Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103140/2013
Tie-Breaker der "ständigen Wohnstätte" gem Art 4 Abs 2 lit a DBA Ö-Slowakische Republik; Begriff der "ständigen Wohnstätte"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103140/2013vom 03.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer schilderte über Befragung durch das Gericht glaubhaft, dass er sich nur "zur Not" in dieser Wohnung aufgehalten habe, wenn es einmal bei einem Termin in Wien später geworden sei und er am nächsten Tag noch weitere Geschäftstermine in Wien wahrnehmen musste. Für diesen Zweck habe er auch stets Toastbrot im Tiefkühler sowie portionsweise abgepackte Butterstücke im Kühlschrank gehabt. Des Weiteren seien lediglich 2 Flaschen Mineralwasser und eine Flasche Wein im Kühlschrank vorrätig gewesen. Weitere Lebensmittel habe er nicht gelagert, da er die Wohnung nur sehr vereinzelt genutzt habe. In der Zeit als er seiner Tochter und deren Großmutter bzw Mutter die Wohnung überlassen hatte, habe er überhaupt nur ein- oder zweimal pro Jahr an den Wochenenden die Wohnung genutzt.
Diese Aussagen erschienen dem Gericht, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wohnung geradezu unmöbliert war und somit für eine dauerhafte Bewohnung nicht adaptiert, schlüssig und der Lebenserfahrung entsprechend. Die Darstellung der Wohnungsausstattung und fehlenden Einrichtung sowie des nur für den Notfall befüllten Kühlschrankes passen auch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nur vereinzelt zwei aufeinanderfolgende Tage in Wien verbracht hat und für gewöhnlich an zwei unterschiedlichen Tagen seine Termine in Wien wahrgenommen hat. Es erscheint auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass der von der Kindsmutter getrennt lebende Kindsvater nicht mit dieser, dafür aber mit deren Mutter (Großmutter mütterlicherseits) und seiner Tochter gemeinsam in einer nur behelfsmäßig eingerichteten Wohnung zusammenlebt.
Die Nutzung der Wohnung im Zeitraum 2005 bis 2010 hat der Beschwerdeführer glaubhaft als äußerst selten dargestellt. Dies insbesondere, weil er die Wohnung seiner Tochter und deren Großmutter bzw Mutter ab 2007 zu Übernachtungszwecken während der (Schul)woche überlassen hat und wenn überhaupt, nur an ein oder zwei Wochenenden pro Jahr genutzt hat. Diese Darstellung der Wohnungsnutzung hat sich auch mit der Zeugenaussage der Tochter des Beschwerdeführers gedeckt.
Die Tochter des Beschwerdeführers hat glaubhaft ausgeführt, dass sie am Sonntagabend oder Montag in der Früh von ihrer Großmutter oder Mutter nach Wien gebracht worden sei. Nach der Schule und Nachmittagsbetreuung sei sie in die Wohnung in **2** Wien gekommen und habe dort gemeinsam mit ihrer Großmutter bzw gelegentlich mit ihrer Mutter genächtigt. Sie habe jeweils nur Kleidung für die paar Tage in Wien mitgehabt. Einen Kasten mit ihrer Garderobe habe es in der Wohnung nicht gegeben und sei auch nicht erforderlich gewesen, da sie spätestens am Freitag wieder nach Bratislava zurückgekehrt sei. Ihren Vater habe sie in der Wohnung nie gesehen und auch keine persönlichen Sachen von ihm wahrgenommen. In Bratislava habe sie ihren Vater aber regelmäßig getroffen; entweder habe er sie besucht, oder sie ihn, oder man habe gemeinsam etwas unternommen.
Diese Ausführungen der Tochter haben sich einerseits in Hinblick auf die "spartanisch" ausgestattete Wohnung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin Dr. S. gedeckt und andererseits mit jenen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nicht gemeinsamen Nutzung der Wohnung in **2** Wien. Auch die Zeugin *** hat die Betreuungssituation der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers dahingehend beschrieben, dass diese während der (Schul)Woche die Wohnung mit ihrer Großmutter bzw Mutter genutzt habe.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung in **2** Wien nicht als "ständige Wohnstätte" des Beschwerdeführers fungiert hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin***. Danach sei sämtliche Privatpost an die Firmenadresse in **6** Wien geschickt worden. Der Beschwerdeführer erläutert dazu ergänzend, dass einmal der Strom in der Wohnung **2** Wien abgeschaltet worden sei, weil 12 Schilling (!, offenbar somit vor 2002) nicht entrichtet worden seien. Dies deshalb, weil er die an die Adresse in **2** Wien gesandten Schreiben nicht erhalten habe. Seit diesem Zeitpunkt hat er immer die Firmenadresse in **6** Wien angegeben, weil dort regelmäßig eine Ansprechperson anwesend sei und somit Poststücke nicht unbeachtet bleiben können.
Vor dem Hintergrund der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses (Stromabdrehung wegen 12 Schilling) und der lebensnahen und schlüssigen Erklärung des Beschwerdeführers, warum er als Postadresse **6** Wien angegeben hatte sowie der sich damit deckenden Angaben der Zeugin*** (es wurde nach **6** Wien geschickt, damit nichts übersehen wird) erscheint dieses Indiz nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls auf den der Wohnung in **2** Wien fehlenden Charakter als "ständige Wohnstätte" hinzudeuten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man - zumindest vor dem geschilderten Eindruck des "Stromabdrehens" - für den Fall der nur sporadischen Anwesenheit an einer Abgabestelle, entsprechende Vorsorge trifft. Dass eine derartige "Postumleitung" nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar lebensfremd wäre, wenn die Abgabestelle auch "ständige Wohnstätte" wäre, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes evident.
Aus den weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen und dem Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers hat sich für das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung das Bild ergeben, dass es sich bei der Wohnung in **2** Wien nicht um eine "ständige Wohnstätte" iSd Art. 4 Abs. 2 lit a DBA für den Beschwerdeführer handelte.
Die beschriebenen Umstände der Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer haben keinen Hinweis darauf ergeben, dass diese zu mehr als bloß gelegentlichem Wohnen bei sich bietender Gelegenheit genutzt worden sei. Gerade jene Merkmale, die eine Wohnung iS einer "ständigen Wohnstätte" von einer bloßen Übernachtungsmöglichkeit unterscheiden, konnten im Beschwerdefall nicht festgestellt werden. Weder hatte der Beschwerdeführer persönliche Gegenstände wie etwa Kleidung (von einzelnen wenigen Kleidungsstücken wie Wechselschuhe, T-Shirts und Wechselhemd abgesehen) noch gab es Einrichtungsgegenstände, die über das absolute Minimum (Bett, Tisch, Stühle, eine Sitzgarnitur mit TV) hinausgehen. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls nachvollziehbar dargestellt, dass er nur für den "Notfall" tiefgefrorenes Toastbrot und Butterstücke gelagert hatte. Jene eine "ständige Wohnstätte" typischerweise charakterisierenden Merkmale wie beispielsweise weitere Einrichtungsgegenstände (Kästen zur Aufbewahrung von Kleidung, Bettwäsche und Handtüchern, Vitrinen oder Kommoden zur Aufbewahrung von Geschirr, Regale zur Aufbewahrung von Büchern, CDs oder ähnlichem, Teppiche, Bilder, Pflanzen) oder die Bevorratung verderblicher Lebensmittel konnten ebensowenig festgestellt werden.
Wenn die belangte Behörde ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Schule seiner Tochter bereits für das Schuljahr 2007/2008 eine Wiener Adresse in **3** Wien als Hauptwohnsitz angegeben habe, so wurde das in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt an der fraglichen Adresse noch gar kein bewohnbares Objekt stand, man diese Adresse aber offenbar zum Zweck der Schulwahl angegeben habe, damit die Tochter in die Wunschschule im *3*. Bezirk gehen könne. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist dieser Umstand als Indiz für eine ständige Wohnstätte an der Adresse **3** Wien keinesfalls dienlich, hat doch zum damaligen Zeitpunkt nach unbestritten gebliebener Auskunft des Beschwerdeführers ein bewohnbares Objekt an der angegebenen Adresse nicht einmal bestanden.
Auch die von der belangten Behörde als Indiz für ein ständiges Zusammenleben mit der Tochter ins Treffen geführte Mitversicherung in der österreichischen Sozialversicherung, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft damit erklärt, dass es für die Schule erforderlich gewesen sei, dass seine Tochter versichert sei und er die Möglichkeit der Mitversicherung genutzt habe.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Tochter des Beschwerdeführers und die Zeugin***. haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Tochter zusammengelebt hat. Die Zeugin*** hat in ihrer Befragung auf die Frage, ob es nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass sie die Tochter des Beschwerdeführers fallweise von der Schule abgeholt habe, geantwortet, dass dies nicht der Fall sei und er [gemeint: der Beschwerdeführer] "ja nie da" gewesen sei.
Sofern die belangte Behörde in den EU-Zinskontrollmitteilungen der slowakischen Banken ein weiteres Indiz für die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gesehen hat, stehen diesen eindeutige Erklärungen der kontoführenden Banken entgegen, in denen diese mitteilen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen als in der Slowakei ansässig geführt werde und die Mitteilung an die österreichische Finanz aufgrund eines Fehlers bei der Bankkontoeröffnung erfolgt sei. Dass es sich hierbei, wie von der belangten Behörde vermutet, um "Gefälligkeitsbestätigungen" der Banken (A-Bank, B-Bank, C-Bank C-Bank) handelt, erscheint wenig glaubhaft und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrere an seine slowakische Adresse gerichtete Bankschreiben verschiedener Kreditinstitute (ua B-Bank, C-Bank, D-Bank) aus den Jahren 2006 bis 2009 vorgelegt hat, aus denen ua auch der Kapitalertragsteuerabzug ersichtlich ist, nicht der Lebenserfahrung entsprechend. Wahrscheinlicher erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei der Eröffnung der Konten, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits in den 90iger Jahren erfolgte, tatsächlich seinen österreichischen Wohnsitz angegeben hat und dies seitens der Bank später nicht in allen Datensätzen geändert wurde. Dass der Bank gegenüber (später) der slowakische Wohnsitz angegeben wurde und diese die slowakische Adresse des Beschwerdeführers auch in den Beschwerdejahren als Zustelladresse genutzt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Bankschreiben. Dass der Beschwerdeführer auch sonst gegenüber der Bank mit seiner slowakischen Adresse aufgetreten ist, was aufgrund des Identifikationserfordernisses mit seinem slowakischen Personalausweis, aus dem sein slowakischer Wohnsitz ersichtlich ist, nicht überrascht, ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte aus dem Jahr 2006, in dem er als Wohnsitz seine slowakische Adresse angeführt hatte.
Zusammenfassend kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus dem bloßen Umstand, dass die slowakischen Banken EU-Zinskontrollmitteilungen an die österreichische Finanzverwaltung gesandt haben vor dem Hintergrund der übrigen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Bankbestätigungen) sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel (Bankschreiben an die slowakische Adresse, Kreditkartenantrag lautend auf die slowakische Adresse) und glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer im Beschwerdezeitraum bestehenden Ansässigkeit iS einer ständigen Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 lit a DBA) des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.
Aus den über gerichtliche Aufforderung vorgelegten Stromrechnungen für die (zusammengelegte) Wohnung in **2** Wien ergibt sich, dass in den Beschwerdejahren Stromverbrauch in folgender Höhe angefallen ist:
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Abrechnungsperiode
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Stromverbrauch in kWh
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06/2006-09/2007
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1.932
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09/2007-09/2008
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2.601
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09/2008-09/2009
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2.461
Der durchschnittliche Stromverbrauch laut Internetrecherche (stromliste.at; abgefragt am 20.10.2020) eines Ein-Personen-Haushaltes in dem der Bewohner nur am Abend und an Wochenenden zu Hause ist und Strom wie im gegenständlichen Fall nicht für die Warmwasseraufbereitung benötigt wird, beträgt zwischen 1.600 und 2.000 kWh/Jahr. Der eines Zwei-Personen-Haushaltes (ceteris paribus) beträgt zwischen 2.200 und 2.600 kWh/Jahr.
Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter, dass diese ab 2007 die Wohnung gemeinsam mit ihrer Großmutter während der (Schul)woche als Übernachtungsmöglichkeit genutzt habe, erscheint der Stromverbrauch nachvollziehbar.
Sofern die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich zweier Außendienstmaßnahmen der Finanzpolizei am 17. März 2012 und am 14. Oktober 2013 im von der T-GmbH an die Kindsmutter vermieteten und von der Tochter des Beschwerdeführers bewohnten Wohnhaus in **3** Wien angetroffen wurde, als Indiz dafür wertet, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßig mit seiner Tochter in dem Haus in **3** Wien aufhalte und sich auch in den gegenständlichen Beschwerdejahren überwiegend im Inland aufgehalten habe, steht dem einerseits entgegen, dass das Wohnhaus in **3** Wien in den Beschwerdejahren - von der belangten Behörde unbestritten - noch eine Baustelle war und erst 2010 fertiggestellt wurde und andererseits die zeitliche Entfernung vom Beschwerdezeitraum (zumindest mehr als zwei Jahre) nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet erscheint, das Vorhandensein einer "ständigen Wohnstätte" in **2** Wien in den Jahren 2007 und 2009 zu indizieren.
Sofern die belangte Behörde weiters den Umstand, dass der Beschwerdeführer einen österreichischen Führerschein besessen hat und Fahrzeuge in Österreich zugelassen hatte und für beides ein Wohnsitz bzw Hauptwohnsitz in Österreich Voraussetzung sei, als ein Indiz für seine Ansässigkeit ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals bestritten hatte, einen Wohnsitz in Österreich zu haben. Für die Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers iSd DBA ist jedoch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich hat, sondern eben vielmehr, ob er diesen Wohnsitz als "ständige Wohnstätte" nutzt. Die bloße Anmeldung eines Fahrzeuges in Österreich ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedoch nicht geeignet, eine Indizwirkung für das Vorliegen einer "ständigen Wohnstätte" in Österreich zu entfalten.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Indizien sind aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet, eine ständige Wohnstätte des Beschwerdeführers in Österreich glaubhaft zu machen.
In Gesamtschau der vorgelegten Beweise und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer glaubhaft getätigten Ausführungen sowie der von den unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen weitgehend übereinstimmenden Aussagen kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschwerdeführer weder in der Wohnung in **2** Wien, M-Straße, noch an einem anderen Ort in Österreich im Beschwerdezeitraum eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 DBA hatte.
Sofern die belangte Behörde mit weiteren Indizien den ihrer Ansicht nach in Österreich liegenden "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Beschwerdeführers behauptet hat, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich aus der Systematik des Doppelbesteuerungsabkommens eindeutig ein Vorrang des Tatbestandselements "ständige Wohnstätte" vor jenem des "Mittelpunkts der Lebensinteressen" ergibt und ein mangelndes Vorhandensein einer "ständigen Wohnstätte" gleichsam das Vorliegen eines "Mittelpunkt[s] der Lebensinteressen" ausschließt.
Da das Bundesfinanzgericht wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum über keine "ständige Wohnstätte" in Österreich verfügte, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die für ein Vorliegen des "Mittelpunkt[es] der Lebensinteressen" in Österreich vorgebrachten Indizien.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung Wiederaufnahme 2007)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen u.a. wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Beschwerdeführer bringt mit Schriftsatz vom 27. April 2020 in Ergänzung seiner originär begründungslos eingebrachten Beschwerde vom 14. Dezember 2012 gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2007 nunmehr erstmals vor, im seinerzeitigen Wiederaufnahmebescheid sei lapidar ausgeführt worden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 303 Abs. 4 BAO erfolgt sei. In der Begründung dieses Wiederaufnahmebescheides sei nicht darauf eingegangen worden, welche konkreten Gründe die Wiederaufnahme tragen. Ebenso fehle eine Begründung des bei der Wiederaufnahme geübten Ermessens hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Billigkeit.
Die (ergänzenden) Ausführungen des Beschwerdeführers sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus den obigen Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung ergibt, erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 aufgrund der schlüssigen Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Dass es sich bei den der Wiederaufnahme zugrunde gelegten Feststellungen nicht um solche gehandelt habe, die geeignet gewesen wären, die Wiederaufnahme zu tragen, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Dass ein den Wiederaufnahmebescheid begründender Verweis auf den Prüfungsbericht bzw die Niederschrift zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0280 mwN).
Sofern der Beschwerdeführer die gleichsam formelhafte Begründung der Ermessensübung rügt, ist ihm zwar zuzustimmen, führt dies jedoch dennoch nicht zu einer Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides.
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (vgl VwGH vom 24. April 2014, 2010/15/0159 mwN).
Im Beschwerdefall führten die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme nach Berücksichtigung des Zuflusses von ausländischen Gewinnausschüttungen iHv 1,266.009,91 Euro zu einer Steuererhöhung von 316.502,48 Euro (vorher festgesetzte Steuer: 3.788,05 Euro). Diese Änderungen sind weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen und musste die belangte Behörde bei Ausübung ihres Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme führen (vgl VwGH vom 22. April 2009, 2006/15/0257).
Zu Spruchpunkt II. (Abänderung Einkommensteuer 2007 und 2009)
§ 26 Abs. 1 BAO lautet:
"Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Art. 4 des im Beschwerdefall anzuwendenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. 34/1979 (vgl. dazu den Notenwechsel BGBl. Nr. 1046/1994), im Folgenden: DBA, lautet:
"(1) Im Sinne dieses Abkommen bedeutet der Ausdruck ,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person' eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) …"
Art. 10 Abs. 1 DBA lautet:
"Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden."
Art. 21 Abs. 1 DBA lautet:
"Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden."
Wie den vom Bundesfinanzgericht auf Basis der obenstehenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, haben weder die Parteien des Beschwerdeverfahrens die Wohnsitzqualität der Wohnung des Beschwerdeführers in **2** Wien bestritten, noch haben sich für das Gericht auf Grund seiner amtswegig durchgeführten Ermittlungen Hinweise auf eine fehlende Wohnsitzeigenschaft ergeben. Die Existenz eines Wohnsitzes in der Slowakei (Bratislava) haben die beiden Parteien ebensowenig bestritten.
In Fällen, in denen eine Person in zwei Staaten einen Wohnsitz hat, kommen - sofern die beiden Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben - die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung. Danach ist, sofern eine Person nach dem Recht beider Vertragsstaaten die Ansässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, zunächst nach Art. 4 Abs. 2 lit a DBA auf das Vorliegen einer "ständigen Wohnstätte" abzustellen. Bei der "ständigen Wohnstätte" des Art. 4 Abs. 2 lit a DBA handelt es sich um einen abkommensautonom auszulegenden Begriff (vgl Lang/Schuch/Staringer in Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, I. Der Tie-Breaker zur Lösung von Doppelansässigkeit, S. 142f). Erst wenn die Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, entscheidet im Sinne der abgestuften Abkommenssystematik der nächste Tie-Breaker, der "Mittelpunkt der Lebensinteressen".
Eine Wohnung, bei der es möglich ist, über längere Zeiträume (Wochen oder Monate) nicht zurückzukehren, ohne Gefahr zu laufen, dass beispielsweise Lebensmittel verderben oder Pflanzen eingehen und in die man für einen längeren Aufenthalt (Wochen oder Monate) nicht ohne Mitnahme persönlicher Gegenstände (Kleidung) zurückkehren kann, erfüllt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht die typischerweise einer "ständigen Wohnstätte" zukommenden Kriterien.
Anders als beim Begriff "Wohnsitz" iSd BAO, bei dem es lediglich darum geht, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung zu Wohnzwecken besteht, bringt der Begriff "ständige Wohnstätte" die subjektive Bestimmung der in ihr wohnenden Person zum Ausdruck, die Stätte zum ständigen und eben nicht nur gelegentlichen Wohnen bei sich bietender Gelegenheit benützen zu wollen (vgl Lang/Schuch/Staringer in Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, IV. Bedeutung der "Ständigkeit" der Wohnstätte, S. 149f).
Ob der Beschwerdeführer eine "ständige Wohnstätte" im Beschwerdezeitraum in Österreich hatte, ist eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung verneint hat.
In Ermangelung einer "ständigen Wohnstätte" in Österreich fehlt es somit an der nach Art. 10 DBA erforderlichen Voraussetzung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich für eine Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Österreich.
Zu prüfen bleibt noch, ob sich aus Art. 21 DBA allenfalls ein Besteuerungsrecht für Österreich ergibt. Aber auch hier ist Voraussetzung für eine Besteuerung durch Österreich die Ansässigkeit in Österreich und somit scheitert eine Besteuerung der slowakischen Kapitalerträge durch Österreich an der fehlenden Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Kapitalerträge in der Slowakei oder in einem anderen Staat der Besteuerung zugeführt hatte, da es für die Frage, ob Österreich das Besteuerungsrecht an den aus der Slowakei stammenden Kapitalerträgen zukommt, nicht darauf ankommt, dass diese auch in einem anderen Staat nicht der Besteuerung zugeführt wurden, sondern nach Art. 10 bzw 21 DBA einzig darauf, ob der Beschwerdeführer nach den in Art. 4 DBA normierten Tie-Breaker Regeln als in Österreich ansässig gilt. Eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich lag jedoch aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vor.
Aufgrund der in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht, dass Österreich weder gemäß Art. 10 noch gemäß Art. 21 DBA ein Besteuerungsrecht an den slowakischen Kapitalerträgen des Beschwerdeführers zukommt, weshalb die angefochtenen Bescheide, wie den einen integrierenden Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Berechnungsblättern zu entnehmen ist, dahingehend abzuändern sind, dass die Steuer für das Jahr 2007 wie im der Wiederaufnahme vom 14. November 2012 vorausgegangen Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. Juni 2009 mit 3.788,05 Euro festgesetzt wird und jene für das Jahr 2009 mit 5.020,61 Euro.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich jenes Teiles der Entscheidung mit dem über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 abgesprochen wird (Spruchpunkt I.), ist die Revision unzulässig, da einerseits die Frage, ob eine die Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsache nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommen ist, eine Sachfrage ist und andererseits die Frage, ob für die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides der Verweis auf den Prüfungsbericht bzw die Niederschrift zulässig ist, in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0280 mwN) bejaht wurde und somit geklärt ist.
Hinsichtlich jenes Teiles der Entscheidung mit dem über die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 abgesprochen wird (Spruchpunkt II.), ist die Revision unzulässig, da es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Beschwerdejahren eine "ständige Wohnstätte" iSd Art. 4 Abs. 2 lit a DBA in Österreich hatte, um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende in freier Beweiswürdigung zu beurteilende Tatfrage handelt, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen sich in diesem Zusammenhang in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 27. Februar 2019, Ro 2017/15/0039, mwN).
Wien, am 3. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 21 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103140/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103140.2013
- Stammnummer
- 131081
- Gültig
- 03.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF