Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100066/2021
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und DBA-BRD
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100066/2021vom 03.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unbestritten ist, dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren in Deutschland an der Adresse DeutschlandE sowohl über einen Wohnsitz iSd deutschen Rechts als auch über eine ständige Wohnstätte iSd Artikel 4 DBA Österreich-Deutschland (folgend: DBA) verfügt. Auch verfügte er in Österreich über einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO (GrazRG sowie GrazK10, beide Adressen in 8010 Graz). Sohin ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Bf. sowohl in Österreich als auch in Deutschland gegeben.
Strittig ist primär der Ansässigkeitsstaat des Bf. nach dem DBA und zweitens die Frage, ob es sich bei den Einkünften aus den im Prüfbericht bezeichneten "Kick-Back-Zahlungen" um solche aus der selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt oder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Es gilt daher, das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte des Bf. dem jeweiligen Vertragsstaat zuzuordnen.
Nicht zu übersehen ist auch die Frage der Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht betreffend die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit den vom Bf. an G erbrachten Leistungen.
Zur Ansässigkeit:
Artikel 4 des DBA lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, (…).
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); (…)
Bei der Überprüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen misst der VwGH den engeren persönlichen Beziehungen idR mehr Bedeutung zu als den engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu (VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0193; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich [1997] Art 16 Rz 12 ff mwN). Unter persönlichen Beziehungen versteht der VwGH insb familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art sowie andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 15. 9. 2016, Ra 2016/15/0057).
Sowohl nach seiner eigenen Ansicht als auch nach jener der deutschen Behörden sei der Bf. in den Streitjahren in Deutschland ansässig gewesen.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich.
Der Abgabenbehörde liegen bis auf die an G gelegten Honorarnoten weder Rechnungen noch Stundenaufzeichnungen oder Leistungsbeschreibungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt vor.
Die den deutschen Steuerbescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte der Jahre 2013 und 2014 stimmen nicht mit der Wirklichkeit überein. In seinen deutschen Steuererklärungen gab der Bf. wöchentliche Familienheimfahren von Graz nach DeutschlandE bekannt. Die Abgabenbehörde verweist an dieser Stelle auf ihre Feststellungen im Zusammenhang mit den Kontoauszügen sowie auf die Niederschrift mit Frau H, welche die Angaben des Bf. widerlegen. Auch liegt im Gegensatz zu den Angaben bei der deutschen Abgabenbehörde der österreichischen Abgabenbehörde nur eine Liste über zwölf Fahrten im Jahr 2013 und sechs Fahrten im Jahr 2014 vor.
In seinen deutschen Steuererklärungen gab der Bf. bekannt, sich sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 jährlich 360 Tage in Österreich aufgehalten zu haben. Hierbei handelt es sich auch um Tage, an denen er nicht gearbeitet hat. Tage, die er sich außerhalb des Tätigkeitsstaat (= Österreich) aufgehalten hat, werden im Rahmen des Formulars AnIN-AUS nicht mitgezählt.
Die genauen Aufenthaltstage in Österreich können aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Bf. sowohl vor der österreichischen und deutschen Abgabenbehörde als beispielsweise auch vor der Finanzpolizei und aufgrund der Kontoauszüge nicht rekonstruiert werden. Dies ist aber freilich gar nicht nötig, zumal sich die Ansässigkeit des Bf. in Österreich mithilfe des Gesamtbilds der Verhältnisse, der Unglaubwürdigkeit des Bf. und vor allem auch mithilfe der Niederschrift mit Frau H überprüfen lässt.
Der Bf. war vom 1.1.2013 bis Anfang März 2013 in der GrazRG wohnhaft. Anschließend bezog er mit Frau H die Wohnung GrazK10, welche er jedenfalls die restliche Zeit der beiden Streitjahre mit ihr bewohnte. Er lernte Frau H 2012 kennen und war mit ihr von 2013 bis 2015 in einer Lebensgemeinschaft. Die beiden teilten sich die Miete inkl. Nebenkosten. Nach Angaben von Frau H war der Bf. in den Streitjahren überwiegend in Österreich.
