso mehr als es an die Mutter seiner Tochter vermietet und von dieser genutzt werde. Dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 in **3** Wien zufällig angetroffen worden sei, ebenso bei einer anderen Außendienstmaßnahme am 14. Oktober 2013 würde schon außerordentliche Zufälle darstellen, zugegeben in späteren Jahren, zeige aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer noch immer sehr häufig im Inland sei und damit auch die bestehende persönliche Beziehung zu seiner Familie im Inland. Weder aus dem Umstand, dass keinerlei Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch genommen worden seien, noch aus dem Umstand, dass in Österreich keine Familienbeihilfe für die uneheliche Tochter bezogen worden sei, könne etwas über die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 in Österreich abgeleitet werden. Zu den tatsächlichen Aufenthaltsorten der Tochter 2007-2009 außerhalb der Schule liege die Hauptwohnsitzmeldung in Österreich und ihre Mitversicherung seit 2007 vor. Der Beschwerdeführer habe offenbar gegenüber der Sozialversicherung angegeben, dass die Tochter mit ihm im Familienverband lebe. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der nicht in den Räumlichkeiten wohne, sondern sich nur um Garten/technische Dinge kümmere, wisse, wo sich Geld in beträchtlicher Höhe befinde und damit den Rückstand einer GmbH begleiche. Wenn die steuerliche Vertretung ausführe, dass dies nichts mit den Streitjahren 2007 und 2009 zu tun habe, werde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Grundstück in **3** Wien mit einer Klage konfrontiert gewesen sei. Aus diesem Gerichtsverfahren gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst am Ankauf der Liegenschaft interessiert gewesen sei, diese aber über sein Unternehmen habe kaufen wollen, was er dann auch getan habe und in der Folge darauf eine Villa errichtet habe. Im diesbezüglichen Urteil werde auch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftliche Eigentümer der T-GmbH gewesen sei, dass deren Geschäftsanteile treuhändig für ihn gehalten worden seien und er "jedenfalls den Ankauf der Liegenschaft betreffend uneingeschränkte bzw. weit darüber hinausgehende Vertretungsbefugnis" gehabt habe. Zur Behauptung, dass der Ankauf der Liegenschaft in **3** Wien de facto ein reines Investmentgeschäft der T-GmbH gewesen sei und seit Mai 2010 die Liegenschaft vermietet sei, sei auf das eben Gesagte und die Tatsache zu verweisen, dass die Vermietung an die Mutter seiner Tochter erfolgt sei und die Liegenschaft auch von dieser Familie genutzt werde. Zur beruflichen Tätigkeit werde ausgeführt, dass die Sozialversicherungsmeldungen mit einer Anwesenheit von fünf Tagen/20 Stunden vorliege und im Übrigen auch das Halten von Beteiligungen in der Slowakei eine Anwesenheit vor Ort nicht unbedingt erfordere. Wenn damit argumentiert werde, dass die Adressangaben im slowakischen Firmenbuch aus der Gründungsphase stammen würden, so hätte dem Beschwerdeführer bei Unterzeichnung diverser Verträge etc. auffallen müssen, wenn diese Adresse nicht mehr richtig gewesen wäre und eine entsprechende Änderung veranlassen müssen. Die Verantwortung dafür liege bei ihm. Eine Bank sei laut EU Zinsrichtlinie verpflichtet die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Offenbar habe der Beschwerdeführer gegenüber der Bank anlässlich der Konteneröffnung Angaben gemacht bzw. Dokumente vorgelegt, aufgrund derer sich die Banken veranlasst sahen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht in der Slowakei, sondern im Ausland gehabt habe und daher die Kontrollmitteilungen ausstellten. Die vorgelegten Bankbestätigungen, dass es sich bei den EU-Zins-Kontrollmitteilungen um Irrtümer/Systemfehler der Banken gehandelt habe, erscheinen dem Finanzamt sehr fragwürdig. Dass es bei drei Banken derartige Systemfehler gegeben habe bzw. sich drei Banken bei der Feststellung der Identität und des Wohnsitzes geirrt und daraufhin die Kontrollmitteilungen nach der EU Zinsrichtlinie ausgestellt hätten, sei absolut unglaubwürdig. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass zumindest zwei der drei Bestätigungen nicht spontan seitens der Banken ausgestellt, sondern vielmehr vom Inhaber des Kontos begehrt worden seien. Nach Ansicht des Finanzamtes sei aufgrund der ursprünglichen EU-Zinskontrollmitteilungen in Anbetracht der dabei zu beachtenden Verantwortlichkeiten der Banken nach der EU Zinsrichtlinie bei im Jahr 2014 aufgrund einer Aufforderung durch den Kontoinhaber ausgestellten Schreiben von Gefälligkeitsbestätigungen auszugehen. Die Bezahlung der Kirchensteuer stelle nach Ansicht des Finanzamtes ein Indiz für Vorliegen von stärkerer persönlicher Nahebeziehung zu Österreich dar. Am 21. Oktober 2020 erfolgte vor dem Bundesfinanzgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner steuerlichen sowie anwaltlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in deren Rahmen die Tochter des Beschwerdeführers, Dr. S sowie *** als Zeuginnen einvernommen wurden. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und hatte in den Beschwerdejahren 2007 und 2009 an einer näher genannten Adresse in **2** Wien seinen Hauptwohnsitz gemeldet. In den Beschwerdejahren war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH sowie ab 26.6.2009 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A GmbH bei der Sozialversicherung angemeldet. In den Beschwerdejahren war der Beschwerdeführer auch an mehreren slowakischen Firmen (wesentlich) beteiligt. Aus diesen Beteiligungen erzielte der Beschwerdeführer die dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen. Die 1997 geborene uneheliche Tochter des Beschwerdeführers ging von 2003 bis 2007 in die Volkschule **S** und seit dem Schuljahr 2007/2008 in ein Gymnasium in **3** Wien. Ab August 2007 (bis Februar 2012) war die Tochter an der näher genannten Adresse in **2** Wien hauptwohnsitzgemeldet und beim Beschwerdeführer als Angehörige in der Sozialversicherung mitversichert. In den Streitjahren nutzte die Tochter des Beschwerdeführers die Wohnung in **2** Wien gemeinsam mit ihrer Großmutter als Schlafstätte während der Schulwoche. An der näher genannten Adresse in **2** Wien war in den Beschwerdejahren (bis 9. Februar 2012) auch Dr. S, die zum damaligen Zeitpunkt (bereits seit 1993) ehemalige Lebensgefährtin, hauptwohnsitzgemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die gegenständliche Wohnung von Dr. S in den Beschwerdejahren regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum weitere Familienangehörige hatte, konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem auch nicht behauptet. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Beschwerdejahren eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit a DBA an der im zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesenen Adresse in **2** Wien oder einem anderen Ort in Österreich hatte. Seit dem Jahr 1995 hat der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Bratislava. Im Rahmen der Außenprüfung erlangte die belangte Behörde erstmals Kenntnis von den in den Jahren 2007 und 2009 an den Beschwerdeführer erfolgten Gewinnausschüttungen aus seiner Beteiligung an einer slowakischen Gesellschaft. Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge das Einkommensteuerverfahren 2007 mit Verweis auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind" wieder auf. 2. Beweiswürdigung Wiederaufnahme Wie dem vorliegenden Wiederaufnahmebescheid zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt wird, hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmebescheid mit einem Verweis auf den Prüfungsbericht bzw die über die abgabenbehördliche Prüfung aufgenommene Niederschrift begründet. Im Prüfungsbericht führt die Außenprüfung aus, dass die in Tz 1 des gegenständlichen Prüfberichtes getroffenen Feststellungen betreffend Einkommensteuer 2007 eine Wiederaufnahme erforderlich machen. Aus Tz 1 geht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erkennbar hervor, dass die Abgabenbehörde im Rahmen der Prüfung erstmals Kenntnis von den Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer näher genannten slowakischen Gesellschaft erlangt hat. Vom Beschwerdeführer wurde weder bestritten in Kenntnis der Niederschrift gewesen zu sein, was angesichts der protokollierten Anwesenheit anlässlich der Schlussbesprechung trotz des Vermerkes "Unterschrift verweigert" als wenig glaubhaft erscheint, noch den Bericht nicht erhalten zu haben, was in Anbetracht des im Akt einliegenden Zustellnachweises ebenfalls nicht glaubhaft wäre. Ebensowenig wurde vom Beschwerdeführer bestritten, dass die belangte Behörde erst im Rahmen der Außenprüfung von den Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer näher genannten slowakischen Gesellschaft erstmals Kenntnis erlangt hat. Anderes hat sich auch für das Bundesfinanzgericht nicht ergeben.   Einkommensteuer 2007 und 2009 Vorauszuschicken ist, dass es im gegenständlichen Fall um die Frage geht, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den aus der Slowakei stammenden Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer zukommt. Gemäß Art. 10 iVm Art. 4 DBA Österreich - CSSR (Im Folgenden: DBA) hat Österreich das Besteuerungsrecht auf derartige Gewinnausschüttungen an in Österreich ansässige Personen. Auch gemäß Art. 21 iVm Art. 4 DBA kommt dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht an den "anderen Einkünften" (jene die nicht durch die Spezialbestimmungen er Art. 6 bis 20 DBA) zu. Entscheidungsrelevant ist somit, in welchem Staat (Österreich oder Slowakei) der Beschwerdeführer DBA-rechtlich ansässig ist. Dies ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung des festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen hat. Wie sich im Rahmen der vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeben hat, hat der Beschwerdeführer die Wohnung in **2** Wien in den Beschwerdejahren nicht vermietet. Es war ihm jederzeit möglich diese zu nutzen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben bestritten, dass der Beschwerdeführer in den Beschwerdejahren sowohl in Österreich als auch in der Slowakei über einen Wohnsitz verfügte. Die belangte Behörde hat weder im Ermittlungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum weitere Wohnsitze, oder eine ständige Wohnstätte in Österreich gehabt habe. Auch aus der dahingehenden Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht hat sich kein Hinweis auf einen weiteren Wohnsitz oder eine ständige Wohnstätte ergeben. Bei den übrigen vom Beschwerdeführer oder einer seiner Gesellschaften gehaltenen Liegenschaften hat es sich entweder um Geschäftslokale oder im Beschwerdezeitraum bereits verkaufte Wohnimmobilien gehandelt. Auch die von seiner Geschäftsführerin *** bzw einer ihrer Gesellschaften gehaltenen Liegenschaften, standen laut überzeugender Auskunft der Geschäftsführerin dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu Wohnzwecken zur Verfügung, da diese entweder verkauft oder an Dritte vermietet waren. Über Befragung des Gerichtes hat *** ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch nicht bei ihr gewohnt habe. Aus den amtswegig eingeholten Grundbuchsabfragen für vom Beschwerdeführer und von den ihm - im Sinne einer wesentlichen Beteiligung - zurechenbaren Gesellschaften gehaltenen Liegenschaften sowie aus dem Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers sowie der Zeugin*** ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass die höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum neben dem Wohnsitz in **2** Wien keinen weiteren Wohnsitz in Österreich hatte. Die von belangten Behörde angeführte, im Eigentum einer vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft stehende, Liegenschaft in **3** Wien war - laut von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers - im Beschwerdezeitraum eine "Baustelle" und wurde erst im Jahr 2010 fertiggestellt, sodass diese ebenfalls nicht als Wohnsitz fungieren konnte. Dass es sich bei der Wohnung in **2** Wien um eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit a DBA handelte, wie vom Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vom 14. Dezember 2012 (Seite 10) sowie in der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 6. Juni 2014 (Seite 2) bestritten, wird von der belangten Behörde allerdings nicht behauptet. Die Feststellungen der belangten Behörde erschöpfen sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer in **2** Wien über eine Wohnung iSd § 26 BAO verfügt habe und ihm die Benützung dieser Wohnung jederzeit möglich gewesen sei (vgl Stn der belangten Behörde vom 13. September 2019, Seite 3). Allein aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde als Grund für die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Österreich den von der Systematik des DBA erst nach Vorliegen einer ständigen Wohnstätte in beiden Vertragsstaaten zu prüfenden "Mittelpunkt der Lebensinteressen" in Österreich ins Treffen führt, lässt erkennen, dass sie damit wohl konkludent davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum eine ständige Wohnstätte in Österreich hatte. Dies liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedoch aus folgenden Gründen nicht vor: Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und den übereinstimmenden Zeugenaussagen von der Tochter des Beschwerdeführers, Dr. S. und *** ergeben hat sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Grundrissplan zu entnehmen ist, hat es sich bei der Wohnung in **2** Wien um eine aus zwei Wohnungen (95m² und 76m²) zusammengelegte Wohnung gehandelt, die neben zwei kleinen Badezimmern, einer einfach eingerichteten Küche sowie zwei kleinen Schlafzimmern, in denen in einem davon ein Doppelbett im anderen ein Einzelbett gestanden hat, keine weiteren Raumaufteilungen vorhanden waren und die übrige Fläche somit loftartig ausgestaltet war. Als Einrichtungsgegenstände fungierte eine Sitzgarnitur mit Fernseher sowie ein Esstisch mit vier Stühlen. Kästen gab es keine. Der Boden der Wohnung war weitgehend mit Steinfliesen und Fußbodenheizung ausgestattet. Diese Angaben machten der Beschwerdeführer und die Zeuginnen weitgehend übereinstimmend. Ebenfalls übereinstimmend gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeuginnen Dr. S. und die Tochter des Beschwerdeführers an, dass sie keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung hatten und auch keine Gegenstände des Beschwerdeführers dort wahrgenommen haben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103140/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103140.2013
Stammnummer
131081
Gültig
03.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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