Der Bf. lebte mit Frau H in einer Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt (VwGH 6. 5.2008, 2005/01/0368). Für die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist außerdem eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaft zu vermindern (VwGH 26. 4. 2013, 2011/11/0188, unter Bezugnahme auf OGH 10 Ob S 201/03m), erforderlich. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Teilung der Kosten gegeben.
Seine Mutter und seine Schwester lebten in DeutschlandE. Auch er hatte im Elternhaus eine Wohnung inne, doch lebte er dort weder mit der Mutter noch mit der Schwester im gemeinsamen Haushalt. Führt der Steuerpflichtige mit seiner Familie keinen gemeinsamen Haushalt, kommt dem Familienwohnsitz keine ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH 25.02.1970, 1001/69; 18. 1. 1996, 93/15/0145). Eine Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit der Mutter lag nicht vor. Auch eine regelmäßige Rückkehr an die Adresse DeutschlandE kann nicht überprüft werden, zumal einerseits die Angaben über die Familienheimfahrten widersprüchlich sind und andererseits Frau H angab, dass der Bf. nicht bei sämtlichen Reisen nach Deutschland seine Familie in DeutschlandE aufsuchte.
Der Bf. war - trotz falscher Angaben dazu - nicht verheiratet, weshalb auch kein Familienwohnsitz mit einer Ehegattin vorlag.
Der Bf. erzielte nur in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach Ansicht der Abgabenbehörde (siehe nächster Punkt) erzielte er nur in Österreich Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegen keine in Deutschland erzielten Einkünfte vor.
Dass der Bf. in Deutschland Mitglied in verschiedenen Vereinen sowie Reservist der deutschen Bundeswehr sein soll (Unterlagen dazu wurden keine vorgelegt, Anmerkung), ist von untergeordneter Bedeutung. Allein die Tatsache, dass der Bf. aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland sozialversichert sein soll, verhilft dem Bf. mangels dort erwirtschafteter Einkünfte (siehe nächster Punkt) nicht zu einer Ansässigkeit in Deutschland.
Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Beweiswürdigung. Aufgrund des soeben geschilderten Sachverhalts ergibt sich in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände hinsichtlich beider Tatbestandsmerkmale die Annahme einer österreichischen Ansässigkeit.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Kick-Back-Zahlungen:
Artikel 14 des DBA lautet wie folgt:
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Nach Ansicht des Bf. handelt es sich bei den von der Außenprüfung zugerechneten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um solche aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Sollte das Bundesfinanzgericht die Ansicht vertreten, die Einkünfte entspringen der Tätigkeit als Rechtsanwalt, so ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Dass der Bf. für seine Mutter Rechtsanwaltstätigkeiten im Zusammenhang mit den im Familienbesitz befindlichen Bürogebäuden in ***45*** und ***46*** ausgeführt hat, kann mangels hierzu vorgelegter Unterlagen nicht eruiert werden. Fest steht allerdings, dass der Bf. im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bloß die an G gelegten Rechnungen als Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit in seinen deutschen Steuererklärungen erklärte. Auch legte der Bf. der Abgabenbehörde keine Unterlagen betreffend weitere Leistungen, Abrechnungen etc. an Dritte vor. Das Schreiben von D ist zur Kenntnis zu nehmen, hat aber mangels einschlägiger Nachweise keinen weiteren Einfluss auf die rechtliche Beurteilung.
Die Abgabenbehörde anerkannt das Vorliegen einer Betriebsstätte und sohin einer festen Einrichtung iSd Artikel 14 DBA an der Adresse DeutschlandE. Einkünfte aus selbständiger Arbeit dürfen im anderen Staat (=Deutschland) besteuert werden, insoweit sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Aufgrund der Rechtsberatungen an den in Österreich wohnhaften G im Zusammenhang mit dessen betrieblichen Tätigkeiten in Österreich, ist nicht von einer Zurechnung der Einkünfte an die deutsche feste Einrichtung auszugehen. Die in Österreich gemietete Wohnung hatte ein Gesamtausmaß von 105m2 und war es dem Bf. wohl ein Leichtes, in einem der drei Zimmer seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzugehen. Diese Annahme wird durch die Angaben von Frau H, sie habe den Bf. hin und wieder am Laptop und Tablet arbeiten sehen, bestätigt.
Zur Umsatzsteuer:
Bei der rechtsfreundlichen Beratung handelt es sich um eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Diese Leistung wird gem. § 3a Abs. 6 UStG 1994 an einen Unternehmer des Abs. 5 Z 1 leg. cit. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der der Empfänger sein Unternehmen betreibt. G, der Empfänger der Leistung, betrieb sein Unternehmen von Österreich aus, weshalb die Leistung in Österreich steuerbar ist. Grundsätzlich wären sämtliche vom Bf. erbrachten Leistungen in Österreich steuerpflichtig. Umsatzsteuer wurde keine abgeführt, zumal der Bf. die Rechnung im Rahmen des ReverseCharge-Systems ausstellte. Allerdings liegt im vorliegenden Fall gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ein Befreiungstatbestand (Kleinunternehmerregelung) vor, zumal der Bf. Umsätze unter EUR 30.000 netto erbracht und nicht auf die Anwendung der Befreiung verzichtet hat.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Graz anzumerken, dass im Strafverfahren ein anderer - strengerer - Beweismaßstab als im Abgabenverfahren gilt.
Die Abgabenbehörde beantragt die Abänderung der Bescheide dahingehend, als dass das Bundesfinanzgericht über die Ansässigkeit des Bf. in Österreich absprechen und die bisher veranlagten nichtselbständigen Einkünfte den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt zurechnen möge.
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist im vorliegenden Fall den überzeugenden o.a. Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht zu folgen. Den gegenteiligen (teilweise auch widersprüchlichen) Ausführungen des Bf. wird hingegen kein Glauben geschenkt.
Im Ergebnis schließt sich das Bundesfinanzgericht daher sowohl hinsichtlich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch die belangte Behörde laut Vorlagebericht als auch hinsichtlich der sich daran anknüpfenden rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde laut Vorlagebericht an.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfassende dbzgl. Begründung der belangten Behörde laut Vorlagebericht verwiesen.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass
der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als in Österreich ansässige Person iSd Art. 4 DBA-BRD anzusehen ist;
die streitgegenständlichen Einkünfte, welche in den angefochtenen Bescheiden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden, richtigerweise den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind;
diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit 13.756,87 Euro (2013) und 16.839,72 Euro (2014) betragen;
eine feste Einrichtung iSd Art. 14 DBA-BRD, welcher diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuzurechnen wären, in Deutschland nicht vorliegt.
Was die o.a. Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anlangt, so sieht das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, der dbzgl. Gewinnermittlung der belangten Behörde zu folgen (vgl. Nachreichung der belangten Behörde vom 29.01.2021), - wogegen seitens des Bf. (vgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 04.02.2021) im Übrigen kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde.
Was die o.a. Ansässigkeitsfrage betrifft, so wird der Deutlichkeit halber (nochmals) klargestellt, dass sogar dann, wenn man den Bf. als in Deutschland ansässige Person betrachten würde, die streitgegenständlichen Einkünfte in Österreich zu besteuern wären, wären diese dann doch iSd Art. 14 Abs. 1 DBA-BRD einer österreichischen festen Einrichtung des Bf. (vgl. die o.a. Wohnsituation des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum / 105m2 große Mietwohnung GrazK18 (!)) zuzurechnen.
Der Vollständigkeit halber wird auf das Vorbringen des Bf. im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht - soweit hier von Relevanz - schließlich auch noch eingegangen wie folgt:
- Zum Schreiben des Bf. vom 08.04.2021 (vgl. dbzgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.04.2021):
Dienstvertrag:
Eine "Vollzeitbeschäftigung" des Bf. bei der V-GmbH geht aus den Lohnzetteln des Bf. hervor. Welchen weiteren "Beschäftigungen" - abgesehen von den den Honorarnoten / G zu Grunde liegenden Tätigkeiten - der Bf. nachgegangen sein soll, ist nirgendwo ersichtlich. In Deutschland wurden bloß die Einkünfte im Zusammenhang mit den Honorarnoten / G erklärt.
Zivilverfahren bzw. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft:
Der Bf. übersieht, dass sich die belangte Behörde zuletzt (vgl. Vorlagebericht) nicht (mehr) auf die in der Außenprüfung festgestellten "Kick-Back-Zahlungen" gestützt hat, sondern vielmehr von Einkünften des Bf. aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit ausgegangen ist (Anmerkung: Leistungserbringung des Bf. an G).
Familienheimfahrten:
Nach den glaubhaften Darlegungen der belangten Behörde hat der Bf. gegenüber der deutschen Abgabenbehörde sehr wohl wöchentliche Familienheimfahrten behauptet. Dies ist dem (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.04.2015 und dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.03.2016 (jeweils in Verbindung mit den Berechnungsblättern vom 12.02.2020) zu entnehmen. In den Einkommensteuerbescheiden ist nämlich der freizustellende Arbeitslohn, welcher sich nach Abzug der jährlichen 52 (= wöchentlichen) Familienheimfahrten ergibt, ersichtlich. Hinsichtlich der Widersprüchlichkeit zu den Angaben vor der österreichischen Abgabenbehörde wird auf die Stellungnahme im o.a. Vorlagebericht verwiesen. Rückschlüsse auf einen bestimmten Aufenthaltsort lassen sich aus den der Abgabenbehörde vorgelegten "Fahrtenbüchern" selbstverständlich nicht ziehen, allerdings ist in den beiden vorgelegten Listen (Anmerkung: "Aufzeichnungslisten" laut Vorlagebericht) ersichtlich, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer angibt, nach Deutschland/E gefahren zu sein. Auch in diesem Zusammenhang wird aufgrund der Widersprüchlichkeit auf die detaillierte Stellungnahme zum o.a. Vorlagebericht hinsichtlich der Kontobewegungen verwiesen.
Gesellschaftliche Verpflichtungen, Bundeswehr:
Dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren des Öfteren in Deutschland war, wird nicht bestritten. Der vorgelegte Zahlungsbeleg / Landsmannschaft ***47*** betrifft das Jahr 2012. Die übermittelten Fotos beweisen bloß, dass der Bf. an einem (nicht nachgewiesenen) Tag an einem bestimmten Ort war. Wie sehr der Bf. in die Tätigkeiten der Landsmannschaft ***47*** eingebunden war, wurde nicht nachgewiesen. Es wurden seitens des Bf. (Anm.: in diesem Zusammenhang) auch keine Nachweise bzgl. der Wehrübungstage bei der Deutschen Bundeswehr erbracht. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts würden nach der Lage des Falles allerdings auch Tätigkeiten des Bf. für die Landmannschaft und Wehrübungstage des Bf. keine Ansässigkeit des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Deutschland begründen.
Anlage N-AUS:
Die vom Bf. behaupteten "programmtechnischen" Überlegungen sind nicht nachvollziehbar. Aus der vorliegenden Anleitung zur Anlage N-AUS ergibt sich, dass die Aufenthaltstage und nicht die bloßen Arbeitstage zu erfassen sind. Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Das bedeutet, dass diese Tage nichts mit dem Zeitraum am Lohnzettel zu tun haben. Dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren an 360 Tagen in Österreich war, wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Bloßer Zweck der Ausführungen der belangten Behörde war, die Widersprüchlichkeiten in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
Wohnsituation und Lebensgemeinschaft:
Die abgabenbehördlichen Feststellungen wurden auf Grund der vorgelegten bzw. ermittelten Unterlagen getroffen. Dass einerseits Frau H als Unterkunftsgeberin angegeben wurde und andererseits Frau P liegt daran, dass der Bf. im ZMR als Unterkunftsgeberin der Wohnung GrazK18 Frau H angegeben hat und der Abgabenbehörde ein Untermietanbot von Frau P für die Wohnung GrazK10 vorliegt. Es handelt sich daher um zwei Wohnungen. Zur Wohnsituation wird auf die detaillierte Stellungnahme im o.a. Vorlagebericht verwiesen. Dass der Bf. mit Frau H bloß einen "privaten Umgang pflegte" wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Dass hier von einer "Lebensgemeinschaft" keine Rede sein könne, widerspricht der Aktenlage (vgl. Niederschrift mit Frau H). Dass der Stromverbrauch auf Grund intensiverer Nutzung beim Bewohnen einer Wohnung steigt, ist allgemein bekannt. Wenn der Stromverbrauch nach Ende einer Lebensgemeinschaft nicht sinkt, kann dies verschiedene Gründe haben (beispielsweise eine neue Partnerschaft, noch intensiveres Benutzen der stromverbrauchenden Geräte durch die Einzelperson auf Grund längeren Verweilens in der Wohnung, etc.) und zeigt doch gerade, dass die Wohnung im vorliegenden Fall tatsächlich weiterhin bewohnt wurde. Im Übrigen hat Frau H nie angegeben, "genötigt" worden zu sein, ihre Eigentumswohnung als separates "Homeoffice" zu benutzen. Grund für den Behalt der Eigentumswohnung war die relativ kurze Beziehungszeit vor dem Einzug. Da sie die Eigentumswohnung nicht aufgegeben hatte, stand diese sozusagen leer und wurde von ihr als Homeoffice genutzt.
Rechtsanwaltstätigkeit:
Zu den beruflichen Tätigkeiten des Bf. in der Wohnung wird auf die Niederschrift mit Frau H verwiesen. Um die vom Bf. dargestellten anwaltlichen Tätigkeiten für G erbringen zu können, musste der Bf. über keine Handakten, kein Sekretariat oder Back-Office verfügen. Abgesehen davon wird mangels in Deutschland erklärten Betriebsausgaben wohl auch dort nicht vom Vorhandensein eines Sekretariats oder Back-Offices auszugehen sein. Wie die räumlichen Gegebenheiten in Deutschland tatsächlich beschaffen waren, ist auf Grund der hier getroffenen Beurteilung, in welcher von einem bloßen anwaltlichen Tätigwerden des Bf. im Ansässigkeitsstaat Österreich ausgegangen wird, allerdings nicht entscheidungsrelevant. Die an G erbrachten Leistungen konnten sehr wohl mit Hilfe eines Laptops oder Tablets, des Rechtsinformationssystems und von Google-Recherchen bzw. eventuell (Online-)Kommentaren erfolgen. Mandantengespräche mit G konnten sehr wohl vertraulich in der Wohnung stattfinden, weil Frau H nicht permanent in der Wohnung war. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass Mandantengespräche des Bf. mit G sowohl telefonisch als auch am Bau erfolgen konnten. Andere Mandanten gab es offenbar nicht (siehe Stellungnahme zum Vorlagebericht und Punkt "Zum Dienstvertrag").
Fahrzeug und Niederschrift bei der Finanzpolizei:
Wenn der Bf. keine privaten Fahrten mit dem Poolfahrzeug unternehmen durfte, sind die mit einem PKW getätigten Familienheimfahren nicht nachvollziehbar. In der Niederschrift bei der Finanzpolizei hat der Beschwerdeführer eigenhändig bestätigt, das Kfz gehöre seiner Gattin S. Dem Bf. wird insoweit recht gegeben, dass aus der Niederschrift die Anwesenheit von S nicht ersichtlich ist und es sich hierbei offenbar um einen Fehler der Abgabenbehörde handelt.
Haus in DeutschlandE bzw. anwaltliche Tätigkeit in Deutschland:
Der Bf. gibt in diesem Zusammenhang erstaunlicherweise an, es könne von einem "gemeinsamen Haushalt" gesprochen werden. Dies steht eklatant im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. Hierfür legte er sogar eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vor, die bestätigt, dass es sich um drei abgeschlossene und getrennt voneinander begehbare Wohneinheiten handle. Die Mutter versichert an Eides statt, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, sie die reine Wahrheit gesagt habe und nichts verschwiegen habe. Die belangte Behörde hat, entgegen der Behauptung des Bf., nicht festgestellt, dass der Bf. in Deutschland einer anwaltlichen Tätigkeit nachgegangen ist. Die belangte Behörde hat bloß die in den deutschen Steuererklärungen erklärten Einkünfte der anwaltlichen Tätigkeit in Österreich zugerechnet, zumal es sich bei den in Deutschland erklärten Einkünften offenbar um die an G erbrachten Leistungen handelt, die aber nicht der festen Einrichtung in Deutschland zugerechnet werden können. Dass die geschäftsführende Gesellschafterin - nämlich die Mutter des Bf. - eidesstattlich versichern könne, dass der Bf. für sie bzw. die SHG (SHG) in den Jahren 2011 bis heute umfangreich anwaltlich tätig war, wird nicht angezweifelt, doch reicht diese eidesstattliche Erklärung für sich genommen als Beweismittel nicht aus (siehe obige Ausführung zur eidesstattlichen Erklärung der Mutter). Abgesehen davon ist die dbzgl. Beweisführung unerheblich, zumal die belangte Behörde keine Einkünfte aus der in Deutschland erbrachten Anwaltstätigkeit besteuert hat. Im Übrigen hat der Bf., abgesehen von den an G erbrachten Leistungen, weder vor der deutschen Abgabenbehörde noch vor der österreichischen Abgabenbehörde Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit erklärt. Angeforderte Unterlagen (Tätigkeitsberichte, Protokolle, Aufzeichnungen, Rechnungen, Honorarnoten etc.) wurden nie vorgelegt. Dass der Bf. auf Grund seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit keine Unterlagen vorgelegt habe, erweist sich als reine Schutzbehauptung, zumal im vorliegenden Fall (in diesem Zusammenhang) nicht einmal anonymisierte Unterlagen vorgelegt wurden. Völlig weltfremd erscheint es, dass ein Rechtsanwalt seine Tätigkeiten (Telefonate, E-Mails, Recherchen, Schriftsätze etc.) nicht exakt festhält und abrechnet. Grund dafür könnte sein, dass er schlichtweg keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit lukrierte. Der Ansicht des Bf., dass es sich bei den Kick-Back-Zahlungen um Honorare aus der anwaltlichen Tätigkeit handelt, wird gefolgt und hat die belangte Behörde zuletzt auch nichts Gegenteiliges mehr behauptet. Entgegengetreten wird allerdings weiterhin der Zurechnung laut Bf. und seiner diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung.
Ansässigkeit:
Dass die Wohnung(en) des Bf., der bereits seit 2009 in Österreich wohnhaft ist, bloß auf Grund eines angegebenen Nebenwohnsitzes keine ständige(n) Wohnstätte(n) iSd Doppelbesteuerungsabkommens sein soll(en), erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Dass der Bf. seine Grazer Wohnung tatsächlich ständig verwendet hat bzw. diese ihm ständig zur Verfügung gestanden ist, geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor. Auch ist der Grazer Wohnsitz ein besonders qualifizierter Wohnsitz, zumal sich der Bf. diesen mit seiner Lebensgefährtin geteilt hat, hier einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist und auch Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit lukriert hat. Auch hat er seine damalige Wohnung in der GrazRG aufgegeben, um mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuziehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich also in Österreich. Darauf deuten sowohl die Lebensgemeinschaft mit Frau H, die Dauer des Wohnsitzes als auch die Erwirtschaftung der gesamten (!) Einkünfte in Österreich hin. In Deutschland verfügt der Bf. über einen eigenen Hausstand, welchen er sich mit keiner anderen Person teilt. Dass er gelegentlich Familienbesuche tätigt und auch für die Mutter bzw. deren gemeinsame Gesellschaft anwaltlich tätig wird, ändert mangels gemeinsamen Hausstands jedoch nichts an der o.a. rechtlichen Beurteilung. Auch wenn der Bf. subjektiv in Deutschland ansässig sein möchte und seine traditionsbedingte innere Verbundenheit (Landmannschaft, Bundeswehr) weiterhin zu Deutschland hat, so ist dies für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen hier nicht von ausschlaggebender Relevanz. Da im Zuge der Tie-Breaker-Rule-Prüfung bereits der Lebensmittelpunkt in einem Land bejaht werden kann, sind die anderen beiden Stufen nicht mehr zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Bf. hat die belangte Behörde nicht versucht, die Wohnung in GrazK10 als Betriebsstätte darzustellen. Auf Grund des ermittelten Sachverhalts steht fest, dass die Ansässigkeit des Bf. in Österreich gegeben ist. Aus diesem Grund kommt es auf das Vorhandensein einer festen Einrichtung in Österreich im Grunde auch gar nicht an. Einer allfälligen festen Einrichtung in Deutschland könnten aber ohnehin keine Einkünfte zugerechnet werden.
Verjährung:
Ob die allgemeine Festsetzungsverjährung in Deutschland bereits eingetreten ist, ist für das gegenständliche nationale Abgabenverfahren unerheblich. Abgesehen davon beginnt der Fristenlauf gemäß Artikel 25 Abs. 1 DBA-Deutschland wohl mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides und ist die Verständigungsregelung nach dem Wortlaut des Art 25 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen, welche Regelung im Verhältnis zu den innerstaatlichen (verfahrensrechtlichen) Fristen eine lex specialis darstellt. Dass die Verjährungsfrist umfasst ist, scheint in der Literatur unstrittig zu sein (vgl. Papst/Urtz in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 25, II. Einzelfall-Verständigungsverfahren (Art 25 Abs 1 und 2) [Rz 30 - 129]).
- Zum Schreiben des Bf. vom 21.06.2021:
Erklärung der Frau D:
Es liegt keine Erklärung von Frau D vom 31.03.2021 vor. Es geht hier wohl um die Erklärung vom 31.03.2020, auf welche oben bereits eingegangen wurde.
Ausführung zur Mutter:
Der Bf. bezieht sich auf Seite 2 seiner Stellungnahme auf folgende Ausführung der belangten Behörde auf den Seiten 4 und 5 der Stellungnahme vom 28.4.2021: "Dass die geschäftsführende Gesellschafterin - nämlich die Mutter des Bf. (https://www. (…)) eidesstattlich versichern könne, dass der Beschwerdeführer für sie bzw. die SHG in den Jahren 2011 bis heute umfangreich anwaltlich tätig war, wird von der Abgabenbehörde nicht angezweifelt, doch wird wohl diese eidesstattliche Erklärung für sich genommen als Beweismittel nicht ausreichen (siehe obige Ausführung zur eidesstattlichen Erklärung der Mutter)". Es wird damit seitens der belangten Behörde aber nicht eingeräumt, wie der Bf. ausführt, dass dieser bis heute umfangreich anwaltlich tätig ist, sondern die belangte Behörde zweifelt bloß nicht an, dass die Mutter des Bf. eine weitere eidesstattliche Erklärung diesbezüglich abgeben könne bzw. würde.
Aktenteile:
Aus den nachträglich vorgelegten Aktenteilen der Jahre 2012, 2013 und 2014 ist nicht erkennbar, wann der Bf. welche Tätigkeiten ausgeführt hat. In den Historien ist bloß ersichtlich, dass der Bf. in den Jahren 2020 und 2021 einzelne Schriftsätze verfasst bzw. im Jahr 2019 eine Wiedervorlage bearbeitet hat. In der RA-Akte "geschwärzt"/13 v. 13.05.2021 ist ein Rechnungsdatum vom 18.12.2013 ersichtlich. Rechnungsempfänger ist eine Rechtsschutzversicherung, der bis zum heutigen Tag offene Betrag betrage EUR 83,54. Auf Grund des geringen Rechnungsbetrags wird wohl nicht von einer umfangreichen Leistung im Jahr 2013 ausgegangen werden können. Der Bf. gibt an, dass entsprechende Erlöse aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 entweder noch nicht oder erst in den Jahren 2020 bzw. 2021 realisiert worden wären. Es erscheint allerdings nicht glaubwürdig, dass ein Rechtsanwalt bereits tatsächlich erbrachte Tätigkeiten nach mehr als sieben Jahren nicht abgerechnet bzw. tatsächlich offene Forderungen nicht eingetrieben hat.
Wehrdienst:
Für den streitgegenständlichen Zeitraum wurde nunmehr eine Wehrdienstbescheinigung über zwei Tage (25.11.-26.11.2014) vorgelegt. Zwei der drei Wehrdienstbescheinigungen betreffen die Jahre 2015 bzw. 2016 (fünf bzw. 13 Tage).
Familienheimfahrten:
Der Bf. legt einen Auszug der Homepage (…) zu Familienheimfahrten bzw. zum Ansatz der Entfernungspauschale vor. Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann unabhängig vom Aufwand in Anspruch genommen werden. Es ist daher zunächst unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Heimfahrten durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. "Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskostenbeträge an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden, verlangen Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung". Für Flugkosten gilt die Entfernungspauschale nicht, sondern können bei Nachweis bloß die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Die Ausführungen zu den Familienheimfahrten auf Seite 2 der Stellungnahme des Bf. widersprechen der deutschen Rechtslage. Auf die Angaben des Bf. vor der deutschen Abgabenbehörde betreffend wöchentliche Familienheimfahrten wird nochmals hingewiesen.
Wohnungen in Graz:
Selbstverständlich sind die Wohnungen GrazK10 bzw. 18 streitgegenständlich. Dies ergibt sich nicht nur aus den Erhebungen der Außenprüfung, sondern auch aus sämtlichen Stellungnahmen der belangten Behörde sowie aus der Niederschrift vom 24.08.2020 mit Frau H. Dass die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2021 im Punkt "Zur Wohnsituation und Lebensgemeinschaft" erster Absatz bloß irrtümlicherweise zwei Mal zur Y [anderer Straßenname] ausgeführt hat, ergibt sich einerseits aus den dazugehörigen Hausnummern bzw. Türnummern (10 und 18) sowie andererseits aus dem vierten Absatz und auch aus dem Punkt "Ansässigkeit". Die belangte Behörde konstruiert entgegen der Ansicht des Bf. keine Beweise, es handelt sich hier vielmehr bloß um einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler.
Niederschrift Frau H:
Frau H gibt auf Seite 2 der Niederschrift vom 24.08.2020 an, dass der Bf. hin und wieder sowohl am Laptop als auch am Tablet gearbeitet hat. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Frau H und der Bf. nicht 24 Stunden am Tag miteinander verbracht haben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 3. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100066/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100066.2021
- Stammnummer
- 135886
- Gültig
- 03.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF